Begründung:
Der Erstbeklagte verschuldete am 13. November 1974 als Halter und Lenker eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Personenkraftwagens einen Verkehrsunfall, bei dem J* H*, der Ehemann der Klägerin, getötet wurde. Die Zweitbeklagte leistete der Klägerin bisher nur eine Zahlung von S 1.053,59.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz des ihr durch den Tod ihres Mannes entgehenden Unterhaltes, und zwar monatlich S 2.600,-- für die Zeit vom 13. November 1974 bis 31. Jänner 1976, S 2.887,-- für die Zeit vom 1. Februar 1976 bis 30. September 1976, S 3.090,-- für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 30. September 1979 und S 3.272,-- für die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 31. Mai 1985 (Erreichung des Pensionsalters des getöteten J* H*). Ferner begehrt sie die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für künftige Schäden (nämlich eines allfälligen darüber hinausgehenden Entganges, der derzeit rechnungsmäßig noch nicht genau ermittelt werden kann). Bezüglich der Zweitbeklagten wird die Haftung jeweils nur im Rahmen der Versicherungssumme in Anspruch genommen.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritten den behaupteten Unterhaltsentgang und wendeten ein, daß die Klägerin bei richtiger Berechnung nichts mehr zu fordern habe.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 827,60 für die Zeit 13. November 1974 bis 30. November 1974, S 2.212,70 für die Zeit 1. Dezember 1974 bis 31. Dezember 1974, monatlich S 1.420,50 für die Zeit 1. Jänner 1975 bis 31. Dezember 1975, monatlich S 990,-- für die Zeit 1. Jänner 1976 bis 31. Jänner 1976, monatlich S 1.230,-- für die Zeit 1. Februar 1976 bis 30. September 1976, monatlich S 1.390,-- für die Zeit 1. Oktober 1976 bis 31. Mai 1985. Ferner stellte es fest, daß die Beklagten der Klägerin auch für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 13. November 1974 zur ungeteilten Hand zu haften haben. Bezüglich des Leistungs-und des Feststellungsbegehrens wurde die Haftung der Zweitbeklagten auf die Versicherungssumme beschränkt. Das Rentenmehrbegehren (S 472,40 für die Zeit 13. November 1974 bis 30. November 1974, S 387,30 für die Zeit 1. Dezember 1974 bis 31. Dezember 1974, monatlich S 1.179,50 für die Zeit 1. Jänner 1975 bis 31. Dezember 1975, monatlich S 1.610,-- für die Zeit 1. Jänner 1976 bis 31. Jänner 1976, monatlich S 1.657,-- für die Zeit 1. Februar 1976 bis 30. September 1976, monatlich S 1.700,-- für die Zeit 1. Oktober 1976 bis 30. September 1979 und monatlich S 1.882,-- für die Zeit 1. Oktober 1979 bis 31. Mai 1985) wies es ab. Das Erstgericht traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
J* H* lebte mit der Klägerin und dem ehelichen mj. Sohn J* H* (geb. * 1958) in einer Eigentumswohnung. Er führte ein sehr bescheidenes Leben; er rauchte nicht und trank auch kaum Alkohol. Er litt vor seinem Tod an keiner Krankheit, die sein Leben ohne den Unfall hätte verkürzen können. Er hätte daher das Pensionsalter voraussichtlich erreicht. Er hatte kein Hobby, das mit Geldausgaben verbunden war. Seine hauptsächliche Freizeitbeschäftigung bestand im Spazierengehen. Er hatte zwar einen Personenkraftwagen, doch benützte er diesen nur verhältnismäßig wenig, und zwar im wesentlichen an Wochenenden, zu denen er mit seiner Familie Ausflüge machte. Zur Zeit des Unfalles war dieses Fahrzeug schon zehn Jahre alt, doch waren damit erst 70.000 Kilometer gefahren worden. J* H* wurde zum Arbeitsplatz kostenlos mit einem Werksautobus befördert. Auf seine Kleidung legte er keinen Wert. Er hatte auch keine besonderen Wünsche hinsichtlich des Essens. An Arbeitstagen nahm er das Mittagsessen in der Werksküche ein; nur am Morgen und am Abend aß er gemeinsam mit seiner Familie.
J* H* war handwerklich sehr geschickt. Er erledigte daher auch die in der Wohnung anfallenden Arbeiten. Er tapezierte die Wohnräume in regelmäßigen Abständen, wobei er die Küche mindestens in jedem zweiten Jahr neu ausgestaltete. Seit dem Einzug in die erwähnte Eigentumswohnung hatte er den Fußboden zweimal neu verlegt. Er führte auch alle kleineren Reparaturen an den Wasser- und Elektroinstallationen durch. Jetzt muß die Klägerin dazu Handwerker heranziehen und dafür bezahlen. Dies macht – im Durchschnitt gesehen – etwa S 200,-- monatlich aus.
