Die Revision ist entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung zwar zulässig (vgl SZ 27/112 uva), doch ist dieses Rechtsmittel nicht berechtigt. Hingegen ist der Rekurs begründet.Die Revision ist entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung zwar zulässig vergleiche SZ 27/112 uva), doch ist dieses Rechtsmittel nicht berechtigt. Hingegen ist der Rekurs begründet.
Das Erstgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
E* verstarb am 2. 1. 1971, dessen Alleinerbin und Gattin F* starb am 25. 4. 1971. Der Klägerin wurde der Nachlaß mit Einantwortungsurkunde vom 30. 3. 1973 zu 6 A 350/71 des Erstgerichtes eingeantwortet. Die Klägerin wurde durch die Beklagte über das Vorliegen von Pensionsguthaben unterrichtet, wobei jedoch eine allfällige Bezugsberechtigung nicht anerkannt wurde. An E* wurde per 2. 1. 1971 die Pension für den Monat Jänner 1971 in der Höhe von 3.251,70 S durch Postanweisung überwiesen, jedoch wegen Nichtzustellbarkeit wieder rücküberwiesen. Die Pension der F* war zum Zeitpunkt ihres Todes weder fällig noch angewiesen, da das Verfahren noch nicht beendet war. Der Klagevertreter forderte die Beklagte mehrmals zur Begleichung der Pensionsguthaben auf, wobei ihm eine Erledigung zugesichert wurde. Es ist nicht erwiesen, ob es sich bei dieser Zusicherung um ein Anerkenntnis oder um eine Zusage der Bearbeitung gehandelt hat.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß der Rechtsgrund des Anerkenntnisses nicht vorliege. Nur als ausgezahlt geltende Pensionsbeträge könnten in die Verlassenschaft fallen, während die fälligen, noch nicht ausbezahlten Beträge nur von den nach § 108 Abs 1 ASVG bezugsberechtigten Personen im Leistungsstreitverfahren geltend gemacht werden könnten. Die Forderung der Klägerin nach dem Pensionsguthaben des E* sei berechtigt, während für die Forderung nach dem Pensionsguthaben der F* kein im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machender Rechtstitel vorliege.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß der Rechtsgrund des Anerkenntnisses nicht vorliege. Nur als ausgezahlt geltende Pensionsbeträge könnten in die Verlassenschaft fallen, während die fälligen, noch nicht ausbezahlten Beträge nur von den nach Paragraph 108, Absatz eins, ASVG bezugsberechtigten Personen im Leistungsstreitverfahren geltend gemacht werden könnten. Die Forderung der Klägerin nach dem Pensionsguthaben des E* sei berechtigt, während für die Forderung nach dem Pensionsguthaben der F* kein im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machender Rechtstitel vorliege.
Das Berufungsgericht sah sich zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichshof zwecks Aufhebung des § 108 Abs 2 ASVG als verfassungswidrig nicht veranlaßt. Da feststehe, daß das Verfahren hinsichtlich des Pensionsguthabens der F* zum Zeitpunkt deren Ablebens bei der Beklagten noch anhängig war, sodaß die Geldleistung noch nicht ausbezahlt sein konnte, habe gemäß § 108 Abs 2 ASVG eine Auszahlung nicht mehr zu erfolgen. Die Klägerin könne daher das Pensionsguthaben der F* aus dem Titel des Erbrechtes nicht fordern. Bezüglich des Pensionsguthabens des E* sei den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen, wann die Anweisung oder Überweisung erfolgt sei. Eine Überweisung „per 2. 1. 1971“ müsse nämlich nicht auch an diesem Tage durchgeführt worden sein. Das Erstgericht werde daher festzustellen haben, ob die Beklagte den Auszahlungstag auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegt hatte. Sollte dies der Fall gewesen und als Auszahlungstag ein Tag nach dem 1. 1. 1971 festgesetzt worden sein, werde die Klage auch hinsichtlich des Pensionsguthabens des E* abzuweisen sein, weil dieser am 2. 1. 