Zum Schuldspruch Punkt I):Zum Schuldspruch Punkt römisch eins):
Der, aus dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe der Z 3 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerdeeinwand, das Ersturteil habe 'im Spruch zu Punkt I) nicht genau konkretisiert, was Einbruchsdiebstahl ist und was nicht', und es sei undeutlich, weil es nicht zu Punkt I) 1), wohl aber zu Punkt I) 2) einen 'Einbruchsdiebstahl' annehme, diese Unterscheidung aber nicht im 'Urteilsspruch' mache, sondern den Angeklagten zu Punkt I) 'global' des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch schuldig spreche, geht aus mehreren Gründen fehl.Der, aus dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Beschwerdeeinwand, das Ersturteil habe 'im Spruch zu Punkt römisch eins) nicht genau konkretisiert, was Einbruchsdiebstahl ist und was nicht', und es sei undeutlich, weil es nicht zu Punkt römisch eins) 1), wohl aber zu Punkt römisch eins) 2) einen 'Einbruchsdiebstahl' annehme, diese Unterscheidung aber nicht im 'Urteilsspruch' mache, sondern den Angeklagten zu Punkt römisch eins) 'global' des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch schuldig spreche, geht aus mehreren Gründen fehl.
Zunächst widerspricht der Vorwurf mangelnder Konkretisierung (§ 260 Abs. 1 Z 1, 281 Abs. 1 Z 3 StPO) dem Urteilsinhalt. Denn der Urteilsspruch führt die für die Qualifikation nach dem § 129 Z 1 StGB maßgeblichen Tatumstände (Eindringen in ein Transportmittel mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel) nur im Faktum I) 2) an. Aus den Urteilsgründen folgt ausdrücklich, daß das Erstgericht im Falle Punkt I) 1) Qualifikationsumstände im Sinne des § 129 StGB nicht für gegeben annahm (S 202 unten, 203 oben). Es kann daher auch von einer Undeutlichkeit der Begründung keine Rede sein. Im übrigen wäre eine bloß gegen den Urteilsspruch erhobene und dessen Formulierung tadelnde Mängelrüge verfehlt, weil sich diese nur gegen die Urteilsgründe richten kann (EvBl. 1972/17; 10 Os 186, 201,202/77 u. a.).Zunächst widerspricht der Vorwurf mangelnder Konkretisierung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) dem Urteilsinhalt. Denn der Urteilsspruch führt die für die Qualifikation nach dem Paragraph 129, Ziffer eins, StGB maßgeblichen Tatumstände (Eindringen in ein Transportmittel mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel) nur im Faktum römisch eins) 2) an. Aus den Urteilsgründen folgt ausdrücklich, daß das Erstgericht im Falle Punkt römisch eins) 1) Qualifikationsumstände im Sinne des Paragraph 129, StGB nicht für gegeben annahm (S 202 unten, 203 oben). Es kann daher auch von einer Undeutlichkeit der Begründung keine Rede sein. Im übrigen wäre eine bloß gegen den Urteilsspruch erhobene und dessen Formulierung tadelnde Mängelrüge verfehlt, weil sich diese nur gegen die Urteilsgründe richten kann (EvBl. 1972/17; 10 Os 186, 201,202/77 u. a.).
Soweit das Beschwerdevorbringen dahin verstanden werden kann, daß das Erstgericht die nur hinsichtlich des Faktums Punkt I) 2) vorliegende Qualifikation nach dem § 129 Z 1 StGB auch in der rechtlichen Unterstellung der Diebstähle im Spruche hätte zum Ausdruck bringen sollen, macht der Beschwerdeführer der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO geltend. Auch dieser Einwand versagt. Denn die Wiederholung der Diebstähle, ein Fall der sogenannten gleichartigen Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte, unterliegt einer einheitlichen rechtlichen Subsumtion, bei welcher Unterschiede hinsichtlich des Vorliegens von Qualifikationsgründen nur in Ansehung einer oder einzelner der zusammentreffenden Straftaten nicht zu treffen sind (vgl. insbesondere ÖJZ-LSK 1978/58; Rittler I 341).Soweit das Beschwerdevorbringen dahin verstanden werden kann, daß das Erstgericht die nur hinsichtlich des Faktums Punkt römisch eins) 2) vorliegende Qualifikation nach dem Paragraph 129, Ziffer eins, StGB auch in der rechtlichen Unterstellung der Diebstähle im Spruche hätte zum Ausdruck bringen sollen, macht der Beschwerdeführer der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend. Auch dieser Einwand versagt. Denn die Wiederholung der Diebstähle, ein Fall der sogenannten gleichartigen Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte, unterliegt einer einheitlichen rechtlichen Subsumtion, bei welcher Unterschiede hinsichtlich des Vorliegens von Qualifikationsgründen nur in Ansehung einer oder einzelner der zusammentreffenden Straftaten nicht zu treffen sind vergleiche insbesondere ÖJZ-LSK 1978/58; Rittler römisch eins 341).
Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde in Ansehung des Punktes I) des Schuldspruches als nicht begründet.Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde in Ansehung des Punktes römisch eins) des Schuldspruches als nicht begründet.