J* H* hatte immer Wert darauf gelegt, daß sich die Klägerin gut kleidet. Diese kaufte daher jedes Jahr neue Kleider, Schuhe und Handtaschen im Wert von mehreren tausend Schilling. Sie besaß auch zwei Wintermäntel, die erst in den letzten Jahren vor dem Unfall angeschafft worden waren und die je etwa S 5.000,-- bis S 6.000,-- gekosten hatten. Besonders teuren Schmuck besitzt die Klägerin nicht. Sie suchte die Sauna nahezu jede Woche auf und ging oft Schwimmen. Sie ging etwa zweimal monatlich zum Friseur. Beim Einkaufen suchte sie beinahe täglich ein Kaffeehaus auf, wo sie jeweils einen Kaffee und ein Stück Kuchen zu sich nahm.
Der Klägerin kamen auf diese Weise etwa 40 % des Familieneinkommens zu, und zwar ebensoviel wie ihrem Ehemann.
Der mj. J* H* besucht zur Zeit die Höhere Technische Lehranstalt in B*. Das Schulgeld beträgt dort jährlich S 2.000,--. Der mj. Sohn J* H* wird voraussichtlich im Jahre 1977 die Reifeprüfung ablegen und nach Ableistung des Präsenzdienstes möglicherweise an der Hochschule weiterstudieren. Er bezieht zur Zeit eine Waisenrente von etwa S 1.300,-- monatlich, die von der Klägerin verwaltet wird. Die Aufwendungen für Kleidung und Verköstigung für ihn wurden ebenfalls zur Gänze aus dem Einkommen des J* H* bestritten, das dieser der Klägerin zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie jeweils zur Gänze übergab.
J* H* war technischer Angestellter in den V*. Im Oktober 1974 verdiente er brutto S 9.889,--. Ab 1. November 1974 wurde der Bruttogehalt auf S 10.705,-- angehoben. Einschließlich der Weihnachts- und des Urlaubsgeldes und einer freiwilligen Jahres-Sonderzahlung in der Höhe eines Monatsgehaltes hätte er in der Zeit vom 1. November 1974 bis 31. Oktober 1975 insgesamt S 129.698,33 netto ohne Familienbeihilfe ausgezahlt erhalten, was einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von S 10.808,-- entspricht. Mit 1. Februar 1976 wäre sein Lohn auf S 9.014,54 netto erhöht worden. Am 1. Oktober 1976 wäre eine weitere Erhöhung auf S 9.395,57 monatlich netto erfolgt. Außerdem hätte J* H* noch Anspruch auf das Weihnachts- und das Urlaubsgeld gehabt. Weiters hätte er in den folgenden Jahren voraussichtlich die freiwilligen Jahressonderzahlungen in Höhe eines Monatsgehaltes erhalten, auf die er allerdings keinen Rechtsanspruch gehabt hätte.
Die Klägerin erhält von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten seit dem Tod ihres Mannes eine monatliche Rente. In der Zeit vom 13. November 1974 bis 30. November 1974 erhielt sie S 1.672,40. Im Dezember 1974 wurden ihr S 2.787,30 ausgezahlt. Ab 1. 1975 bezog sie eine monatliche Rente von S 3.071,60 sowie die Sonderzahlungen von S 3.071,60 im Mai und S 3.023,-- im Oktober 1975. Ab 1. Jänner 1976 beträgt die Rente S 3.764,90, und zwar einschließlich der Familienbeihilfe von S 340,--. Die Sonderzahlung für Mai 1976 betrug S 3.594,90, die für Oktober 1976 S 3.424,90.
Das gesamte Nettoeinkommen des J* H* zur Zeit seines Todes ist unter Berücksichtigung des Wertes der von ihm im Haushalt geleisteten Arbeiten gemäß § 273 ZPO mit S 11.000,-- monatlich anzunehmen. Die Fixkosten des Haushaltes betrugen laut Annahme beider Streitteile monatlich S 1.000,--. Daraus errechnet sich ein monatlicher Entgang der Klägerin von S 5.000,-- das sind 40 % des um die Fixkosten verminderten Nettoeinkommens des J* H* zuzüglich der Fixkosten, von dem die von der Klägerin bezogenen Rentenbeträge abzuziehen sind. Für die Zeit 1. Februar 1976 bis 30. September 1976 wäre von einem Nettoeinkommen des J* H* von monatlich S 11.600,-- und für die Zeit ab 1 Oktober 1976 mit einem solchen von S 12.000,-- auszugehen.Das gesamte Nettoeinkommen des J* H* zur Zeit seines Todes ist unter Berücksichtigung des Wertes der von ihm im Haushalt geleisteten Arbeiten gemäß Paragraph 273, ZPO mit S 11.000,-- monatlich anzunehmen. Die Fixkosten des Haushaltes betrugen laut Annahme beider Streitteile monatlich S 1.000,--. Daraus errechnet sich ein monatlicher Entgang der Klägerin von S 5.000,-- das sind 40 % des um die Fixkosten verminderten Nettoeinkommens des J* H* zuzüglich der Fixkosten, von dem die von der Klägerin bezogenen Rentenbeträge abzuziehen sind. Für die Zeit 1. Februar 1976 bis 30. September 1976 wäre von einem Nettoeinkommen des J* H* von monatlich S 11.600,-- und für die Zeit ab 1 Oktober 1976 mit einem solchen von S 12.000,-- auszugehen.
