Aus der Begründung:
Der Rekurs ist, soweit er sich gegen die teilweise Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles und des ihm vorangegangenen Verfahrens wegen Nichtigkeit und die Zurückweisung der Klage in diesem Umfang richtet, gemäß § 519 Z. 2 ZPO zulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs. 2 Z. 1 ZPO kommt hier nicht zum Tragen, weil es sich nicht um die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches handelt. Auch die prozessuale Beschwerde des Beklagten durch diesen. Teil der angefochtenen Entscheidung ist zu bejahen; dem Beklagten steht das Rekursrecht zu, wenn die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück-, statt als unbegrundet abgewiesen wurde (SZ 8/97; JBl. 1951, 574; 3 Ob 110/74).Der Rekurs ist, soweit er sich gegen die teilweise Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles und des ihm vorangegangenen Verfahrens wegen Nichtigkeit und die Zurückweisung der Klage in diesem Umfang richtet, gemäß Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO zulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO kommt hier nicht zum Tragen, weil es sich nicht um die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches handelt. Auch die prozessuale Beschwerde des Beklagten durch diesen. Teil der angefochtenen Entscheidung ist zu bejahen; dem Beklagten steht das Rekursrecht zu, wenn die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück-, statt als unbegrundet abgewiesen wurde (SZ 8/97; JBl. 1951, 574; 3 Ob 110/74).
Sachlich ist das Rechtsmittel des Beklagten aber in diesem Umfang nicht berechtigt.
Gemäß Art. III Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Oktober 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege, StGBl. 188/1945, sind die Vorschriften der Gesetze zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 26. Juni 1935, DRGBl.Gemäß Art. römisch III Absatz eins, des Gesetzes vom 3. Oktober 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege, StGBl. 188/1945, sind die Vorschriften der Gesetze zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 26. Juni 1935, DRGBl.
I S. 785 (GBlÖ 479/1938), und über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 DRGBl. I S. 825 (GBlÖ 254/1938), sowie der weiteren zur Ergänzung und Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, soweit sie durch andere näher bezeichnete Vorschriften abgeändert oder aufgehoben worden sind, wieder in Kraft getreten.römisch eins S. 785 (GBlÖ 479/1938), und über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 DRGBl. römisch eins S. 825 (GBlÖ 254/1938), sowie der weiteren zur Ergänzung und Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, soweit sie durch andere näher bezeichnete Vorschriften abgeändert oder aufgehoben worden sind, wieder in Kraft getreten.
Gemäß § 21 Abs. 1 FidErlG ist das Oberlandesgericht Wien für ganz Österreich Fideikommißgericht erster Instanz. Gemäß § 30 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939, DRGBl. I S. 509 (DVFidErlG), ist das Fideikommißgericht u. a. zuständig für die mit dem Fideikommiß oder seiner Auflösung zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Fideikommißbeteiligten oder ihren Rechtsnachfolgern. Dies gilt insbesondere für Streitigkeiten über die Nachfolge, über Rechtsverhältnisse einer Vor- und Nacherbschaft sowie über Versorgungs-, Abfindungs- und ähnliche Ansprüche. Diese Vorschrift gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Auflösung (§ 30 Abs. 7 DVFidErlG).Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, FidErlG ist das Oberlandesgericht Wien für ganz Österreich Fideikommißgericht erster Instanz. Gemäß Paragraph 30, Absatz 4, der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939, DRGBl. römisch eins S. 509 (DVFidErlG), ist das Fideikommißgericht u. a. zuständig für die mit dem Fideikommiß oder seiner Auflösung zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Fideikommißbeteiligten oder ihren Rechtsnachfolgern. Dies gilt insbesondere für Streitigkeiten über die Nachfolge, über Rechtsverhältnisse einer Vor- und Nacherbschaft sowie über Versorgungs-, Abfindungs- und ähnliche Ansprüche. Diese Vorschrift gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Auflösung (Paragraph 30, Absatz 7, DVFidErlG).
