Aus der Begründung:
Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht; solange über Vertragsbestimmungen noch Fragen offen sind, ist der Vertrag nicht zustande gekommen (JBl. 1973, 617 u. v. a.). Voraussetzung für das Zustandekommen eines Kaufvertrages ist Einigung über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis (§ 1054 ABGB); nur daß Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages an sich nicht entgegen; solche fehlenden Punkte sind vielmehr, wenn eine Vereinbarung über sie nicht vorbehalten wurde, aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen (SZ 44/73 u. v. a.; Mayer - Maly in Klang[2] IV/2, 218). Insbesondere bei Vorbehalt der Preisvereinbarung kommt jedoch ein beiderseitig bindender Kaufvertrag noch nicht zustande (JBl. 1976, 41; SZ 31/148; Ehrenzweig[2] II/1, 406). Ob und in welcher Höhe ein in Teilbeträgen zu bezahlender Kaufpreis wertzusichern ist, beeinflußt die Höhe des Kaufpreises wesentlich. Eine Nichteinigung über eine Wertsicherung des Kaufpreises oder über die Art einer Wertsicherung ist daher als Nichteinigung über einen wesentlichen Vertragspunkt und den Kaufpreis anzusehen. Die gegenteilige Auffassung Stanzls in Klang[2] IV/1, 724 wird daher nicht geteilt; die Frage der Restgültigkeit eines Vertrages bei Ungültigkeit einer bereits vereinbarten Wertsicherung (JBl. 1957, 533 u. a.) stellt sich hier gar nicht.Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht; solange über Vertragsbestimmungen noch Fragen offen sind, ist der Vertrag nicht zustande gekommen (JBl. 1973, 617 u. v. a.). Voraussetzung für das Zustandekommen eines Kaufvertrages ist Einigung über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis (Paragraph 1054, ABGB); nur daß Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages an sich nicht entgegen; solche fehlenden Punkte sind vielmehr, wenn eine Vereinbarung über sie nicht vorbehalten wurde, aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen (SZ 44/73 u. v. a.; Mayer - Maly in Klang[2] IV/2, 218). Insbesondere bei Vorbehalt der Preisvereinbarung kommt jedoch ein beiderseitig bindender Kaufvertrag noch nicht zustande (JBl. 1976, 41; SZ 31/148; Ehrenzweig[2] II/1, 406). Ob und in welcher Höhe ein in Teilbeträgen zu bezahlender Kaufpreis wertzusichern ist, beeinflußt die Höhe des Kaufpreises wesentlich. Eine Nichteinigung über eine Wertsicherung des Kaufpreises oder über die Art einer Wertsicherung ist daher als Nichteinigung über einen wesentlichen Vertragspunkt und den Kaufpreis anzusehen. Die gegenteilige Auffassung Stanzls in Klang[2] IV/1, 724 wird daher nicht geteilt; die Frage der Restgültigkeit eines Vertrages bei Ungültigkeit einer bereits vereinbarten Wertsicherung (JBl. 1957, 533 u. a.) stellt sich hier gar nicht.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Bewilligung zur Veräußerung von im Eigentum der beklagten Partei stehenden Liegenschaften gemäß § 45 Abs. 2 Z. 6 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. 1967/130, in der geltenden Fassung, dem Gemeinderat als beschließendem Organ der Stadt vorbehalten ist und dessen Beschlußfassung unter Umständen sogar die Anwesenheit von zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder erfordert (§ 45 Abs. 3 lit. a des Statuts). Rechtsgeschäftliche Handlungen von Gemeindeorganen oder -beamten ohne Zustimmung des Gemeinderates sind nicht rechtsverbindlich (JBl. 1974, 619; SZ 25/96 u. a.). Gewiß können auch Gemeinden konkludent Vereinbarungen treffen, jedoch muß dann das zur Bewilligung der Vereinbarung berufene Organ der Gemeinde jenes Verhalten entspricht, welches den Voraussetzungen des § 863 ABGB entspricht (SZ 43/213 u. a.). Der Gemeinderat der beklagten Partei kam ein Verhalten nur in Beschlußform setzen (§ 52 des Statuts). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kommt es dann aber im vorliegenden Fall nur darauf an, welches Verhalten der Gemeinderat der beklagten Partei bzw. über dessen Beschluß die von ihm beauftragten Organe setzten, nicht aber darauf, wie sich im übrigen Funktionäre und Organe der beklagten Partei verhielten. Eine Behauptung, der Gemeinderat selbst hätte außer in seinen beiden Beschlüssen vom 20. Jänner 1966 ein Verhalten gesetzt, aus dem das Anbot zum Abschluß eines Kaufvertrages zwischen den Streitteilen abgeleitet werden könnte, wurde im Verfahren nicht aufgestellt. Der Inhalt der beiden Beschlüsse des Gemeinderates vom 20. Jänner 1966 über die Bedingungen, unter denen ein Kaufvertrag mit der klagenden Partei geschlossen werden konnte, ist unbestritten und unmißverständlich; der Gemeinderat verlangte eine genau umschriebene Wertsicherung der von der klagenden Partei zu bezahlenden Kaufpreisraten. Nur in dieser Weise konnte ein die beklagte Partei bindender Kaufvertrag mit der klagenden Partei zustande kommen. Dem Beauftragten des Gemeinderates ist nun allerdings in seinem Schreiben an die klagende Partei vom 25. Jänner 1966 und den angeschlossenen "wesentlichen Bedingungen" insofern eine Undeutlichkeit unterlaufen, als darin zwar von einer Wertsicherung des Kaufschillings die Rede war, die genauen Bedingungen der Wertsicherung aber nicht genannt wurden. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, die klagende Partei hätte annehmen können, es sei ein Anbot mit einer der klagenden Partei überlassenen Wertsicherungsbasis oder gar ohne Wertsicherung gestellt worden. Wäre der klagenden Partei etwas unklar und wäre sie nicht ohne weiteres bereit gewesen, die geforderte Wertsicherung, welcher Art sie immer wäre, zu akzeptieren, wäre es ihre Sache gewesen, von der beklagten Partei eine Präzisierung ihrer unmißverständlich gestellten Forderung auf Wertsicherung zu verlangen. Sie hat dies jedoch nicht getan und das (unpräzise) Anbot der beklagten Partei mit Schreiben vom 12. April 1966 angenommen. Durch das schriftliche Einverständnis vom 12. April 1966 wurde damit allerdings nur der Anschein erweckt, als hätten sich die Parteien über den Kaufpreis und damit auch über die Wertsicherung geeinigt gehabt. Tatsächlich ergab sich hingegen, daß eine solche Willenseinigung nicht zustande gekommen war, stellte sich die klagende Partei in der Folge doch auf den Standpunkt, sie habe überhaupt keiner Wertsicherung der Kaufpreisraten zugestimmt, und war jedenfalls mit der Art und Höhe der von der beklagten Parteiverlangten Wertsicherung nicht einverstanden. Was vorlag, war ein sogenannter versteckter Dissens; beide Parteien waren zwar zunächst überzeugt, eine Einigung erzielt zu haben, tatsächlich traf dies aber nicht zu, weil die eine und die andere Willenserklärung trotz ihrer scheinbaren Übereinstimmung jeweils anders gemeint war; betraf die Abweichung des beiderseitigen Vertragswillens - wie bei der festgestellten Nichteinigung über eine Wertsicherung bzw. deren Art und Höhe - einen Hauptpunkt, konnte von Anfang an ein Vertrag nicht zustande kommen (MietSlg. 20 094; SZ 32/37; Kramer, Grundfragen der vertraglichen Einigung, 60; Ehrenzweig[2] I/1, 240). Es lag der Fall vor, den Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 97 unter lit. b zweiter Fall sowie in Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechtes, 192 und Koziol - Welser[4], 91 jeweils unter Z. 3 erwähnen: Die Offerte war mehrdeutig, da nähere Angaben über die von der beklagten Partei geforderte Wertsicherungsklausel fehlten, bzw. die an sich ausführlich beschlossene Wertsicherungsklausel war gegen alle Übung nur mit einem Wort erwähnt, so daß sie die klagende Partei möglicherweise ganz übersah. Sie verstand jedenfalls das Offert der beklagten Partei in einem anderen Sinn, als es die beklagte Partei im Auge hatte, so daß der Vertragsabschluß, da auch die beklagte Partei nicht behauptete, die klagende Partei müsse die Verkehrssitte gegen sich gelten lassen, scheiterte. Eine Einigung der Parteien auf Basis des tatsächlichen Anbotes der beklagten Partei, die nach der Rechtslage auf ihrer Seite allein möglich gewesen wäre, da der Gemeinderat nichts anderes beschlossen und sich in seiner Beschlußfassung auch nicht undeutlich