Künftige voraussichtliche Gehaltserhöhungen zu berücksichtigen, lehnte das Erstgericht mit der Begründung ab, daß die Entwicklung der Verhältnisse nicht mit genügender Sicherheit vorausgesagt werden könne. Das Feststellungsbegehren sei gerechtfertigt, weil damit der Verjährung weitergehender Rentenbeträge, die jetzt noch nicht genügend bestimmt seien, vorgebeugt werde.
Die Klägerin ließ unangefochten die Abweisung von
S 410,80 für die Zeit vom 13. November 1974 bis 30. November 1974, S 14,10 für die Zeit vom 1. Dezember 1974 bis 31. Dezember 1974, S 378,65 monatlich für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1975, S 378,65 monatlich für die Zeit vom 1. bis 31. Jänner 1976, S 397,25 monatlich für die Zeit vom 1. Februar bis 30. September 1976, S 389,50 monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 30. September 1979, S 316,09 monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 31. Mai 1985.
Sie bekämpfte die Abweisung von
S 61,60 für die Zeit vom 13. November 1974 bis 30. November 1974, S 373,20 für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Dezember 1974, S 800,75 monatlich für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1975, S 1.231,35 für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Jänner 1976, S 1.259,50 monatlich für die Zeit vom 1. Februar bis 30. September 1976, S 1.310,50 monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 30. September 1979, und S 1.565,91 monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 31. Mai 1985.
Die Beklagten ließen unbekämpft den Zuspruch von
S 347,07 für die Zeit vom 13. November bis 30. November 1974, S 1.268,85 für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Dezember 1974, S 447,98 monatlich für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1975, und S 24,35 monatlich für die Zeit vom 1. Jänner 1976 bis zur Wiederverehelichung der Klägerin, längster jedoch bis 31. Mai 1985.
Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen Folge und hob das Ersturteil im Umfang der oben bezeichneten Aufhebung unter Rechtskraftvorbehalt auf, somit auch im Ausspruch über das Feststellungsbegehren und im Kostenausspruch, und verwies die Sache insoweit an das Prozeßgericht erster Instanz zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung. Dazu führte es im wesentlichen aus :
Den Beklagten sei beizupflichten, daß nicht ohne weiters davon ausgegangen werden könne, daß J* H* ohne den Unfall das Pensionsalter erreicht hätte. Sache der Klägerin sei es, diesen Umstand zu beweisen. Sollte eine Außerstreitstellung nicht möglich sein, werde das Verfahren bezüglich der Lebenserwartung des J* H* durch einen Sachverständigen aus dem Fache der Versicherungsmathematik zu ergänzen sein. Solange diese Frage nicht geklärt sei, könne weder über das Leistungs-, noch über das Feststellungsbegehren endgültig abgesprochen werden. In der Abweisung des Beweisantrages der Beklagten auf Vernehmung des Arztes Dr. R* als Zeugen darüber, daß J* H* vor dem Unfall nicht mehr organisch gesund gewesen sei, liege allerdings kein Verfahrensmangel, weil das nicht entsprechend konkretisierte Vorbringen der Beklagten auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufe. Richtig sei die Begrenzung des Rentenzuspruches auf die Dauer des Witwenstandes der Klägerin nicht gerechtfertigt jedoch der Standpunkt der Beklagten, daß im Urteil auch hätte ausgedrückt werden müssen, daß die Rente für die Dauer einer von der Klägerin aufgenommenen Lebensgemeinschaft ruhe.
