Die Revision ist nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß die Streitteile einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung abschlossen, dessen Durchführung von der Zustimmung der wiederkaufs- und vorkaufsberechtigten G* und des Bundesministeriums für Bauten und Technik gemäß § 31 a WWG abhängig war. Der Vertrag zwischen den Streitteilen wurde damit unter Bedingungen abgeschlossen. Der Oberste Gerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß sich das Rechtsgeschäft bis zum Vorliegen der erforderlichen Zustimmungen in einem Schwebezustand befindet, während dessen die Parteien an ihre Erklärungen gebunden bleiben (JBl 1976, 43; JBl 1975, 652; JBl 1974, 525; SZ 44/19; SZ 42/49 u.v.a.). Wie immer man die Rechtslage während dieses Schwebezustandes beurteilt (vgl. zur Streitfrage insbesondere Bydlinski in JBl 1975, 652 ff), müssen jedenfalls die Vertragspartner während dieser Zeit alles tun, um die Wirksamkeit des Vertrages herbeizuführen; sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die die Leistung unmöglich machen oder sie gefährden (EvBl 1962/59 u.a.; Steiner in JBl 1974, 510; Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 224; auch Bydlinski a.a.O. 653). Es muß insbesondere jeder Partner beim Versuch, die behördliche oder anderweitige Genehmigung zu erlangen, mitwirken; auf keinen Fall darf er die Genehmigung wider Treu und Glauben vereiteln (Koziol-Welser4 I 73). Grundsätzlich muß ein zur Bedingung gemachtes Ereignis, das innerhalb eines absehbaren Zeitraumes eintreten wird, auch abgewartet werden; selbst wenn schon mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, aber doch nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden kann, daß die erforderliche Entscheidung negativ ausfallen werde, muß trotzdem am Vertrag festgehalten werden, wenn das Zuwarten keine unzumutbare Belastung bedeutet (EvBl 1970/175 u.a.). Werden im Vertrag vereinbarte Bedingungen erfüllt oder fallen sie weg, wird der Schwebezustand beendet. Bedarf es einer Mitwirkung der Parteien, den Eintritt oder den Wegfall einer Bedingung zu erreichen, haben sie alles zu unternehmen, diesen Zustand herbeizuführen. Fällt aber eine bei Vertragsabschluß noch angenommene Bedingung durch spätere Änderung der Gesetzeslage weg, ist es in der Regel selbstverständliche Pflicht der Parteien, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des bereits beschlossenen neuen Gesetzes, wenn das Zuwarten nicht unzumutbar ist, abzuwarten.Auszugehen ist davon, daß die Streitteile einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung abschlossen, dessen Durchführung von der Zustimmung der wiederkaufs- und vorkaufsberechtigten G* und des Bundesministeriums für Bauten und Technik gemäß Paragraph 31, a WWG abhängig war. Der Vertrag zwischen den Streitteilen wurde damit unter Bedingungen abgeschlossen. Der Oberste Gerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß sich das Rechtsgeschäft bis zum Vorliegen der erforderlichen Zustimmungen in einem Schwebezustand befindet, während dessen die Parteien an ihre Erklärungen gebunden bleiben (JBl 1976, 43; JBl 1975, 652; JBl 1974, 525; SZ 44/19; SZ 42/49 u.v.a.). Wie immer man die Rechtslage während dieses Schwebezustandes beurteilt vergleiche zur Streitfrage insbesondere Bydlinski in JBl 1975, 652 ff), müssen jedenfalls die Vertragspartner während dieser Zeit alles tun, um die Wirksamkeit des Vertrages herbeizuführen; sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die die Leistung unmöglich machen oder sie gefährden (EvBl 1962/59 u.a.; Steiner in JBl 1974, 510; Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 224; auch Bydlinski a.a.O. 653). Es muß insbesondere jeder Partner beim Versuch, die behördliche oder anderweitige