Die Revision ist berechtigt.
Zu Unrecht erblickt allerdings der Revisionswerber eine Aktenwidrigkeit in den Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß unter den Bedingungen (richtig wohl Bestimmungen) des Optionsvertrages keine solche vorkomme, die einen (unmittelbaren) Honoraranspruch gegen die Beklagte begründen könnte. Damit zeigt der Revisionswerber nicht eine unterlaufene Aktenwidrigkeit auf, sondern bekämpft die Auslegung des Optionsvertrages (Beilage ./B) durch das Berufungsgericht und damit dessen rechtliche Beurteilung. Die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers sind daher der von ihm erhobenen Rechtsrüge zu unterstellen.
Das Berufungsgericht soll außerdem nach Ansicht des Revisionswerbers sein Überprüfungsrecht überschritten haben. Kein vom Berufungsgericht erörtertes Rechtsproblem werde nämlich von den Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsschrift erfaßt. Damit rügt der Revisionswerber einen angeblich dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensverstoß, der jedoch nicht vorliegt.
Der Revisionswerber übersieht nämlich, daß das Berufungsgericht bei Erhebung einer Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nach allen Richtungen hin zu untersuchen und nicht nur jene Rechtsfragen zu überprüfen hat, die vom Rechtsmittelwerber aufgeworfen werden (Fasching IV S. 41, SZ 41/68, RZ 1969/52, ZVR 1975/101). Richtig ist zwar, daß die allseitige Überprüfung nur im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes (JBl 1962/510) und auf der Grundlage der Feststellungen der Tatsacheninstanzen im Rahmen der von den Parteien im Verfahren erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen erfolgen kann (8 Ob 27/74, 8 Ob 261/75, 3 Ob 512, 513/76). Diese Voraussetzungen liegen jedoch hier vor, weil der Revisionswerber in seiner Klage einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte aus dem Optionsvertrag (Beilage ./B) auf Entrichtung seiner Honorarforderung behauptet hat.Der Revisionswerber übersieht nämlich, daß das Berufungsgericht bei Erhebung einer Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nach allen Richtungen hin zu untersuchen und nicht nur jene Rechtsfragen zu überprüfen hat, die vom Rechtsmittelwerber aufgeworfen werden (Fasching römisch vier S. 41, SZ 41/68, RZ 1969/52, ZVR 1975/101). Richtig ist zwar, daß die allseitige Überprüfung nur im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes (JBl 1962/510) und auf der Grundlage der Feststellungen der Tatsacheninstanzen im Rahmen der von den Parteien im Verfahren erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen erfolgen kann (8 Ob 27/74, 8 Ob 261/75, 3 Ob 512, 513/76). Diese Voraussetzungen liegen jedoch hier vor, weil der Revisionswerber in seiner Klage einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte aus dem Optionsvertrag (Beilage ./B) auf Entrichtung seiner Honorarforderung behauptet hat.
Was nun die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes anlangt, daß sich aus Punkt 3 des Optionsvertrages vom 24. 2. 1975 (Beilage ./B) ein unmittelbarer Anspruch des Revisionswerbers gegen die Beklagte auf Zahlung seiner Honorarforderung nicht ableiten lasse, so vermag sie der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. Dabei ist freilich auch die Frage, ob die Beklagte den Revisionswerber durch die Inanspruchnahme seiner Tätigkeit als Vertragsverfasser konkludent mit der Vertragserrichtung beauftragt hat, nicht zu prüfen, weil der Klagsanspruch nicht auf ein solches Auftragsverhältnis (SZ 12/144), sondern auf die Bestimmungen des vorgenannten Optionsvertrages gestützt wird (S. 2). Die Berechtigung des Klagsanspruches hängt daher, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, davon ab, ob es sich bei der von den Vertragsparteien im Punkt 3 des Optionsvertrages vom 24. 2. 1975 (Beilage ./B) getroffenen Vereinbarung um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes4 I S. 242). In diesem Zusammenhang ist zuzugeben, daß die vorgenannte Vertragsbestimmung eine unmittelbare Leistungsverpflichtung der Beklagten an den Revisionswerber nicht enthält. Das Berufungsgericht läßt jedoch die Regelung des § 881 Abs. 2 ABGB außer acht, wonach die Frage, ob der Dritte ein unmittelbares Recht erwirbt aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zwecke des Vertrages zu beurteilen ist; im Zweifel erwirbt der Dritte das Recht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteile gereichen soll. Nach dieser Auslegungsregel ist daher im Zweifel ein echter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 227, Koziol-Welser S. 242). Im Punkt 3 Abs. 1 des Optionsvertrages vom 24. 