Zum Schuldspruch Punkt III):Zum Schuldspruch Punkt römisch drei):
Bereits der auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten, das Vorliegen tätiger Reue nach dem § 226 Abs. 1 StGB geltend machenden Rechtsrüge des Beschwerdeführers zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 1, 224 StGB kommt aber Berechtigung zu.Bereits der auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, das Vorliegen tätiger Reue nach dem Paragraph 226, Absatz eins, StGB geltend machenden Rechtsrüge des Beschwerdeführers zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraph 223, Absatz eins, 224, StGB kommt aber Berechtigung zu.
Gemäß dem § 226 Abs. 1 StGB wird u.a. ein im Sinne der § 223 Abs. 1 (224) StGB tatbildliches Verhalten durch tätige Reue, d.i. durch freiwillige Vernichtung der Urkunde vor ihrem Gebrauch im Rechtsverkehr (in der in den § 223, 224 StGB bezeichneten Weise) oder durch andere Beseitigung der Gefahr des Gebrauches, straflos (vgl. auch Foregger-Serini StGB2 S 383 Erl. I).Gemäß dem Paragraph 226, Absatz eins, StGB wird u.a. ein im Sinne der Paragraph 223, Absatz eins, (224) StGB tatbildliches Verhalten durch tätige Reue, d.i. durch freiwillige Vernichtung der Urkunde vor ihrem Gebrauch im Rechtsverkehr (in der in den Paragraph 223, 224, StGB bezeichneten Weise) oder durch andere Beseitigung der Gefahr des Gebrauches, straflos vergleiche auch Foregger-Serini StGB2 S 383 Erl. römisch eins).
Diese Voraussetzungen sind gegenständlich zu bejahen, weil der Angeklagte nach den Urteilsannahmen den verfälschten Führerschein, ohne sich damit ausgewiesen zu haben, am 23.September 1977 weggeworfen hat, womit - da nach der vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrundegelegten unwiderlegten Verantwortung des Angeklagten dies in einem Feld geschehen sein soll (S 57, 180, 189, 198, 200) - die Gefahr des Gebrauches der Urkunde beseitigt war, und weil nach der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Tat bereits entdeckt gewesen oder aus anderen Gründen die Derelinquierung der Urkunde nicht freiwillig - ohne physischen oder psychischen Zwang (Leukauf-Steininger 1000) - geschehen wäre. Aus diesen Gründen ist der Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens der Verfälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 1, 224 StGB nicht zu Recht erfolgt, weshalb, ohne auf die übrigen Beschwerdeausführungen des Angeklagten zum selben Schuldspruch eingehen zu müssen, diesbezüglich mit einem Freispruch vorzugehen war.Diese Voraussetzungen sind gegenständlich zu bejahen, weil der Angeklagte nach den Urteilsannahmen den verfälschten Führerschein, ohne sich damit ausgewiesen zu haben, am 23.September 1977 weggeworfen hat, womit - da nach der vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrundegelegten unwiderlegten Verantwortung des Angeklagten dies in einem Feld geschehen sein soll (S 57, 180, 189, 198, 200) - die Gefahr des Gebrauches der Urkunde beseitigt war, und weil nach der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Tat bereits entdeckt gewesen oder aus anderen Gründen die Derelinquierung der Urkunde nicht freiwillig - ohne physischen oder psychischen Zwang (Leukauf-Steininger 1000) - geschehen wäre. Aus diesen Gründen ist der Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens der Verfälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraph 223, Absatz eins, 224, StGB nicht zu Recht erfolgt, weshalb, ohne auf die übrigen Beschwerdeausführungen des Angeklagten zum selben Schuldspruch eingehen zu müssen, diesbezüglich mit einem Freispruch vorzugehen war.
Bei der nach den im Spruche genannten Gesetzesstellen vorzunehmenden Neubemessung der Zusatzstrafe konnte der Oberste Gerichtshof von den vom Erstgericht im wesentlichen vollständig und richtig erkannten Strafzumessungsgründen ausgehen.
Trotz des Wegfalles des nach Lage des Falles nicht besonders in Gewicht fallenden Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 1, 224 StGB bestand kein Anlaß, dem Begehren des Angeklagten auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe zu entsprechen, da im Hinblick auf seine Persönlichkeit (asozialer Zuhältertyp), der Wirkungslosigkeit bisheriger Abstrafungen (rascher Rückfall und Eignung der Vermögensdelikte im Sinne des § 39 StGB) und des Unrechtsgehaltes der Straftaten es einer Gesamtstrafe von 3 (drei) Jahren bedarf, um durch einen längeren Strafvollzug nach Möglichkeit eine Resozialisierung zu erreichen (§ 20 Abs. 1 StVG).Trotz des Wegfalles des nach Lage des Falles nicht besonders in Gewicht fallenden Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz eins, 224, StGB bestand kein Anlaß, dem Begehren des Angeklagten auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe zu entsprechen, da im Hinblick auf seine Persönlichkeit (asozialer Zuhältertyp), der Wirkungslosigkeit bisheriger Abstrafungen (rascher Rückfall und Eignung der Vermögensdelikte im Sinne des Paragraph 39, StGB) und des Unrechtsgehaltes der Straftaten es einer Gesamtstrafe von 3 (drei) Jahren bedarf, um durch einen längeren Strafvollzug nach Möglichkeit eine Resozialisierung zu erreichen (Paragraph 20, Absatz eins, StVG).
Es war daher wie im Spruche zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.