Genehmigung zu erlangen, mitwirken; auf keinen Fall darf er die Genehmigung wider Treu und Glauben vereiteln (Koziol-Welser4 I 73). Grundsätzlich muß ein zur Bedingung gemachtes Ereignis, das innerhalb eines absehbaren Zeitraumes eintreten wird, auch abgewartet werden; selbst wenn schon mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, aber doch nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden kann, daß die erforderliche Entscheidung negativ ausfallen werde, muß trotzdem am Vertrag festgehalten werden, wenn das Zuwarten keine unzumutbare Belastung bedeutet (EvBl 1970/175 u.a.). Werden im Vertrag vereinbarte Bedingungen erfüllt oder fallen sie weg, wird der Schwebezustand beendet. Bedarf es einer Mitwirkung der Parteien, den Eintritt oder den Wegfall einer Bedingung zu erreichen, haben sie alles zu unternehmen, diesen Zustand herbeizuführen. Fällt aber eine bei Vertragsabschluß noch angenommene Bedingung durch spätere Änderung der Gesetzeslage weg, ist es in der Regel selbstverständliche Pflicht der Parteien, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des bereits beschlossenen neuen Gesetzes, wenn das Zuwarten nicht unzumutbar ist, abzuwarten.
Im vorliegenden Fall war die Durchführbarkeit des Kaufvertrages von der Zustimmung des Bundesministeriums für Bauten und Technik nach § 31 a WWG bzw. dem Wegfall des zu seinen Gunsten bestehenden Veräußerungsverbotes durch Rückzahlung des auf den Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensbetrages und von der Zustimmung der G* abhängig, zu deren Gunsten in Durchführung der ihr obliegenden Verpflichtungen nach § 8 WGG und des § 12 WGGDV ein Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht einverleibt war. Die Zustimmung des Bundesministeriums für Bauten und Technik wurde infolge gänzlicher Tilgung des erforderlichen Darlehensteilbetrages nach einer nur im Verantwortungsbereich des Klägers liegenden Verzögerung erteilt bzw. ist dadurch überflüssig geworden. Die Revision enthält zum Wegfall dieser Vertragsbedingung keine Ausführungen mehr, so daß nur mehr dazu Stellung zu nehmen ist, inwieweit die bis 1. September 1975 fehlende, dann aber überflüssig gewordene Zustimmung der G* zur Durchführung des Kaufvertrages den Kläger berechtigte, vom Vertrag zurückzutreten.Im vorliegenden Fall war die Durchführbarkeit des Kaufvertrages von der Zustimmung des Bundesministeriums für Bauten und Technik nach Paragraph 31, a WWG bzw. dem Wegfall des zu seinen Gunsten bestehenden Veräußerungsverbotes durch Rückzahlung des auf den Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensbetrages und von der Zustimmung der G* abhängig, zu deren Gunsten in Durchführung der ihr obliegenden Verpflichtungen nach Paragraph 8, WGG und des Paragraph 12, WGGDV ein Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht einverleibt war. Die Zustimmung des Bundesministeriums für Bauten und Technik wurde infolge gänzlicher Tilgung des erforderlichen Darlehensteilbetrages nach einer nur im Verantwortungsbereich des Klägers liegenden Verzögerung erteilt bzw. ist dadurch überflüssig geworden. Die Revision enthält zum Wegfall dieser Vertragsbedingung keine Ausführungen mehr, so daß nur mehr dazu Stellung zu nehmen ist, inwieweit die bis 1. September 1975 fehlende, dann aber überflüssig gewordene Zustimmung der G* zur Durchführung des Kaufvertrages den Kläger berechtigte, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Revision pflichtet zwar der Auffassung des Berufungsgerichtes bei, daß die Unwahrscheinlichkeit des Eintrittes einer Bedingung noch nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtige, wenn ein weiteres Zuwarten keine unzumutbare Belastung darstelle, meint aber, daß nach der Intervention des Beklagtenvertreters bei