2. 1975, Beilage ./B, kamen aber die Vertragsparteien überein, daß die Beklagte sämtliche mit der Durchführung des Kaufvertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren aus eigenen Mitteln zu bestreiten hat und sie vereinbarten schließlich im nachfolgenden Absatz 2 die Kosten des mit der Gesamtdurchführung des Kaufvertrages beauftragten Revisionswerbers mit drei Prozent vom vereinbarten Kaufpreis zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen. Diese zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung konnte aber von der Beklagten nach Treu und Glauben nur so aufgefaßt werden, daß sie das Honorar des mit der Vertragserrichtung betrauten Revisionswerbers auch unmittelbar an diesen zu entrichten haben werde. In diesem Sinne wurde die genannte Vereinbarung von der Beklagten denn auch tatsächlich verstanden, die in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich hervorhob, sie habe dem Kläger das vereinbarte Honorar zugesagt. Lebensfremd wäre es anzunehmen, die Absicht der Vertragsparteien bei Abschluß der umstrittenen Vereinbarung sei dahin gegangen, daß V* zunächst den Revisionswerber zu entlohnen hätte und erst dann bei der Beklagten Rückgriff nehmen könnte. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes enthält daher die vorgenannte Vereinbarung der Vertragsparteien einen echten Vertrag zugunsten Dritter, durch den dem Revisionswerber ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte eingeräumt wurde. Hiezu sei nur noch erwähnt, daß etwa auch die vom Dienstgeber mit seinem Dienstnehmer zugunsten der nachmaligen Witwe des letzteren abgeschlossenen privaten Pensionsverträge im Hinblick auf die Auslegungsregel des § 881 Abs. 2 ABGB als echte Verträge zugunsten Dritter auch dann qualifiziert werden, wenn sie eine unmittelbare Leistungsverpflichtung des Dienstgebers an die Witwe nicht festlegen (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 229, SZ 15/84, EvBl 1971/222, 1974/220 u.a.m.).Was nun die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes anlangt, daß sich aus Punkt 3 des Optionsvertrages vom 24. 2. 1975 (Beilage ./B) ein unmittelbarer Anspruch des Revisionswerbers gegen die Beklagte auf Zahlung seiner Honorarforderung nicht ableiten lasse, so vermag sie der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. Dabei ist freilich auch die Frage, ob die Beklagte den Revisionswerber durch die Inanspruchnahme seiner Tätigkeit als Vertragsverfasser konkludent mit der Vertragserrichtung beauftragt hat, nicht zu prüfen, weil der Klagsanspruch nicht auf ein solches Auftragsverhältnis (SZ 12/144), sondern auf die Bestimmungen des vorgenannten Optionsvertrages gestützt wird (S. 2). Die Berechtigung des Klagsanspruches hängt daher, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, davon ab, ob es sich bei der von den Vertragsparteien im Punkt 3 des Optionsvertrages vom 24. 2. 1975 (Beilage ./B) getroffenen Vereinbarung um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes4 römisch eins S. 242). In diesem Zusammenhang ist zuzugeben, daß die vorgenannte Vertragsbestimmung eine unmittelbare Leistungsverpflichtung der Beklagten an den Revisionswerber nicht enthält. Das Berufungsgericht läßt jedoch die Regelung des Paragraph 881, Absatz 2, ABGB außer acht, wonach die Frage, ob der Dritte ein unmittelbares Recht erwirbt aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zwecke des Vertrages zu beurteilen ist; im Zweifel erwirbt der Dritte das Recht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteile gereichen soll. Nach dieser Auslegungsregel ist daher im Zweifel ein echter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 227, Koziol-Welser S. 242). Im Punkt 3 Absatz eins, des Optionsvertrages vom 24. 2. 