1971 verstorben ist. Sollte aber eine Sonderregelung bei der Beklagten über den Auszahlungstag nicht bestehen, werde festzustellen sein, wie der Auszahlungsvorgang auch im Hinblick auf § 104 Abs 6 ASVG, wonach die Pensionen im Wege der Postsparkasse zu bezahlen sind, üblicher- und notwendigerweise abgelaufen sei, woraus sich ergeben werde, ob E* noch vor seinem Tod bei Einhaltung der im Gesetz vorgesehenen Auszahlungsvorgangs in den Genuß der Pension gekommen wäre; nur dann müßte der Klage im Umfang der S 3.251,70 samt Anhang stattgegeben werden. In diesem Belange sei daher die Aufhebung des Ersturteiles erforderlich gewesen.Das Berufungsgericht sah sich zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichshof zwecks Aufhebung des Paragraph 108, Absatz 2, ASVG als verfassungswidrig nicht veranlaßt. Da feststehe, daß das Verfahren hinsichtlich des Pensionsguthabens der F* zum Zeitpunkt deren Ablebens bei der Beklagten noch anhängig war, sodaß die Geldleistung noch nicht ausbezahlt sein konnte, habe gemäß Paragraph 108, Absatz 2, ASVG eine Auszahlung nicht mehr zu erfolgen. Die Klägerin könne daher das Pensionsguthaben der F* aus dem Titel des Erbrechtes nicht fordern. Bezüglich des Pensionsguthabens des E* sei den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen, wann die Anweisung oder Überweisung erfolgt sei. Eine Überweisung „per 2. 1. 1971“ müsse nämlich nicht auch an diesem Tage durchgeführt worden sein. Das Erstgericht werde daher festzustellen haben, ob die Beklagte den Auszahlungstag auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegt hatte. Sollte dies der Fall gewesen und als Auszahlungstag ein Tag nach dem 1. 1. 1971 festgesetzt worden sein, werde die Klage auch hinsichtlich des Pensionsguthabens des E* abzuweisen sein, weil dieser am 2. 1. 1971 verstorben ist. Sollte aber eine Sonderregelung bei der Beklagten über den Auszahlungstag nicht bestehen, werde festzustellen sein, wie der Auszahlungsvorgang auch im Hinblick auf Paragraph 104, Absatz 6, ASVG, wonach die Pensionen im Wege der Postsparkasse zu bezahlen sind, üblicher- und notwendigerweise abgelaufen sei, woraus sich ergeben werde, ob E* noch vor seinem Tod bei Einhaltung der im Gesetz vorgesehenen Auszahlungsvorgangs in den Genuß der Pension gekommen wäre; nur dann müßte der Klage im Umfang der S 3.251,70 samt Anhang stattgegeben werden. In diesem Belange sei daher die Aufhebung des Ersturteiles erforderlich gewesen.
1.) Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin wiederholt zunächst ihre schon in der Berufung gestellte Anregung auf Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zwecks Aufhebung des § 108 ASVG als verfassungswidrig. Es liege eine unsachliche Differenzierung vor, weil die Versicherungsträger den für den Bestand des Anspruches auf Ausfolgung des Pensionsguthabens wesentlichen Zeitpunkt der Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen könnten und damit der Bestand des Anspruches auf den Eintritt einer durch den Antragsteller selbst nicht beeinflußbaren Bedingung abgestellt sei. Diese Norm verletze daher den Gleichheitsgrundsatz.Die Klägerin wiederholt zunächst ihre schon in der Berufung gestellte Anregung auf Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zwecks Aufhebung des Paragraph 108, ASVG als verfassungswidrig. Es liege eine unsachliche Differenzierung vor, weil die Versicherungsträger den für den Bestand des Anspruches auf Ausfolgung des Pensionsguthabens wesentlichen Zeitpunkt der Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen könnten und damit der Bestand des Anspruches auf den Eintritt einer durch den Antragsteller selbst nicht beeinflußbaren Bedingung abgestellt sei. Diese Norm verletze daher den Gleichheitsgrundsatz.