der G* am 8. Juli 1975 unzweifelhaft festgestanden sei, daß deren Zustimmung nicht erteilt werde, dem Kläger aber ein Zuwarten nicht mehr zumutbar gewesen sei, da er wegen der bevorstehenden Räumung seiner Wohnung Klarheit hätte haben müssen. Damit geht die Revision aber nicht von den Feststellungen der Untergerichte aus, wonach die Funktionäre der G* am 8. Juli 1975 zwar erklärten, sie bräuchten Nachweise über Investitionen der Beklagten, der Beklagtenvertreter aber eine Aufschiebung der Erledigung durch die G* erreichte; auch der Klagevertreter konnte darüber keiner anderen Meinung sein, gab ihm der Beklagtenvertreter doch mit Schreiben vom 14. 7. 1975 bekannt, die G* gebeten zu haben, vorerst mit einer Erledigung innezuhalten und nach Einlangen einer Antwort der Beklagten auf die Angelegenheit zurückzukommen. Damit war der Klagevertreter über das Ergebnis der Besprechung vom 8. Juli 1975 ausreichend informiert, deren Ergebnis im übrigen entgegen der Auffassung der Revision durchaus im Rahmen der Zustimmung des Klagevertreters zur Intervention des Beklagtenvertreters lag (womit auch die sogenannte Aktenwidrigkeitsrüge erledigt ist). Eine Rückfrage bei der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Beklagten, die beim (durch ihren Rechtsanwalt erfolgten) Vertragsabschluß nicht anwesend gewesen war, zur Erfragung ihrer Aufwendungen für die Wohnung, mußte der Kläger fairerweise noch abwarten, zumal aus dem Kaufvertrag die Absicht der Beklagten entnommen werden konnte, nur einen Preis zu verlangen, der durch Aufwendungen gerechtfertigt war. Daß der Kläger auf Grund dieser Erklärung der Beklagten auch meinen hatte können, es werde die Zustimmung der G* keine Schwierigkeiten bereiten und sofort erfolgen, rechtfertige es noch nicht, bei Auftreten von Schwierigkeiten sofort vom Vertrag abzustehen. Dies gilt umsomehr, als der Kläger nicht einmal mit Sicherheit behaupten kann, die Beklagte hätte nicht doch werterhöhende Investitionen nachweisen können. Jedenfalls war nach dem Ergebnis der Besprechung des Beklagtenvertreters mit Funktionären der G* der Schwebezustand noch nicht beendet, schon gar nicht so eindeutig, daß der Kläger nicht einmal verpflichtet gewesen wäre, die Beklagte bzw. ihren Vertreter davon zu verständigen, daß er sich an den Vertrag nicht mehr gebunden erachte. Vor dem Hinweis des Beklagtenvertreters auf die neue Rechtslage durch das Wohnungseigentumsgesetz 1975 hat der Klagevertreter aber nur seinem Mandanten gegenüber die Auffassung vertreten, der Vertrag bestehe nicht mehr. Es sei daher nur am Rande erwähnt, daß der Kläger wohl gar nicht berechtigt gewesen wäre, überhaupt vom Vertrag zurückzutreten, sondern zunächst nur verlangen hätte können, daß ein gegen die Intentionen des § 8 WGG verstoßender Preis angemessen gesenkt werde, da das unzulässige Verlangen eines überhöhten Kaufpreises nach dem Zweck der Gesetzesbestimmung nicht den gesamten Vertrag, sondern nur die Vereinbarung über den Kaufpreisteil, der den zulässigen Betrag überstieg, nichtig machte (SZ 39/190 u.a.), worauf dann die Zustimmung der G* gewiß erteilt worden wäre. Die im Vertrag vereinbarte Zustimmung der G*, die auf Grund des für diese einverleibten Wiederkaufs- und Vorkaufsrechtes erforderlich war, fiel aber mit 1. September 1975 durch das Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 ohnehin weg, was schon vor dessen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 31. Juli 1975 durch den Bericht des Justizausschusses des Nationalrates vom 25. Juni 1975, 1681 BlgNR XII. GP, und die auch in der Öffentlichkeit verfolgte Fassung des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates am 1. Juli 1975 bekannt geworden und auch vom Beklagtenvertreter in seinem Schreiben an den