Aus den Entscheidungsgründen:
Als Verfahrensmangel rügen die Revisionswerber, daß ihrem Antrag auf Einholung des Gutachtens eines weiteren gerichtsmedizinischen Sachverständigen zur Frage der Testierfähigkeit der Anna W nicht entsprochen worden sei. Die Begutachtung durch zwei Sachverständige wäre deshalb unerläßlich gewesen, weil die Begriffe Geschäfts- und Testierfähigkeit nicht scharf abgegrenzt werden könnten und daher der subjektiven Meinung des begutachteten Sachverständigen Tür und Tor geöffnet sei.
Mit diesen Ausführungen rügen die Revisionswerber einen Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen schon vom Berufungsgericht verneint wurde und der daher nach der ständigen Rechtsprechung des OGH im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (SZ 27/4; JBl. 1969/399, 1972/312 und 569). Das Unterbleiben der Einvernahme des Zeugen Dr. K wurde hingegen von den Revisionswerbern in ihrer Berufungsschrift nicht gerügt und kann daher von ihnen schon aus diesem Gründe im Revisionsverfahren nicht mehr als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (EFSlg. 8959, 12 311 u. a. m.). Die von den Revisionswerbern in ihrem Schriftsatz angebotenen Urkundenbeweise wurden mit Recht vom Berufungsgericht als unzulässige Neuerung betrachtet (§ 482 Abs. 2 ZPO). Neuerungen dürfen nämlich nur zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgrunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Nichtigkeit, nicht aber zur Stützung anderer Berufungsgrunde geltend gemacht werden (JBl. 1958/150, 1960/23, 1968/89 u. a. m.). Die Urkundenbeweise wurden jedoch von den Revisionswerbern, wie diese selbst hervorheben, zur Stützung der von ihnen erhobenen Beweis- und Tatsachenrüge angeboten. Diese Beweise waren überdies Gegenstand einer von den Revisionswerbern zu 6 Cg 124/74 des Erstgerichtes erhobenen Wiederaufnahmsklage, die bereits rechtskräftig abgewiesen wurde.Mit diesen Ausführungen rügen die Revisionswerber einen Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen schon vom Berufungsgericht verneint wurde und der daher nach der ständigen Rechtsprechung des OGH im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (SZ 27/4; JBl. 1969/399, 1972/312 und 569). Das Unterbleiben der Einvernahme des Zeugen Dr. K wurde hingegen von den Revisionswerbern in ihrer Berufungsschrift nicht gerügt und kann daher von ihnen schon aus diesem Gründe im Revisionsverfahren nicht mehr als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (EFSlg. 8959, 12 311 u. a. m.). Die von den Revisionswerbern in ihrem Schriftsatz angebotenen Urkundenbeweise wurden mit Recht vom Berufungsgericht als unzulässige Neuerung betrachtet (Paragraph 482, Absatz 2, ZPO). Neuerungen dürfen nämlich nur zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgrunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Nichtigkeit, nicht aber zur Stützung anderer Berufungsgrunde geltend gemacht werden (JBl. 1958/150, 1960/23, 1968/89 u. a. m.). Die Urkundenbeweise wurden jedoch von den Revisionswerbern, wie diese selbst hervorheben, zur Stützung der von ihnen erhobenen Beweis- und Tatsachenrüge angeboten. Diese Beweise waren überdies Gegenstand einer von den Revisionswerbern zu 6 Cg 124/74 des Erstgerichtes erhobenen Wiederaufnahmsklage, die bereits rechtskräftig abgewiesen wurde.
Der Revisonsgrund der Aktenwidrigkeit liegt hingegen nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird (Fasching IV, 318 f.; JBl. 1954/73, 1976/742 ff., 7 Ob 516/76). Die Revisionswerber erblicken jedoch die Aktenwidrigkeit nur darin, daß das Berufungsgericht einzelne Beweisergebnisse nicht entsprechend gewürdigt habe und bekämpfen daher mit ihren ausführungen in Wahrheit in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen der Untergerichte.Der Revisonsgrund der Aktenwidrigkeit liegt hingegen nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird (Fasching römisch vier, 318 f.; JBl. 1954/73, 1976/742 ff., 7 Ob 516/76). Die Revisionswerber erblicken jedoch die Aktenwidrigkeit nur darin, daß das Berufungsgericht einzelne Beweisergebnisse nicht entsprechend gewürdigt habe und bekämpfen daher mit ihren ausführungen in Wahrheit in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen der Untergerichte.