verhalten hatte, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes schon deswegen nicht angenommen werden, weil eine solche die klagende Partei in ihrem Tatsachenvorbringen, das allein der Klagsgrund (SZ 46/109; SZ 44/21 u. v. a.) und das alleinige Substrat ist, aus dem die Berechtigung des Begehrens der klagenden Partei abgeleitet werden kann (Fasching III, 20, 36), nicht behauptet hatte. Die klagende Partei brachte vielmehr vor, die - tatsächlich den Beschlüssen des Gemeinderates vom 20. Jänner 1966 entsprechende - von der beklagten Partei errichtete förmliche Vertragsurkunde habe hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten nicht den getroffenen Vereinbarungen entsprochen, da die beklagte Partei nun eine ursprünglich nicht vorgesehene Wertsicherung des Kaufpreises verlangt habe; der Alleininhaber der klagenden Partei habe den für die beklagte Partei verhandelnden Personen nur wiederholt versichert, daß er auch zur Zahlung eines Wertsicherungsbetrages bereit wäre, falls eine solche nicht zu umgehen sein werde. In der Klage wird also ausdrücklich keine Einigung über eine Wertsicherung behauptet, sondern nur die Annahme einer solchen für die Zukunft angekundigt. Mit keinem Wort ist in der Klage die Behauptung aufgestellt, es sei eine Einigung auf Basis der Gemeinderatsbeschlüsse vom 20. Jänner 1966 zustande gekommen und die klagende Partei wäre schon am 12. April 1966 oder jedenfalls bis 22. April 1971 ausdrücklich bereit gewesen, den Vertrag auf Basis der Beschlüsse vom 20. Jänner 1966 abzuschließen. Eine Verfahrensergänzung zur Klärung, ob die klagende Partei nicht ohnehin mit ihrem Schreiben vom 12. April 1966 den Vertrag so angenommen habe, wie es den Gemeinderatsbeschlüssen vom 20. Jänner 1966 entsprach, kommt damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auf Grund des eigenen in erster Instanz vorgetragenen Prozeßstandpunktes der klagenden Partei nicht in Betracht. Es bedarf aber auch nicht einer Ergänzung des Verfahrens. War vielmehr mangels Einigung über die Wertsicherung noch kein bindender Kaufvertrag zustande gekommen, war die beklagte Partei in keiner Weise gebunden. Sie war berechtigt, die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern und auch ohne nähere Angabe von Gründen vom Verkauf der Liegenschaft abzustehen, auch wenn die klagende Partei sodann mit allen Bedingungen vom 20. Jänner 1966 einverstanden gewesen wäre (5 Ob 626/76). Ein Offert erlischt nämlich, wenn es der Empfänger ablehnt oder nur unter Einschränkungen annimmt; der Empfänger kann auf den abgelehnten Antrag nicht mehr (Ehrenzweig[2] II/1, 131; vgl. EvBl. 1962/392) bzw. allein dann zurückgreifen, wenn er seinen Abänderungsantrag nur in Form eines Wunsches gekleidet und zu erkennen gegeben hat, daß er mit dem Antrag des Offerenten im vollen Umfang einverstanden sei, wenn der Wunsch nicht dessen Zustimmung finde (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 66). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ergeben sich aus dem Klagsvorbringen keine Anhaltspunkte, daß die klagende Partei das Zustandekommen eines Kaufvertrages zu den Bedingungen der beklagten Partei behauptet und Verhandlungen nur darüber geführt habe, ob der Vertrag allenfalls noch zugunsten der klagenden Partei geändert werden könnte.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Bewilligung zur Veräußerung von im Eigentum der beklagten Partei stehenden Liegenschaften gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 6, des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. 1967/130, in der geltenden Fassung, dem Gemeinderat als beschließendem Organ der Stadt vorbehalten ist und dessen Beschlußfassung unter Umständen sogar die Anwesenheit von zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder erfordert (Paragraph 45, Absatz 3, Litera a, des Statuts). Rechtsgeschäftliche Handlungen von Gemeindeorganen oder -beamten ohne Zustimmung des Gemeinderates sind nicht rechtsverbindlich (JBl. 1974, 619; SZ 25/96 u. a.). Gewiß können auch Gemeinden konkludent Vereinbarungen treffen, jedoch muß dann das zur Bewilligung der Vereinbarung berufene Organ der Gemeinde jenes Verhalten entspricht, welches den Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB entspricht (SZ 43/213 u. a.). Der Gemeinderat der beklagten Partei kam ein Verhalten nur in Beschlußform setzen (Paragraph 52, des Statuts). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kommt es dann aber im vorliegenden Fall nur darauf an, welches Verhalten der Gemeinderat der beklagten Partei bzw. über dessen Beschluß die von ihm beauftragten Organe setzten, nicht aber darauf, wie sich im übrigen Funktionäre und Organe der beklagten Partei verhielten. Eine Behauptung, der Gemeinderat selbst hätte außer in seinen beiden Beschlüssen vom 20. Jänner 1966 ein Verhalten gesetzt, aus dem das Anbot zum Abschluß eines Kaufvertrages zwischen den Streitteilen abgeleitet werden könnte, wurde im Verfahren nicht aufgestellt. Der Inhalt der beiden Beschlüsse des Gemeinderates vom 20. Jänner 1966 über die Bedingungen, unter denen ein Kaufvertrag mit der klagenden Partei geschlossen werden konnte, ist unbestritten und unmißverständlich; der Gemeinderat verlangte eine genau umschriebene Wertsicherung der von der klagenden Partei zu bezahlenden Kaufpreisraten. Nur in dieser Weise konnte ein die beklagte Partei bindender Kaufvertrag mit der klagenden Partei zustande kommen. Dem Beauftragten des Gemeinderates ist nun allerdings in seinem Schreiben an die klagende Partei vom 25. Jänner 1966 und den angeschlossenen "wesentlichen Bedingungen" insofern eine Undeutlichkeit unterlaufen, als darin zwar von einer Wertsicherung des Kaufschillings die Rede war, die genauen Bedingungen der Wertsicherung aber nicht genannt wurden. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, die klagende Partei hätte annehmen können, es sei ein Anbot mit einer der klagenden Partei überlassenen Wertsicherungsbasis oder gar ohne Wertsicherung gestellt worden. Wäre der klagenden Partei etwas unklar und wäre sie nicht ohne weiteres bereit gewesen, die geforderte Wertsicherung, welcher Art sie immer wäre, zu akzeptieren, wäre es ihre Sache gewesen, von der beklagten Partei eine Präzisierung ihrer unmißverständlich gestellten Forderung auf Wertsicherung zu verlangen. Sie hat dies jedoch nicht getan und das (unpräzise) Anbot der beklagten Partei mit Schreiben vom 12. April 1966 angenommen. Durch das schriftliche Einverständnis vom 12. April 1966 wurde damit allerdings nur der Anschein erweckt, als hätten sich die Parteien über den Kaufpreis und damit auch über die Wertsicherung geeinigt gehabt. Tatsächlich ergab sich hingegen, daß eine solche Willenseinigung nicht zustande gekommen war, stellte sich die klagende Partei in der Folge doch auf den Standpunkt, sie habe überhaupt keiner Wertsicherung der Kaufpreisraten zugestimmt, und war jedenfalls mit der Art und Höhe der von der beklagten Parteiverlangten Wertsicherung nicht einverstanden. Was vorlag, war ein sogenannter versteckter Dissens; beide Parteien waren zwar zunächst überzeugt, eine Einigung erzielt zu haben, tatsächlich traf dies aber nicht zu, weil die eine und die andere Willenserklärung trotz ihrer scheinbaren Übereinstimmung jeweils anders gemeint war; betraf die Abweichung des beiderseitigen Vertragswillens - wie bei der festgestellten Nichteinigung über eine Wertsicherung bzw. deren Art und Höhe - einen Hauptpunkt, konnte von Anfang an ein Vertrag nicht zustande kommen (MietSlg. 