1975, Beilage ./B, kamen aber die Vertragsparteien überein, daß die Beklagte sämtliche mit der Durchführung des Kaufvertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren aus eigenen Mitteln zu bestreiten hat und sie vereinbarten schließlich im nachfolgenden Absatz 2 die Kosten des mit der Gesamtdurchführung des Kaufvertrages beauftragten Revisionswerbers mit drei Prozent vom vereinbarten Kaufpreis zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen. Diese zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung konnte aber von der Beklagten nach Treu und Glauben nur so aufgefaßt werden, daß sie das Honorar des mit der Vertragserrichtung betrauten Revisionswerbers auch unmittelbar an diesen zu entrichten haben werde. In diesem Sinne wurde die genannte Vereinbarung von der Beklagten denn auch tatsächlich verstanden, die in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich hervorhob, sie habe dem Kläger das vereinbarte Honorar zugesagt. Lebensfremd wäre es anzunehmen, die Absicht der Vertragsparteien bei Abschluß der umstrittenen Vereinbarung sei dahin gegangen, daß V* zunächst den Revisionswerber zu entlohnen hätte und erst dann bei der Beklagten Rückgriff nehmen könnte. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes enthält daher die vorgenannte Vereinbarung der Vertragsparteien einen echten Vertrag zugunsten Dritter, durch den dem Revisionswerber ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte eingeräumt wurde. Hiezu sei nur noch erwähnt, daß etwa auch die vom Dienstgeber mit seinem Dienstnehmer zugunsten der nachmaligen Witwe des letzteren abgeschlossenen privaten Pensionsverträge im Hinblick auf die Auslegungsregel des Paragraph 881, Absatz 2, ABGB als echte Verträge zugunsten Dritter auch dann qualifiziert werden, wenn sie eine unmittelbare Leistungsverpflichtung des Dienstgebers an die Witwe nicht festlegen (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 229, SZ 15/84, EvBl 1971/222, 1974/220 u.a.m.).
Einseitige Gestaltungsrechte (Vertragsrücktritt und dergleichen) können vom Versprechensempfänger eines Vertrages zugunsten Dritter nur solange ausgeübt werden, als der Dritte noch keine unmittelbaren Rechte erworben hat. Nachher braucht der Versprechensempfänger hiezu der Zustimmung des Dritten (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 227, EvBl 1974/220). Ob die vom Revisionswerber erhobenen Honoraransprüche vom Vertragsrücktritt seines Mandanten (V*) berührt werden, hängt somit davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Revisionswerber aus dem vorgenannten Vertrag ein unmittelbares Recht erworben hat. Dieser Zeitpunkt ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 881 Abs. 2 ABGB vom Richter im Wege der Auslegung (§ 914 ABGB) festzulegen. Die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung (Punkt 3 des Optionsvertrages, Beilage ./B) regelt nur die Fälligkeit des Honoraranspruches des Revisionswerbers und sagt daher über den damit nicht zusammenfallenden Zeitpunkt seiner Entstehung nichts aus. Diese Vertragslücke führt zur Ergänzung des Vertrages um dasjenige, was zwischen den Parteien für den eingetretenen, nicht vorgesehenen Fall rechtens sein soll (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 408 f, SZ 36/68 und 89, 38/164, 45/11 u.a.m.). Hiebei ist von der Rechtsnatur des zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Optionsvertrages (Beilage ./B) auszugehen, in welchem der Beklagten ein Optionsrecht für den Erwerb der eingangs erwähnten Liegenschaft eingeräumt wurde. Durch die Ausübung des Optionsrechtes aber wurde der bereits im voraus bestimmte Kaufvertrag in Geltung gesetzt (HS 6440, MietSlg 7.828, 27.121 u.a.m.). Der Kaufvertrag kam daher mit der Ausübung des Optionsrechtes durch die Beklagte am 30. 8. 1975 zustande. Damit wurde aber auch der im Punkt 3 des Kaufvertrages enthaltene Vertrag zugunsten Dritter für die Vertragsparteien und damit auch den Revisionswerber rechtswirksam. Letzterer hat daher mit diesem Zeitpunkt auch ein unmittelbares Recht gegen die Beklagte erworben. Der erst später erfolgte Rücktritt des V* vom Kaufvertrag ist somit für den vom Revisionswerber bereits erworbenen Anspruch ohne Bedeutung. Aus dem Umstand, daß der Revisionswerber den Rücktritt seines Mandanten ausgesprochen hat, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht geschlossen werden, daß er auch mit der Aufhebung der ihm selbst eingeräumten Rechte einverstanden gewesen wäre.Einseitige Gestaltungsrechte (Vertragsrücktritt und dergleichen) können vom Versprechensempfänger eines Vertrages zugunsten Dritter