Die in ihrer Berufungsschrift erhobene Rechtsrüge haben die Revisionswerber nicht gesetzmäßig ausgeführt. Trotzdem können sie die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes noch bekämpfen, weil der Rechtssatz, daß eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in dritter Instanz nicht nachgetragen werden darf, dann nicht gilt, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt infolge einer vom Berufungsgericht durchgeführten Beweiswiederholung oder -ergänzung eine nicht unbedeutende Veränderung erfahren hat (1 Ob 189/75). Das Berufungsgeriht hat aber auf Grund seiner teilweisen Beweiswiederholung (ergänzende Vernehmung des Sachverständigen Dozent Dr. Otto E) für die Beurteilung der Testierfähigkeit der Anna W wesentliche ergänzende Feststellungen getroffen.
Der Rechtsansicht der Revisionswerber, wonach die arteriosklerotisch bedingte Vergeßlichkeit der Anna W deren Testierfähigkeit nicht ausgeschlossen habe, kann nicht gefolgt werden. Richtig ist allerdings, daß die Testierfähigkeit nach den Bestimmungen für letztwillige Anordnungen (§§ 565-567 ABGB) und nicht nach den für Verkehrsgeschäfte geltenden Regeln des § 869 ABGB zu beurteilen ist (SZ 24/146). Der demonstrativen Aufzählung der Beispiele für den Mangel der vollen Besonnenheit (im Sinne des § 565 ABGB) im § 566 ABGB (Raserei, Wahnsinn, Blödsinn, Trunkenheit) ist aber zu entnehmen, daß dem Erblasser die Testierfähigkeit nur dann fehlt, wenn er nicht einmal das Bewußtsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. Die Beeinträchtigung des Bewußtseins des Erblassers muß daher so weit gehen, daß die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist (Weiß in Klang[2] III, 262 f.; SZ 24/146, 34/198; JBl. 1957, 239 f., 1961, 322; zuletzt 7 Ob 597, 598/77). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen ergänzenden Feststellungen war aber im Zeitpunkte der Errichtung des strittigen Testamentes die Zerebralsklerose der Anna W so weit fortgeschritten, daß ihre freie Willensbildung aufgehoben war und sie daher weder den Inhalt ihres Testamentes noch dessen Tragweite ermessen konnte. Ihr war gar nicht mehr bewußt, daß sie ein Testament errichtet und welchen Inhalt dieses hat. Mit Recht verneinte daher das Berufungsgericht die Testierfähigkeit der Anna W. Der Umstand, daß durch das Testament vom 4. November 1967 die gesetzliche Erbfolge nach Ann W bekräftigt worden wäre, ist für die Beurteilung ihrer Testierfähigkeit ohne Bedeutung.Der Rechtsansicht der Revisionswerber, wonach die arteriosklerotisch bedingte Vergeßlichkeit der Anna W deren Testierfähigkeit nicht ausgeschlossen habe, kann nicht gefolgt werden. Richtig ist allerdings, daß die Testierfähigkeit nach den Bestimmungen für letztwillige Anordnungen (Paragraphen 565 -, 567, ABGB) und nicht nach den für Verkehrsgeschäfte geltenden Regeln des Paragraph 869, ABGB zu beurteilen ist (SZ 24/146). Der demonstrativen Aufzählung der Beispiele für den Mangel der vollen Besonnenheit (im Sinne des Paragraph 565, ABGB) im Paragraph 566, ABGB (Raserei, Wahnsinn, Blödsinn, Trunkenheit) ist aber zu entnehmen, daß dem Erblasser die Testierfähigkeit nur dann fehlt, wenn er nicht einmal das Bewußtsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. Die Beeinträchtigung des Bewußtseins des Erblassers muß daher so weit gehen, daß die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist (Weiß in Klang[2] römisch drei, 262 f.; SZ 24/146, 34/198; JBl. 1957, 239 f., 1961, 322; zuletzt 7 Ob 597, 598/77). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen ergänzenden Feststellungen war aber im Zeitpunkte der Errichtung des strittigen Testamentes die Zerebralsklerose der Anna W so weit fortgeschritten, daß ihre freie Willensbildung aufgehoben war und sie daher weder den Inhalt ihres Testamentes noch dessen Tragweite ermessen konnte. Ihr war gar nicht mehr bewußt, daß sie ein Testament errichtet und welchen Inhalt dieses hat. Mit Recht verneinte daher das Berufungsgericht die Testierfähigkeit der Anna W. Der Umstand, daß durch das Testament vom 4. November 1967 die gesetzliche Erbfolge nach Ann W bekräftigt worden wäre, ist für die Beurteilung ihrer Testierfähigkeit ohne Bedeutung.
