Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Bei der Ausführung der Revision entfernt sich die Klägerin in entscheidenden Punkten von den Feststellungen der Untergerichte. Diese haben keineswegs festgestellt, daß durch die Vermittlertätigkeit der Klägerin die vorher bestandene Notlage der Beklagten beseitigt worden wäre und daß zwei Kinder der Beklagten ihre Zustimmung zum Kaufvertrag mit dem Ehepaar S* nur infolge Einflußnahme durch die Beklagte verweigert hätten. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen einwandfrei, daß die Beklagte versucht hat, ihre Kinder zur Zustimmung zu bewegen, daß dieser Versuch, mag er auch nicht sehr nachdrücklich gewesen sein, nicht zum Erfolg geführt hat und daß erst zur Erwirkung der Zustimmung einer Tochter zu einem nunmehr aufgetauchten Verkaufsprojekt eine besondere Einflußnahme der Beklagten einsetzte. Sohin können diese Teile der Rechtsrüge nicht als gesetzmäßige Ausführung angesehen werden.
Geht man aber von dem festgestellten Sachverhalt aus, so erweist sich das Begehren der Klägerin als nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 29 HAVG gelten für den Anspruch der Klägerin auf Provision auch die Bestimmungen des § 6 HVG. Da im Gewerbe der Realitätenvermittler eine von § 6 Abs 4 HVG abweichende Gewohnheit dahin besteht, daß für die Verdienstlichkeit der Tätigkeit des Maklers die Nachweisung der Gelegenheit zum Geschäftsabschluß genügt (HS 7575, 7588, 6702 uva), mußte die Klägerin für die Begründung ihres Anspruches nicht eine über den Nachweis einer Verkaufsgelegenheit hinausgehende Tätigkeit beweisen. Voraussetzung für das Entstehen des Anspruches auf Vermittlerprovision ist jedoch gemäß § 6 Abs 2 HVG das Zustandekommen des vermittelten Geschäftes (HS 7586, 5670, 802 ua). Grundsätzlich ist der Geschäftsherr jedoch nicht verpflichtet ein vermitteltes Geschäft abzuschließen. Für ein nicht abgeschlossenes Geschäft gebührt die Provision nur dann, wenn der Abschluß vorn Geschäftsherrn grundlos oder gegen Treu und Glauben verweigert wurde (HS 4517, 2372, ua). § 6 Abs 3 HVG spricht nur von dem Anspruch des Vermittlers auf Provision, wenn das abgeschlossene Geschäft infolge Verhaltens des Geschäftsherrn nicht zur Ausführung gelangt. Keinesfalls enthält diese Bestimmung eine Vorschrift dahin, daß der Geschäftsherr ein Geschäft auch abschließen muß. Wurde allerdings das vermittelte Geschäft abgeschlossen und unterbleibt seine Ausführung, muß der Geschäftsherr, um sich von der Provisionspflicht zu befreien, beweisen, daß die Ausführung des Geschäftes ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist (HS 4518, SZ 43/111, SZ 32/26 ua). Die Gründe müssen nicht gerade in der Person des Vertragspartners liegen. Das Verhalten des Geschäftsherrn wird dann entschuldigt sein, wenn nach objektiver Auffassung des kaufmännischen Verkehrs oder des Verkehrs überhaupt und der beteiligten Kreise maßgebende Tatsachen dieses Verhalten rechtfertigen (HS 3288, 2374, SZ 5/140 ua). Die Beweispflicht des Geschäftsherrn setzt allerdings voraus, daß vorher der die Provision begehrende Handelsvertreter den Nachweis nicht nur für den Abschluß des Geschäftes, sondern auch dafür erbracht hat, daß die Ausführung infolge des Verhaltens des Geschäftsherrn unterblieben ist (HS 410).Gemäß Paragraph 29, HAVG gelten für den Anspruch der Klägerin auf Provision auch die Bestimmungen des Paragraph 6, HVG. Da im Gewerbe der Realitätenvermittler eine von Paragraph 6, Absatz 4, HVG abweichende Gewohnheit dahin besteht, daß für die Verdienstlichkeit der Tätigkeit des Maklers die Nachweisung der Gelegenheit zum Geschäftsabschluß genügt (HS 7575, 7588, 6702 uva), mußte die Klägerin für die Begründung ihres Anspruches nicht eine über den Nachweis einer Verkaufsgelegenheit hinausgehende Tätigkeit beweisen. Voraussetzung für das Entstehen des Anspruches auf Vermittlerprovision ist jedoch gemäß Paragraph 6, Absatz 2, HVG das Zustandekommen des vermittelten Geschäftes (HS 7586, 5670, 802 ua). Grundsätzlich ist der Geschäftsherr jedoch nicht verpflichtet ein vermitteltes Geschäft abzuschließen. Für ein nicht abgeschlossenes Geschäft gebührt die Provision nur dann, wenn der Abschluß vorn Geschäftsherrn grundlos oder gegen Treu und Glauben verweigert wurde (HS 4517, 2372, ua). Paragraph 6, Absatz 3, HVG spricht nur von dem Anspruch des Vermittlers auf Provision, wenn das abgeschlossene Geschäft infolge Verhaltens des Geschäftsherrn nicht zur Ausführung gelangt. Keinesfalls enthält diese Bestimmung eine Vorschrift dahin, daß der Geschäftsherr ein Geschäft auch abschließen muß. Wurde allerdings das vermittelte Geschäft abgeschlossen und unterbleibt seine Ausführung, muß der Geschäftsherr, um sich von der Provisionspflicht zu befreien, beweisen, daß die Ausführung des Geschäftes ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist (HS 4518, SZ 43/111, SZ 32/26 ua). Die Gründe müssen nicht gerade in der Person des Vertragspartners liegen. Das Verhalten des Geschäftsherrn wird dann entschuldigt sein, wenn nach objektiver Auffassung des kaufmännischen Verkehrs oder des Verkehrs überhaupt und der beteiligten Kreise maßgebende Tatsachen dieses Verhalten rechtfertigen (HS 3288, 2374, SZ 5/140 ua). Die Beweispflicht des Geschäftsherrn setzt allerdings voraus, daß vorher der die Provision begehrende Handelsvertreter den Nachweis nicht nur für den Abschluß des Geschäftes, sondern auch dafür erbracht hat, daß die Ausführung infolge des Verhaltens des Geschäftsherrn unterblieben ist (HS 410).