20 094; SZ 32/37; Kramer, Grundfragen der vertraglichen Einigung, 60; Ehrenzweig[2] I/1, 240). Es lag der Fall vor, den Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 97 unter Litera b, zweiter Fall sowie in Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechtes, 192 und Koziol - Welser[4], 91 jeweils unter Ziffer 3, erwähnen: Die Offerte war mehrdeutig, da nähere Angaben über die von der beklagten Partei geforderte Wertsicherungsklausel fehlten, bzw. die an sich ausführlich beschlossene Wertsicherungsklausel war gegen alle Übung nur mit einem Wort erwähnt, so daß sie die klagende Partei möglicherweise ganz übersah. Sie verstand jedenfalls das Offert der beklagten Partei in einem anderen Sinn, als es die beklagte Partei im Auge hatte, so daß der Vertragsabschluß, da auch die beklagte Partei nicht behauptete, die klagende Partei müsse die Verkehrssitte gegen sich gelten lassen, scheiterte. Eine Einigung der Parteien auf Basis des tatsächlichen Anbotes der beklagten Partei, die nach der Rechtslage auf ihrer Seite allein möglich gewesen wäre, da der Gemeinderat nichts anderes beschlossen und sich in seiner Beschlußfassung auch nicht undeutlich verhalten hatte, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes schon deswegen nicht angenommen werden, weil eine solche die klagende Partei in ihrem Tatsachenvorbringen, das allein der Klagsgrund (SZ 46/109; SZ 44/21 u. v. a.) und das alleinige Substrat ist, aus dem die Berechtigung des Begehrens der klagenden Partei abgeleitet werden kann (Fasching römisch drei, 20, 36), nicht behauptet hatte. Die klagende Partei brachte vielmehr vor, die - tatsächlich den Beschlüssen des Gemeinderates vom 20. Jänner 1966 entsprechende - von der beklagten Partei errichtete förmliche Vertragsurkunde habe hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten nicht den getroffenen Vereinbarungen entsprochen, da die beklagte Partei nun eine ursprünglich nicht vorgesehene Wertsicherung des Kaufpreises verlangt habe; der Alleininhaber der klagenden Partei habe den für die beklagte Partei verhandelnden Personen nur wiederholt versichert, daß er auch zur Zahlung eines Wertsicherungsbetrages bereit wäre, falls eine solche nicht zu umgehen sein werde. In der Klage wird also ausdrücklich keine Einigung über eine Wertsicherung behauptet, sondern nur die Annahme einer solchen für die Zukunft angekundigt. Mit keinem Wort ist in der Klage die Behauptung aufgestellt, es sei eine Einigung auf Basis der Gemeinderatsbeschlüsse vom 20. Jänner 1966 zustande gekommen und die klagende Partei wäre schon am 12. April 1966 oder jedenfalls bis 22. April 1971 ausdrücklich bereit gewesen, den Vertrag auf Basis der Beschlüsse vom 20. Jänner 1966 abzuschließen. Eine Verfahrensergänzung zur Klärung, ob die klagende Partei nicht ohnehin mit ihrem Schreiben vom 12. April 1966 den Vertrag so angenommen habe, wie es den Gemeinderatsbeschlüssen vom 20. Jänner 1966 entsprach, kommt damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auf Grund des eigenen in erster Instanz vorgetragenen Prozeßstandpunktes der klagenden Partei nicht in Betracht. Es bedarf aber auch nicht einer Ergänzung des Verfahrens. War vielmehr mangels Einigung über die Wertsicherung noch kein bindender Kaufvertrag zustande gekommen, war die beklagte Partei in keiner Weise gebunden. Sie war berechtigt, die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern und auch ohne nähere Angabe von Gründen vom Verkauf der Liegenschaft abzustehen, auch wenn die klagende Partei sodann mit allen Bedingungen vom 20. Jänner 1966 einverstanden gewesen wäre (5 Ob 626/76). Ein Offert erlischt nämlich, wenn es der Empfänger ablehnt oder nur unter Einschränkungen annimmt; der Empfänger kann auf den abgelehnten Antrag nicht mehr (Ehrenzweig[2] II/1, 131; vergleiche EvBl. 1962/392) bzw. allein dann zurückgreifen, wenn er seinen Abänderungsantrag nur in Form eines Wunsches gekleidet und zu erkennen gegeben hat, daß er mit dem Antrag des Offerenten im vollen Umfang einverstanden sei, wenn der Wunsch nicht dessen Zustimmung finde (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 66). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ergeben sich aus dem Klagsvorbringen keine Anhaltspunkte, daß die klagende Partei das Zustandekommen eines Kaufvertrages zu den Bedingungen der beklagten Partei behauptet und Verhandlungen nur darüber geführt habe, ob der Vertrag allenfalls noch zugunsten der klagenden Partei geändert werden könnte.
Die Sache ist damit aber dahin entscheidungsreif, daß das Urteil des Erstgerichtes zu bestätigen ist.