Bei der Berechnung des fiktiven Einkommens des Getöteten sei das Erstgericht richtig vom Nettoeinkommen ausgegangen, doch komme nur das Einkommen aus einer Berufsarbeit in Betracht. Die Familienbeihilfe habe das Erstgericht – entgegen der Ansicht der Klägerin – mit Recht nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen; diese dürfe aber anderseits, soweit sie in der Witwenpension enthalten sei, auch nicht abgezogen werden. Die Sonderzahlungen seien in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, und zwar auch die dritte, vom Dienstgeber freiwillig geleistete Sonderzahlung, weil mit ihrer weiteren Gewährung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen sei. Dasselbe gelte allerdings auch für die im Jahr 1981 zu erwartende Prämie für die 35-jährige Betriebszugehörigkeit des J* H*, bezüglich der es allerdings noch an einem entsprechenden Vorbringen der Klägerin fehle. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes werde auch die im Jahr 1979 bevorstehende Gehaltserhöhung zu berücksichtigen sein, weil sie schon jetzt konkret feststehe. Weitere allfällige zukünftige Lohnerhöhungen müßten jedoch derzeit als noch ungewiß außer Betracht bleiben. Abzulehnen sei der Standpunkt der Beklagten, daß für die Ausmessung des Ersatzanspruches der Klägerin nur die Verhältnisse zur Zeit des Todes des J* H* maßgebend seien.
Gegen die Ermittlung des Anteiles der Klägerin von 40 % des Einkommens ihres Mannes bestehen keine Bedenken. Im weiteren Verfahren werde allerdings noch zu erörtern sein, welcher höhere Anteil der Klägerin sich aus der Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des mj. J* H* ergeben werde.
Der Wert der von J* H* im Haushalt verrichteten Arbeiten, sei zwar nicht als zusätzliches Einkommen zu werten, doch sei der Standpunkt der Klägerin zu billigen, daß der Wert dieser Arbeiten dem Anteil der Klägerin – so wie die fixen Haushaltskosten – zur Gänze zuzuschlagen sei. Gegen die Einschätzung des Wertes dieser Arbeiten mit S 200,-- monatlich bestehen keine Bedenken. Daß dieser Betrag in Zukunft zu erhöhen sei, könne jetzt mangels einer entsprechenden Grundlage nicht gesagt werden.
Entgegen der Ansicht der Klägerin seien inzwischen eingetretene Erhöhungen der der Klägerin zukommenden Sozialversicherungsleistungen zu berücksichtigen. Eine weitergehende Bedachtnahme auf vielleicht eintretende künftige Entwicklungen müsse jedoch unterbleiben.
Im weiteren Verfahren werde das Erstgericht das bisher übergangene Vorbringen der Streitteile zur Frage, ob der Klägerin ein Zuschlag zur Rente gebührt, weil die ihr zuerkannte Unterhaltsrente ihr rein verbleiben soll und sie bei deren gemeinsamer Veranschlagung mit den Sozialversicherungsleistungen Steuer zu zahlen habe, einzugehen und einen solchen Zuschlag durch Heranziehung eines Sachverständigen, allenfalls aber auch nach § 273 ZPO zu ermitteln haben. Ein Wegfall der Sorgepflicht für den mj. J* H* könnte hiebei wegen des Steigens der Steuerbelastung von Bedeutung werden.Im weiteren Verfahren werde das Erstgericht das bisher übergangene Vorbringen der Streitteile zur Frage, ob der Klägerin ein Zuschlag zur Rente gebührt, weil die ihr zuerkannte Unterhaltsrente ihr rein verbleiben soll und sie bei deren gemeinsamer Veranschlagung mit den Sozialversicherungsleistungen Steuer zu zahlen habe, einzugehen und einen solchen Zuschlag durch Heranziehung eines Sachverständigen, allenfalls aber auch nach Paragraph 273, ZPO zu ermitteln haben. Ein Wegfall der Sorgepflicht für den mj. J* H* könnte hiebei wegen des Steigens der Steuerbelastung von Bedeutung werden.
Soweit die Klägerin einen Zuschlag wegen verminderter Witwenpension beanspruche, gehe ihr Vorbringen ins Leere, weil die Klägerin ohnehin so zu stellen sei, daß sich aus der ihr zuzuerkennenden Rente einerseits und den tatsächlichen Leistungen der Sozialversicherung ein Gleichstand gegenüber ihrem fiktiven Unterhaltsanteil beim Weiterleben des Ehemannes ohne Unfall ergibt.
Die außer Streit stehende Zahlung der Beklagten von S 1.053,59 werde ebenfalls zu berücksichtigen sein, wenn auch die Nichtbeachtung dieser Zahlung durch das Erstgericht von den Parteien nicht zum Gegenstand einer Rüge gemacht worden sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Oberlandesgerichtes „zu einem Endurteil“ abzuändern, mit dem der Klägerin die oben als unangefochten bezeichneten Beträge bis zu einer Wiederverehelichung der Klägerin, längstens jedoch bis 31. Mai 1985 zuerkannt werden, daß jedoch der Rentenanspruch während einer aufrechten Lebensgemeinschaft der Klägerin ruhe; das Rentenmehrbegehren hingegen sei abzuweisen. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluß in dem Umfang aufzuheben, als der Endzeitpunkt des Rentenanspruches mit 31. Mai 1985 angenommen wurde, und die Sache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.