Im vorliegenden Fall war zwischen den Vertragsparteien des Kaufvertrages ausdrücklich festgehalten worden, daß dessen Wirksamkeit unter anderem auch von der Zustimmung der Kinder der Beklagten abhängig sei. Demnach war die Wirksamkeit des Kaufvertrages durch diese Zustimmung bedingt. Hiebei kann es sich nur um eine aufschiebende Bedingung gehandelt haben, weil eine solche dann vorliegt, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangt (§ 696 ABGB). Im Zweifel ist eine Bedingung nicht als auflösende, sondern als aufschiebende anzusehen (Klang2 III, 655). Da im vorliegenden Fall keinerlei Umstände auf einen gegenteiligen Parteiwillen hinweisen, vielmehr der Wortlaut des Vertrages den Schluß nahelegt, die Bedingung solle den Eintritt der Rechtswirksamkeit des Vertrages hinausschieben, ist sie als aufschiebende anzusehen. Ist ein Geschäft unter aufschiebender Bedingung abgeschlossen, so beginnen die Rechtswirkungen erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt (Koziol-Welser Grundriß I4, 127). Bei Ausfall der Bedingung treten diese Wirkungen überhaupt nicht ein (Klang2 III, 654).Im vorliegenden Fall war zwischen den Vertragsparteien des Kaufvertrages ausdrücklich festgehalten worden, daß dessen Wirksamkeit unter anderem auch von der Zustimmung der Kinder der Beklagten abhängig sei. Demnach war die Wirksamkeit des Kaufvertrages durch diese Zustimmung bedingt. Hiebei kann es sich nur um eine aufschiebende Bedingung gehandelt haben, weil eine solche dann vorliegt, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangt (Paragraph 696, ABGB). Im Zweifel ist eine Bedingung nicht als auflösende, sondern als aufschiebende anzusehen (Klang2 römisch drei, 655). Da im vorliegenden Fall keinerlei Umstände auf einen gegenteiligen Parteiwillen hinweisen, vielmehr der Wortlaut des Vertrages den Schluß nahelegt, die Bedingung solle den Eintritt der Rechtswirksamkeit des Vertrages hinausschieben, ist sie als aufschiebende anzusehen. Ist ein Geschäft unter aufschiebender Bedingung abgeschlossen, so beginnen die Rechtswirkungen erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt (Koziol-Welser Grundriß I4, 127). Bei Ausfall der Bedingung treten diese Wirkungen überhaupt nicht ein (Klang2 römisch drei, 654).
Im vorliegenden Fall ist die gesetzte aufschiebende Bedingung der Zustimmung der Kinder der Beklagten nicht eingetreten. Hiedurch sind auch die Wirkungen des Kaufvertrages nicht entstanden. Dies spricht bereits gegen die Berechtigung der Forderung der Klägerin. Allerdings bindet auch ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag die Vertragspartner. Zu den sonstigen Gründen der Aufhebung tritt noch der des Ausfalles der Bedingung hinzu. Treu und Glauben sind auch in bedingten Rechtsgeschäften zu wahren. Der bedingt Verpflichtete muß alles tun und vorkehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles zu unterlassen, was die Erfüllung verhindern würde (Klang2 IV, 321, EvBl 1962/59).Im vorliegenden Fall ist die gesetzte aufschiebende Bedingung der Zustimmung der Kinder der Beklagten nicht eingetreten. Hiedurch sind auch die Wirkungen des Kaufvertrages nicht entstanden. Dies spricht bereits gegen die Berechtigung der Forderung der Klägerin. Allerdings bindet auch ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag die Vertragspartner. Zu den sonstigen Gründen der Aufhebung tritt noch der des Ausfalles der Bedingung hinzu. Treu und Glauben sind auch in bedingten Rechtsgeschäften zu wahren. Der bedingt Verpflichtete muß alles tun und vorkehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles zu unterlassen, was die Erfüllung verhindern würde (Klang2 römisch vier, 321, EvBl 1962/59).