Klagevertreter vom 21. Juli 1975 bereits erwähnt worden war. Nach der neuen Bestimmung des § 24 Abs 1 Z 3 WEG 1975 wurden nämlich Vereinbarungen über Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte auch für Wohnungseigentumsrechte, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begründet worden waren (§ 29 Abs 2 WEG 1975; die in Z 2 erwähnte Einschränkung kam vorliegend nicht in Betracht) rechtsunwirksam, § 8 WGG und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen sind für Eigentumswohnungen nicht mehr anzuwenden (§ 24 Abs 2 WEG 1975). Unter der Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes 1948 vereinbarte Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte waren damit im Grundbuch entweder von Amts wegen (Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975, 721, Anm 37) oder jedenfalls nach im Klagewege durchsetzbarer Zustimmung des bücherlich Berechtigten (Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 197) zu löschen. Nach der oben dargestellten Verpflichtung, zum Vertrag zu stehen, war der Kläger selbstverständlich verbunden, bis zum 1. September 1975 oder bis zur eindeutig erzwingbaren Zustimmung zur Löschung der Rechte und damit bis zum Wegfall der Notwendigkeit der Zustimmung der G* zuzuwarten, weil nunmehr sogar Gewißheit bestand, daß der Durchführung des Kaufvertrages kein unüberwindbares Hindernis mehr entgegenstand und entgegenstehen konnte. Die Übergabe der Wohnung an den Kläger konnte, abgesehen davon, daß nach dem Vertrag zwischen den Streitteilen eine Verzögerung durchaus bedacht und der Kläger in einem solchen Fall nur berechtigt war, die vereinbarten Raten zurückzubehalten, auch vor der Durchführung des Löschungsverfahrens erfolgen. Es widerspräche allen Grundsätzen des Geschäftsverkehrs, unter den gegebenen Umständen dem Kläger das Recht zuzubilligen, den Vertrag als unerfüllbar anzusehen und von ihm zurückzutreten. Eine andere Frage mag es nur sein, ob er sich durch das Zitat des § 8 WGG im Vertrag und im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darauf verlassen konnte, daß die Beklagte nur einen Kaufpreis verlangte, der den damaligen Intentionen des Gesetzes entsprach. Dies ist aber entgegen der Auffassung der Revision für den gegenständlichen Rechtsstreit ohne Bedeutung, da der Kläger nur den klagsgegenständlichen Betrag bezahlte und nunmehr zurückverlangt, dieser Betrag aber die Kaufsumme, die der Beklagte jedenfalls verlangen konnte, aber nicht einmal annähernd erreicht. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (richtig: mangelhafte Tatsachenfeststellungen) kann damit in der Unterlassung der Feststellung des angemessenen Kaufpreises auf Grund der früheren Rechtslage nicht erblickt werden. Der Auffassung der Revision, der Hinweis auf die Notwendigkeit der Zustimmung der G* zum Vertrag hätte bedeutet, daß der Vertrag bei Vereinbarung eines überhöhten Kaufpreises als nicht zustandegekommen gelten sollte, kann jedenfalls nicht beigepflichtet werden. Es muß vielmehr für den bei Vertragsabschluß nicht bedachten Fall der Gesetzesänderung angenommen werden, daß die Parteien, wäre ihnen bei Vertragsabschluß die neue Rechtslage ab 1. September 1975 schon bekannt gewesen, mit der Durchführung des Vertrages bis zu diesem Zeitpunkt zugewartet hätten. Ist der Vertrag dann aber infolge Wegfalls der beiden vereinbarten Bedingungen als bestehend anzusehen, steht dem Kläger kein Recht zu, den von ihm bezahlten Teilbetrag von der Beklagten zurückzuverlangen. Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.Die Revision pflichtet zwar der Auffassung des Berufungsgerichtes bei, daß die Unwahrscheinlichkeit des Eintrittes einer Bedingung noch nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtige, wenn ein weiteres Zuwarten keine unzumutbare Belastung darstelle, meint aber, daß nach der Intervention des Beklagtenvertreters bei der G* am 8. Juli 1975 unzweifelhaft festgestanden sei, daß deren Zustimmung nicht erteilt werde, dem Kläger aber ein Zuwarten nicht mehr zumutbar gewesen sei, da er wegen der bevorstehenden Räumung seiner Wohnung Klarheit hätte haben müssen. Damit geht die Revision aber nicht von den Feststellungen der Untergerichte aus, wonach die Funktionäre der G* am 8. Juli 1975 zwar erklärten, sie bräuchten Nachweise über Investitionen der Beklagten, der Beklagtenvertreter aber eine Aufschiebung der Erledigung durch die G* erreichte; auch der Klagevertreter konnte darüber keiner anderen Meinung sein, gab ihm der Beklagtenvertreter doch mit Schreiben vom 14. 7. 1975 bekannt, die G* gebeten zu haben, vorerst mit einer Erledigung innezuhalten und nach Einlangen einer Antwort der Beklagten auf die Angelegenheit zurückzukommen. Damit war der Klagevertreter über das Ergebnis der Besprechung vom 8. Juli 1975 ausreichend informiert, deren Ergebnis im übrigen entgegen der Auffassung der Revision durchaus im Rahmen der Zustimmung des Klagevertreters zur Intervention des Beklagtenvertreters lag (womit auch die sogenannte Aktenwidrigkeitsrüge erledigt ist). Eine Rückfrage bei der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Beklagten, die beim (durch ihren Rechtsanwalt erfolgten) Vertragsabschluß nicht anwesend gewesen war, zur Erfragung ihrer Aufwendungen für die Wohnung, mußte der Kläger fairerweise noch abwarten, zumal aus dem Kaufvertrag die Absicht der Beklagten entnommen werden konnte, nur einen Preis zu verlangen, der durch Aufwendungen gerechtfertigt war. Daß der Kläger auf Grund dieser Erklärung der Beklagten auch meinen hatte können, es werde die Zustimmung der G* keine Schwierigkeiten bereiten und sofort erfolgen, rechtfertige es noch nicht, bei Auftreten von Schwierigkeiten sofort vom Vertrag abzustehen. Dies gilt umsomehr, als der Kläger nicht einmal mit Sicherheit behaupten kann, die Beklagte hätte nicht doch werterhöhende Investitionen nachweisen können. Jedenfalls war nach dem Ergebnis der Besprechung des Beklagtenvertreters mit Funktionären der G* der Schwebezustand noch nicht beendet, schon gar nicht so eindeutig, daß der Kläger nicht einmal verpflichtet gewesen wäre, die Beklagte bzw. ihren Vertreter davon zu verständigen, daß er sich an den Vertrag nicht mehr gebunden erachte. Vor dem Hinweis des Beklagtenvertreters auf die neue Rechtslage durch das Wohnungseigentumsgesetz 1975 hat der Klagevertreter aber nur seinem Mandanten gegenüber die Auffassung vertreten, der Vertrag bestehe nicht mehr. Es sei daher nur am Rande erwähnt, daß der Kläger wohl gar nicht berechtigt gewesen wäre, überhaupt vom Vertrag zurückzutreten, sondern zunächst nur verlangen hätte können, daß ein gegen die Intentionen des Paragraph 8, WGG verstoßender Preis angemessen gesenkt werde, da das unzulässige Verlangen eines überhöhten Kaufpreises nach dem Zweck der Gesetzesbestimmung nicht den gesamten Vertrag, sondern nur die Vereinbarung über den Kaufpreisteil, der den zulässigen Betrag überstieg, nichtig machte (SZ 39/190 u.a.), worauf dann die Zustimmung der G* gewiß erteilt worden wäre. Die im Vertrag vereinbarte Zustimmung der G*, die auf Grund des für diese einverleibten Wiederkaufs- und Vorkaufsrechtes erforderlich war, fiel aber mit 1. September 1975 durch das Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 ohnehin weg, was schon vor dessen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 31. Juli 1975 durch den Bericht des Justizausschusses des Nationalrates vom 25. Juni 1975, 1681 BlgNR römisch zwölf. GP, und die auch in der Öffentlichkeit verfolgte Fassung