Gemäß § 27 Abs. 1 DVFidErlG richtet sich das Verfahren vor dem Fideikommißgericht nach den "bisherigen Vorschriften". Als solche kommen die verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht, die im Gesetz zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 26. Juni 1935, DRGBl. I S. 785, in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 24. August 1935, DRGBl. I S. 1103, im Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938, DRBGl. I S. 825, in der Verordnung über die Einführung fideikommißrechtlicher Vorschriften im Land Österreich vom 28. September 1938, DRGBl. I S, 1323, und schließlich in der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikomisse und sonstiger gebundener Vermögen selbst enthalten sind. Gemäß § 27 Abs. 2 DVFidErlG sind in Ermangelung besonderer Verfahrensvorschriften die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden. Im Art. III Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Oktober 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege ist ausdrücklich angeordnet, daß für die Anfechtung der Entscheidungen des Fideikommißgerichtes und für das Rechtsmittelverfahren die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen gelten und daß über die Rechtsmittel der OGH zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DVFidErlG richtet sich das Verfahren vor dem Fideikommißgericht nach den "bisherigen Vorschriften". Als solche kommen die verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht, die im Gesetz zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 26. Juni 1935, DRGBl. römisch eins S. 785, in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 24. August 1935, DRGBl. römisch eins S. 1103, im Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938, DRBGl. römisch eins S. 825, in der Verordnung über die Einführung fideikommißrechtlicher Vorschriften im Land Österreich vom 28. September 1938, DRGBl. römisch eins S, 1323, und schließlich in der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikomisse und sonstiger gebundener Vermögen selbst enthalten sind. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, DVFidErlG sind in Ermangelung besonderer Verfahrensvorschriften die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden. Im Art. römisch III Absatz 3, des Gesetzes vom 3. Oktober 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege ist ausdrücklich angeordnet, daß für die Anfechtung der Entscheidungen des Fideikommißgerichtes und für das Rechtsmittelverfahren die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen gelten und daß über die Rechtsmittel der OGH zu entscheiden hat.
Aus allen diesen gesetzlichen Grundlagen folgt, daß zwischen den ordentlichen Gerichten und dem Fideikommißgericht nicht nur die sachliche Zuständigkeit abgegrenzt wurde, sondern daß eine Rechtssache, deren Entscheidung dem Fideikommißgericht obliegt, dem Zivilprozeß entzogen und m eine andere Verfahrensart, nämlich in das außerstreitige Verfahren unter Berücksichtigung der in Fideikommißsachen bestehenden verfahrensrechtlichen Sondervorschriften, verwiesen ist (vgl. Fasching, Kommentar I, 149; Koehler - Heinemann, Das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen, 359).Aus allen diesen gesetzlichen Grundlagen folgt, daß zwischen den ordentlichen Gerichten und dem Fideikommißgericht nicht nur die sachliche Zuständigkeit abgegrenzt wurde, sondern daß eine Rechtssache, deren Entscheidung dem Fideikommißgericht obliegt, dem Zivilprozeß entzogen und m eine andere Verfahrensart, nämlich in das außerstreitige Verfahren unter Berücksichtigung der in Fideikommißsachen bestehenden verfahrensrechtlichen Sondervorschriften, verwiesen ist vergleiche Fasching, Kommentar römisch eins, 149; Koehler - Heinemann, Das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen, 359).
Wird also ein Anspruch, über den das Fideikommißgericht zu entscheiden hat, im Zivilprozeß vor einem ordentlichen Gericht geltend gemacht, dann ist er nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes, sondern wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges zurückzuweisen (vgl. Fasching a. a. O., 127).Wird also ein Anspruch, über den das Fideikommißgericht zu entscheiden hat, im Zivilprozeß vor einem ordentlichen Gericht geltend gemacht, dann ist er nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes, sondern wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges zurückzuweisen vergleiche Fasching a. a. O., 127).
Der Beklagte bestreitet nur in seinem Rechtsmittel nicht, daß die Klägerin den geltend gemachten Anspruch - neben anderen Rechtsgrundlagen - auch auf die Behauptung fideikommißrechtlicher Versorgungsansprüche im Sinne des § 71 DVFidErlG stützt; tatsächlich tut sie dies ohne Zweifel, wenn sie sinngemäß davon ausgeht, daß ihr im Sinne des § 4 FidErlG bzw. des § 4 Abs. 1 und 2 DVFidErlG Versorgungsansprüche zustunden, auf Grund welcher der Beklagte zu der von ihr verlangten Leistung verpflichtet sei.Der Beklagte bestreitet nur in seinem Rechtsmittel nicht, daß die Klägerin den geltend gemachten Anspruch - neben anderen Rechtsgrundlagen - auch auf die Behauptung fideikommißrechtlicher Versorgungsansprüche im Sinne des Paragraph 71, DVFidErlG stützt; tatsächlich tut sie dies ohne Zweifel, wenn sie sinngemäß davon ausgeht, daß ihr im Sinne des Paragraph 4, FidErlG bzw. des Paragraph 4, Absatz eins und 2 DVFidErlG Versorgungsansprüche zustunden, auf Grund welcher der Beklagte zu der von ihr verlangten Leistung verpflichtet sei.