nur solange ausgeübt werden, als der Dritte noch keine unmittelbaren Rechte erworben hat. Nachher braucht der Versprechensempfänger hiezu der Zustimmung des Dritten (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 227, EvBl 1974/220). Ob die vom Revisionswerber erhobenen Honoraransprüche vom Vertragsrücktritt seines Mandanten (V*) berührt werden, hängt somit davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Revisionswerber aus dem vorgenannten Vertrag ein unmittelbares Recht erworben hat. Dieser Zeitpunkt ist im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 881, Absatz 2, ABGB vom Richter im Wege der Auslegung (Paragraph 914, ABGB) festzulegen. Die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung (Punkt 3 des Optionsvertrages, Beilage ./B) regelt nur die Fälligkeit des Honoraranspruches des Revisionswerbers und sagt daher über den damit nicht zusammenfallenden Zeitpunkt seiner Entstehung nichts aus. Diese Vertragslücke führt zur Ergänzung des Vertrages um dasjenige, was zwischen den Parteien für den eingetretenen, nicht vorgesehenen Fall rechtens sein soll (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 408 f, SZ 36/68 und 89, 38/164, 45/11 u.a.m.). Hiebei ist von der Rechtsnatur des zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Optionsvertrages (Beilage ./B) auszugehen, in welchem der Beklagten ein Optionsrecht für den Erwerb der eingangs erwähnten Liegenschaft eingeräumt wurde. Durch die Ausübung des Optionsrechtes aber wurde der bereits im voraus bestimmte Kaufvertrag in Geltung gesetzt (HS 6440, MietSlg 7.828, 27.121 u.a.m.). Der Kaufvertrag kam daher mit der Ausübung des Optionsrechtes durch die Beklagte am 30. 8. 1975 zustande. Damit wurde aber auch der im Punkt 3 des Kaufvertrages enthaltene Vertrag zugunsten Dritter für die Vertragsparteien und damit auch den Revisionswerber rechtswirksam. Letzterer hat daher mit diesem Zeitpunkt auch ein unmittelbares Recht gegen die Beklagte erworben. Der erst später erfolgte Rücktritt des V* vom Kaufvertrag ist somit für den vom Revisionswerber bereits erworbenen Anspruch ohne Bedeutung. Aus dem Umstand, daß der Revisionswerber den Rücktritt seines Mandanten ausgesprochen hat, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht geschlossen werden, daß er auch mit der Aufhebung der ihm selbst eingeräumten Rechte einverstanden gewesen wäre.
Beim Vertrag zugunsten Dritter darf der Schuldner durch seine Pflicht zur Leistung an den Dritten nicht schlechter gestellt werden, als wenn er an den Versprechensempfänger selbst zu leisten hätte (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 227, Koziol-Welser S. 242). Der Schuldner kann daher dem Dritten alle Einwendungen entgegensetzen, die ihm gegen den Versprechensempfänger (hier V*) zustehen. Derartige Einwendungen wurden von der Beklagten erhoben, die behauptete, sie habe die Unterfertigung des schriftlichen Kaufvertrages nur deshalb verweigert, weil die veräußerte Liegenschaft entgegen einer ihr gegebenen Zusage eine geringere Größe aufweise und außerdem nicht lastenfrei sei. Das Erstgericht verneinte die Berechtigung dieser Einwendungen. Die diese Einwendungen betreffenden Feststellungen des Erstgerichtes wurden von der Beklagten in ihrer Berufungsschrift mit Beweis- und Mängelrüge bekämpft, auf die das Berufungsgericht im Hinblick auf seine vom Obersten Gerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht nicht einging. Es kann daher noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die unterbliebene Unterfertigung des Kaufvertrages durch die Vertragsparteien tatsächlich auf Umstände zurückzuführen ist, die die Beklagte zu vertreten hat. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Beklagte die unterbliebene Unterfertigung des Kaufvertrages zu verantworten hat, weil sie mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug geraten ist, so wird es davon auszugehen haben, daß die Beklagte hiedurch den Eintritt der für die Fälligkeit des Honoraranspruches des Revisionswerbers vereinbarten Bedingung der Unterfertigung des Kaufvertrages wider Treu und Glauben verhindert hat und daher so zu behandeln ist, als ob die Bedingung eingetreten wäre (SZ 38/208, MietSlg 15.041, 20.078, JBl 1973/470).
Der Revision des Klägers war daher spruchgemäß Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.