des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates am 1. Juli 1975 bekannt geworden und auch vom Beklagtenvertreter in seinem Schreiben an den Klagevertreter vom 21. Juli 1975 bereits erwähnt worden war. Nach der neuen Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 1975 wurden nämlich Vereinbarungen über Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte auch für Wohnungseigentumsrechte, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begründet worden waren (Paragraph 29, Absatz 2, WEG 1975; die in Ziffer 2, erwähnte Einschränkung kam vorliegend nicht in Betracht) rechtsunwirksam, Paragraph 8, WGG und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen sind für Eigentumswohnungen nicht mehr anzuwenden (Paragraph 24, Absatz 2, WEG 1975). Unter der Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes 1948 vereinbarte Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte waren damit im Grundbuch entweder von Amts wegen (Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975, 721, Anmerkung 37, ) oder jedenfalls nach im Klagewege durchsetzbarer Zustimmung des bücherlich Berechtigten (Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 197) zu löschen. Nach der oben dargestellten Verpflichtung, zum Vertrag zu stehen, war der Kläger selbstverständlich verbunden, bis zum 1. September 1975 oder bis zur eindeutig erzwingbaren Zustimmung zur Löschung der Rechte und damit bis zum Wegfall der Notwendigkeit der Zustimmung der G* zuzuwarten, weil nunmehr sogar Gewißheit bestand, daß der Durchführung des Kaufvertrages kein unüberwindbares Hindernis mehr entgegenstand und entgegenstehen konnte. Die Übergabe der Wohnung an den Kläger konnte, abgesehen davon, daß nach dem Vertrag zwischen den Streitteilen eine Verzögerung durchaus bedacht und der Kläger in einem solchen Fall nur berechtigt war, die vereinbarten Raten zurückzubehalten, auch vor der Durchführung des Löschungsverfahrens erfolgen. Es widerspräche allen Grundsätzen des Geschäftsverkehrs, unter den gegebenen Umständen dem Kläger das Recht zuzubilligen, den Vertrag als unerfüllbar anzusehen und von ihm zurückzutreten. Eine andere Frage mag es nur sein, ob er sich durch das Zitat des Paragraph 8, WGG im Vertrag und im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darauf verlassen konnte, daß die Beklagte nur einen Kaufpreis verlangte, der den damaligen Intentionen des Gesetzes entsprach. Dies ist aber entgegen der Auffassung der Revision für den gegenständlichen Rechtsstreit ohne Bedeutung, da der Kläger nur den klagsgegenständlichen Betrag bezahlte und nunmehr zurückverlangt, dieser Betrag aber die Kaufsumme, die der Beklagte jedenfalls verlangen konnte, aber nicht einmal annähernd erreicht. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (richtig: mangelhafte Tatsachenfeststellungen) kann damit in der Unterlassung der Feststellung des angemessenen Kaufpreises auf Grund der früheren Rechtslage nicht erblickt werden. Der Auffassung der Revision, der Hinweis auf die Notwendigkeit der Zustimmung der G* zum Vertrag hätte bedeutet, daß der Vertrag bei Vereinbarung eines überhöhten Kaufpreises als nicht zustandegekommen gelten sollte, kann jedenfalls nicht beigepflichtet werden. Es muß vielmehr für den bei Vertragsabschluß nicht bedachten Fall der Gesetzesänderung angenommen werden, daß die Parteien, wäre ihnen bei Vertragsabschluß die neue Rechtslage ab 1. September 1975 schon bekannt gewesen, mit der Durchführung des Vertrages bis zu diesem Zeitpunkt zugewartet hätten. Ist der Vertrag dann aber infolge Wegfalls der beiden vereinbarten Bedingungen als bestehend anzusehen, steht dem Kläger kein Recht zu, den von ihm bezahlten Teilbetrag von der Beklagten zurückzuverlangen. Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.