Der in Art 7 B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzung und des Normvollzuges (vgl VfSlg 3.197 ua). Der Gleichheitsgrundsatz wird vom Gesetzgeber verletzt, wenn er Gleiches ungleich behandelt (vgl VfSlg 5.727 ua). Diese Voraussetzungen liegen aber bezüglich der im vorliegenden Fall allein anzuwendenden Bestimmungen des § 108 ASVG nicht vor, weshalb sich der Oberste Gerichtshof zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof im Sinne des § 89 Abs 2 B-VG und zu einer Unterbrechung des Revisionsverfahrens nicht veranlaßt sieht.Der in Artikel 7, B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzung und des Normvollzuges vergleiche VfSlg 3.197 ua). Der Gleichheitsgrundsatz wird vom Gesetzgeber verletzt, wenn er Gleiches ungleich behandelt vergleiche VfSlg 5.727 ua). Diese Voraussetzungen liegen aber bezüglich der im vorliegenden Fall allein anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 108, ASVG nicht vor, weshalb sich der Oberste Gerichtshof zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, B-VG und zu einer Unterbrechung des Revisionsverfahrens nicht veranlaßt sieht.
Soweit die Klägerin vorbringt, die Beklagte wäre schon auf Grund des Beschlusses des Abhandlungsgerichtes vom 30. 3. 1973, 6 A 350/71-35, in dessen Punkt 4.) die Beklagte angewiesen wurde, die Pensionsguthaben des E* und der F* an die Klägerin zu überweisen, zur Befolgung dieses gerichtlichen Leistungsbefehls verpflichtet gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, daß diese in Form einer Anweisung gefaßte Verständigung für die Beklagte, die am Verlassenschaftsverfahren gar nicht beteiligt war, nicht verpflichtend wirkte und im Falle der Bestreitung einer Ausfolgungsverpflichtung darüber im Rechtsweg zu entscheiden ist. Dies ergibt sich schon daraus, daß dem Abhandlungsgericht weder eine Entscheidung über den Bestand, noch über die Höhe bestrittener Nachlaßforderungen zusteht (vgl 6 Ob 211/61 ua). Da nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes im Zeitpunkt des Todes der F* das Pensionsfeststellungsverfahren noch nicht beendet und ihre Pension weder fällig noch angewiesen war, kann in der Auffassung des Berufungsgerichtes, im Hinblick auf die ohne Rücksicht auf den Todestag des Bezugsberechtigten geltende Bestimmung des § 108 Abs 2 ASVG (vgl SSV 14/20 ua) stehe der Klägerin bei der nicht die Voraussetzungen des § 108 Abs 1 ASVG gegeben sind, aus dem Titel des Erbrechtes kein Anspruch auf Ausfolgung des Pensionsguthabens der F* zu, keine zum Nachteil der Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.Soweit die Klägerin vorbringt, die Beklagte wäre schon auf Grund des Beschlusses des Abhandlungsgerichtes vom 30. 3. 1973, 6 A 350/71-35, in dessen Punkt 4.) die Beklagte angewiesen wurde, die Pensionsguthaben des E* und der F* an die Klägerin zu überweisen, zur Befolgung dieses gerichtlichen Leistungsbefehls verpflichtet gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, daß diese in Form einer Anweisung gefaßte Verständigung für die Beklagte, die am Verlassenschaftsverfahren gar nicht beteiligt war, nicht verpflichtend wirkte und im Falle der Bestreitung einer Ausfolgungsverpflichtung darüber im Rechtsweg zu entscheiden ist. Dies ergibt sich schon daraus, daß dem Abhandlungsgericht weder eine Entscheidung über den Bestand, noch über die Höhe bestrittener Nachlaßforderungen zusteht vergleiche 6 Ob 211/61 ua). Da nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes im Zeitpunkt des Todes der F* das Pensionsfeststellungsverfahren noch nicht beendet und ihre Pension weder fällig noch angewiesen war, kann in der Auffassung des Berufungsgerichtes, im Hinblick auf die ohne Rücksicht auf den Todestag des Bezugsberechtigten geltende Bestimmung des Paragraph 108, Absatz 2, ASVG vergleiche SSV 14/20 ua) stehe der Klägerin bei der nicht die Voraussetzungen des Paragraph 108, Absatz eins, ASVG gegeben sind, aus dem Titel des Erbrechtes kein Anspruch auf Ausfolgung des Pensionsguthabens der F* zu, keine zum Nachteil der Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.