Beizupflichten ist den Ausführungen der Revisionswerber, daß die Beweislast für das Fehlen der Testierfähigkeit denjenigen trifft, der ihren Mangel behauptet (Weiß in Klang[2] III, 265; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[3] II, 221; Sperl, "Zum Begriff und der Problematik der Testierfähigkeit" in JBl. 1975, 449 ff.; 6 Ob 590/77, zuletzt 5 Ob 597, 598/77). Hat aber der Kläger im Erbrechtsprozeß eine die Testierfähigkeit ausschließende geistige Erkrankung des Erblassers bewiesen, so obliegt es nunmehr dem beklagten Testamentserben, nach § 567 ABGB den Gegenbeweis zu erbringen, daß das Testament vom rblasser währen eines lichten Augenblickes errichtet worden ist (Weiß in Klang[2] III, 266; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[3] II, 221; JBl. 1961, 322). Derartige lichte Momente der Anna W bei der Errichtung des strittigen Testamentes sind aber nach den Feststllungen des Berufungsgerichtes praktisch auszuschließen.Beizupflichten ist den Ausführungen der Revisionswerber, daß die Beweislast für das Fehlen der Testierfähigkeit denjenigen trifft, der ihren Mangel behauptet (Weiß in Klang[2] römisch drei, 265; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[3] römisch zwei, 221; Sperl, "Zum Begriff und der Problematik der Testierfähigkeit" in JBl. 1975, 449 ff.; 6 Ob 590/77, zuletzt 5 Ob 597, 598/77). Hat aber der Kläger im Erbrechtsprozeß eine die Testierfähigkeit ausschließende geistige Erkrankung des Erblassers bewiesen, so obliegt es nunmehr dem beklagten Testamentserben, nach Paragraph 567, ABGB den Gegenbeweis zu erbringen, daß das Testament vom rblasser währen eines lichten Augenblickes errichtet worden ist (Weiß in Klang[2] römisch drei, 266; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[3] römisch zwei, 221; JBl. 1961, 322). Derartige lichte Momente der Anna W bei der Errichtung des strittigen Testamentes sind aber nach den Feststllungen des Berufungsgerichtes praktisch auszuschließen.
Die Revisionswerber sind schließlich der Ansicht, daß die letztwillige Erklärung vom 27. Juni 1953 nur als Vermächtnis zu betrachten sei, weil eine Erbeinsetzung der Kläger nicht erfolgt sei und Anna W nur über ihr unbewegliches Vermögen verfügt habe. Den Klägern fehle daher die aktive Klagslegitimation.
Die Revisionswerber lassen jedoch außer acht, daß Anna W in ihrer letztwilligen Erklärung vom 27. Juni 1953 die beiden Kläger ausdrücklich als ihre Universalerben bezeichnete und die gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil beschränkte. Damit brachte aber Anna W unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Kläger ihre Erben sein sollen (vgl. Weiß in Klang[2] III, 225). Wenn auch Anna W in ihrer letztwilligen Verfügung nur ihr unbewegliches, allerdings den wertvollsten Teil ihres Nachlasses bildende Vermögen erwähnt, so liegt dennoch ein Testament vor (EvBl. 1950/3, 1951/35, 1969/94; 5 Ob 225/60 u. a. m.). Auch die Aktivlegitimation der Kläger wurde daher vom Berufungsgericht mit Recht bejaht.Die Revisionswerber lassen jedoch außer acht, daß Anna W in ihrer letztwilligen Erklärung vom 27. Juni 1953 die beiden Kläger ausdrücklich als ihre Universalerben bezeichnete und die gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil beschränkte. Damit brachte aber Anna W unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Kläger ihre Erben sein sollen vergleiche Weiß in Klang[2] römisch drei, 225). Wenn auch Anna W in ihrer letztwilligen Verfügung nur ihr unbewegliches, allerdings den wertvollsten Teil ihres Nachlasses bildende Vermögen erwähnt, so liegt dennoch ein Testament vor (EvBl. 1950/3, 1951/35, 1969/94; 5 Ob 225/60 u. a. m.). Auch die Aktivlegitimation der Kläger wurde daher vom Berufungsgericht mit Recht bejaht.