Die Entscheidung über derartige Versorgungsansprüche obliegt aber gemäß § 30 Abs. 4 DVFidErlG dem Fideikomißgericht.Die Entscheidung über derartige Versorgungsansprüche obliegt aber gemäß Paragraph 30, Absatz 4, DVFidErlG dem Fideikomißgericht.
Wenn der Beklagte in seinem Rechtsmittel ausführt, daß derartige Versorgungsansprüche der Klägerin unberechtigt seien, ist ihm zu entgegnen, daß es bei der Beurteilung zur Zulässigkeit des Rechtsweges nicht auf die Berechtigung des gestellten Begehrens, sondern auf seine Art ankommt (Fasching a. a. O., 260; EvBl. 1964/10; EvBl. 1966/379; SZ 44/40 u. a.).
Die Klägerin leitet ihre behaupteten fideikommißrechtlichen Versorgungsansprüche auch nicht von solchen ihres verstorbenen Gatten ab, sondern behauptet eigene Ansprüche dieser Art. Die seinerzeitige Abweisung der Anträge des Gatten der Klägerin auf Sicherstellung und auf Ablösung fideikommißrechtlicher Versorgungsansprüche durch das Fideikommißgericht kann daher entgegen der im Rekurs des Beklagten vertretenen Rechtsmeinung eine Rechtskraft- oder Bindungswirkung gegenüber der Klägerin nicht begrunden.
Auch der Hinweis des Beklagten auf § 30 Abs. 6 DVFidErlG geht fehl. Diese Bestimmung sagt nur, daß dann, wenn in einem nicht zur Zuständigkeit des Fideikommißgerichtes gehörenden Rechtsstreit die Entscheidung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das nach fideikommißrechtlichen Bestimmungen (§ 71 DVFidErlG) zu beurteilen ist, das Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen das Verfahren bis zur Entscheidung des Fideikommißgerichtes über dieses Rechtsverhältnis auszusetzen hat. Daraus läßt sich aber nicht ableiten, daß eine Klage, mit der ein vor das Fideikommißgericht gehöriger Anspruch vor einem ordentlichen Gericht geltend gemacht wird, nicht wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges zurückzuweisen wäre.Auch der Hinweis des Beklagten auf Paragraph 30, Absatz 6, DVFidErlG geht fehl. Diese Bestimmung sagt nur, daß dann, wenn in einem nicht zur Zuständigkeit des Fideikommißgerichtes gehörenden Rechtsstreit die Entscheidung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das nach fideikommißrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 71, DVFidErlG) zu beurteilen ist, das Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen das Verfahren bis zur Entscheidung des Fideikommißgerichtes über dieses Rechtsverhältnis auszusetzen hat. Daraus läßt sich aber nicht ableiten, daß eine Klage, mit der ein vor das Fideikommißgericht gehöriger Anspruch vor einem ordentlichen Gericht geltend gemacht wird, nicht wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges zurückzuweisen wäre.
Zusammenfassend ergibt sich somit, daß das Berufungsgericht, soweit das Begehren der Klägerin auf die Behauptung eines fideikommißrechtlichen Versorgungsanspruches gestützt war, mit Recht die dem Erstgericht unterlaufene Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs. 1 Z. 6 ZPO wahrgenommen und insoweit das Urteil des Erstgerichtes und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen hat.Zusammenfassend ergibt sich somit, daß das Berufungsgericht, soweit das Begehren der Klägerin auf die Behauptung eines fideikommißrechtlichen Versorgungsanspruches gestützt war, mit Recht die dem Erstgericht unterlaufene Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO wahrgenommen und insoweit das Urteil des Erstgerichtes und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen hat.
In diesem Umfang mußte daher dem Rekurs des Beklagten der Erfolg versagt bleiben.
Soweit sich aber das Rechtsmittel des Beklagten gegen die Unterbrechung des Berufungsverfahrens und die vom Berufungsgericht getroffene Kostenentscheidung richtet, ist es unzulässig.
Zufolge der Vorschrift des § 519 ZPO ist ein Unterbrechungsbeschluß des Berufungsgerichtes unanfechtbar (Fasching, Kommentar IV, 408; SZ 27/319). Die Anfechtung der vom Berufungsgericht getroffenen Entscheidung im Kostenpunkt ist dem Beklagten zufolge der im § 528 Abs. 1 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkung verwehrt.Zufolge der Vorschrift des Paragraph 519, ZPO ist ein Unterbrechungsbeschluß des Berufungsgerichtes unanfechtbar (Fasching, Kommentar römisch IV, 408; SZ 27/319). Die Anfechtung der vom Berufungsgericht getroffenen Entscheidung im Kostenpunkt ist dem Beklagten zufolge der im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkung verwehrt.