Zum Rekurs der Klägerin:
Die Klägerin führt aus, das Berufungsgericht habe übersehen, daß F* als Ehegattin des E* dem Personenkreis des § 108 Abs 1 ASVG angehört habe, weshalb diese in den Genuß des Pensionsguthabens ihres verstorbenen Gatten hätte kommen müssen, da die Geldleistung am Todestag des E* jedenfalls fällig gewesen sei. Da die Klägerin als Erbin einen Anspruch der F* geltend mache, wäre ihr das Pensionsguthaben des E* zuzusprechen gewesen.Die Klägerin führt aus, das Berufungsgericht habe übersehen, daß F* als Ehegattin des E* dem Personenkreis des Paragraph 108, Absatz eins, ASVG angehört habe, weshalb diese in den Genuß des Pensionsguthabens ihres verstorbenen Gatten hätte kommen müssen, da die Geldleistung am Todestag des E* jedenfalls fällig gewesen sei. Da die Klägerin als Erbin einen Anspruch der F* geltend mache, wäre ihr das Pensionsguthaben des E* zuzusprechen gewesen.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß in die Verlassenschaft eines verstorbenen Versicherten nur Geldleistungen fallen, die als bereits ausgezahlt zu beurteilen sind und über die der verstorbene Versicherte hätte bereits verfügen können (vgl SSV 14/20 ua). Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes wurde die Pension des E* für den Monat Jänner 1971 in der Höhe von S 3.251,70 per 2. 1. 1971 durch Postanweisung an den Genannten überwiesen, wegen Nichtzustellbarkeit aber wieder rücküberwiesen. Daß F* nach dem Tode des E* an die Beklagte, gestützt auf § 108 Abs 1 ASVG, einen Antrag auf Auszahlung des Pensionsguthabens ihres verstorbenen Gatten gestellt habe, über diesen Antrag von der Beklagten positiv entschieden worden und das Pensionsguthaben vor ihrem Tode als ausgezahlt anzusehen gewesen sei, hat die Klägerin gar nicht behauptet. Nach den Feststellungen wurde der Pensionsbetrag, der mit Postanweisung angewiesen worden war, wieder rücküberwiesen, daher nicht ausbezahlt. Letztere Voraussetzung fehlt daher. Es steht ihr somit kein Anspruch auf Auszahlung des Pensionsguthabens des E* zu. Die Rechtssache ist demnach im Sinne der Abweisung auch des restlichen Klagebegehrens spruchreif, sodaß dem Rekurs Folge zu geben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß in die Verlassenschaft eines verstorbenen Versicherten nur Geldleistungen fallen, die als bereits ausgezahlt zu beurteilen sind und über die der verstorbene Versicherte hätte bereits verfügen können vergleiche SSV 14/20 ua). Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes wurde die Pension des E* für den Monat Jänner 1971 in der Höhe von S 3.251,70 per 2. 1. 1971 durch Postanweisung an den Genannten überwiesen, wegen Nichtzustellbarkeit aber wieder rücküberwiesen. Daß F* nach dem Tode des E* an die Beklagte, gestützt auf Paragraph 108, Absatz eins, ASVG, einen Antrag auf Auszahlung des Pensionsguthabens ihres verstorbenen Gatten gestellt habe, über diesen Antrag von der Beklagten positiv entschieden worden und das Pensionsguthaben vor ihrem Tode als ausgezahlt anzusehen gewesen sei, hat die Klägerin gar nicht behauptet. Nach den Feststellungen wurde der Pensionsbetrag, der mit Postanweisung angewiesen worden war, wieder rücküberwiesen, daher nicht ausbezahlt. Letztere Voraussetzung fehlt daher. Es steht ihr somit kein Anspruch auf Auszahlung des Pensionsguthabens des E* zu. Die Rechtssache ist demnach im Sinne der Abweisung auch des restlichen Klagebegehrens spruchreif, sodaß dem Rekurs Folge zu geben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.