Im vorliegenden Fall steht nun fest, daß die für die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages gesetzte Bedingung nicht erfüllt worden ist. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte die Erfüllung der Bedingung vereitelt oder erschwert hätte. Es liegt auch keine Feststellung vor, aus der abgeleitet werden könnte, daß die Beklagte nicht das in ihrer Macht stehende zur Erfüllung der Bedingung unternommen hätte. Daß sie in der Lage gewesen wäre, mit Aussicht auf Erfolg einen Prozeß gegen ihre Kinder zur Einwirkung von deren Zustimmung zum Kaufvertrag anzustrengen, kann aus dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht abgeleitet werden. Ein solcher Prozeß hätte nur dann Aussicht auf Erfolg gehabt, wenn die Kinder gegenüber ihrer Mutter, der Beklagten, zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet gewesen wären, was nicht einmal die Klägerin behauptet hat. Sollte die Klägerin aber in der Tatsache der Anwesenheit der zwei später nicht zustimmenden Kinder bei den ersten Verkaufsgesprächen eine Verpflichtung zur Zustimmung erblicken, was ihrem Vorbringen in erster Instanz nicht entnommen werden kann, so würde das darauf hinauslaufen, daß diese beiden Kinder bereits bindend ihre Zustimmung zum Kaufvertrag erteilt hätten. Wäre dies richtig, dann hätten die Käufer einen Anspruch gegen diese beiden Kinder gehabt. Diesfalls hätten sie die Realisierung des Kaufvertrages von den beiden die Zustimmung Verweigernden verlangen können. Offenbar waren sie jedoch selbst nicht dieser Rechtsmeinung, weil sie die Weigerung der beiden Genannten mit der Stornierung des bedingt geschlossenen Vertrages beantwortet haben.
Es ergibt sich somit, daß es letzten Endes zum endgültigen Abschluß eines von der Klägerin vermittelten Geschäftes nicht gekommen ist, ohne daß dies auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführen wäre. Der Klägerin steht demnach im Provisionsanspruch, der sich auf § 6 Abs 3 HVG stützen ließe, nicht zu. Selbst für die Begründung eines gar nicht geltend gemachten Schadenersatzanspruches würde es an einer Grundlage fehlen. Wenn die Klägerin, offenbar in diesem Zusammenhang, in der Revision auf das Verschweigen eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes durch die Beklagte verweist, ist dem entgegenzuhalten, daß ein solches Verschweigen von der Klägerin nicht zur Grundlage ihres Anspruches gemacht worden ist. Es kann daher dahin gestellt bleiben, inwieweit es allenfalls einen Schadenersatzanspruch begründet hätte und inwieweit dieses Verschweigen überhaupt für das Scheitern des Kaufvertrages kausal gewesen sein könnte. Es könnte nämlich höchstens Grund dafür gewesen sein, daß sich die Klägerin auf eine Provisionsvereinbarung eingelassen hat, die ihr nicht auch für einen Fall, wie den vorliegenden, Rechte sicherte. Ein auf einen solchen Sachverhalt gegründeter Anspruch wurde aber von der Klägerin nicht geltend gemacht.Es ergibt sich somit, daß es letzten Endes zum endgültigen Abschluß eines von der Klägerin vermittelten Geschäftes nicht gekommen ist, ohne daß dies auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführen wäre. Der Klägerin steht demnach im Provisionsanspruch, der sich auf Paragraph 6, Absatz 3, HVG stützen ließe, nicht zu. Selbst für die Begründung eines gar nicht geltend gemachten Schadenersatzanspruches würde es an einer Grundlage fehlen. Wenn die Klägerin, offenbar in diesem Zusammenhang, in der Revision auf das Verschweigen eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes durch die Beklagte verweist, ist dem entgegenzuhalten, daß ein solches Verschweigen von der Klägerin nicht zur Grundlage ihres Anspruches gemacht worden ist. Es kann daher dahin gestellt bleiben, inwieweit es allenfalls einen Schadenersatzanspruch begründet hätte und inwieweit dieses Verschweigen überhaupt für das Scheitern des Kaufvertrages kausal gewesen sein könnte. Es könnte nämlich höchstens Grund dafür gewesen sein, daß sich die Klägerin auf eine Provisionsvereinbarung eingelassen hat, die ihr nicht auch für einen Fall, wie den vorliegenden, Rechte sicherte. Ein auf einen solchen Sachverhalt gegründeter Anspruch wurde aber von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Der Revision war sohin nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.