Aus den Entscheidungsgründen:
Die Ausführungen der Revisionsbeantwortung geben Anlaß, zunächst festzuhalten, daß die - jederzeit mögliche - Stornierung des Werkvertrages durch den Besteller den Anspruch des Unternehmers auf Entgelt nicht beseitigt, sondern dessen beschränkten Entgeltanspruch unter den Voraussetzungen des § 1168 ABGB auslöst. Ein ausdrücklicher oder schlüssiger Verzicht des Unternehmers auf sein Entgelt ist nicht erfolgt. Vielmehr sollte nach dem vom Erstgericht festgestellten Parteiwillen die vom Unternehmer empfangene Anzahlung von 8316 S im Falle des Zustandekommens eines neuen Vertrages über die Dacheindeckung auf die dortigen Entgeltansprüche angerechnet werden. Da dieser neue Vertrag nicht zustande kam, hat es - wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben - bei den aus dem ursprünglichen Vertrag abzuleitenden Rechtsfolgen zu verbleiben.Die Ausführungen der Revisionsbeantwortung geben Anlaß, zunächst festzuhalten, daß die - jederzeit mögliche - Stornierung des Werkvertrages durch den Besteller den Anspruch des Unternehmers auf Entgelt nicht beseitigt, sondern dessen beschränkten Entgeltanspruch unter den Voraussetzungen des Paragraph 1168, ABGB auslöst. Ein ausdrücklicher oder schlüssiger Verzicht des Unternehmers auf sein Entgelt ist nicht erfolgt. Vielmehr sollte nach dem vom Erstgericht festgestellten Parteiwillen die vom Unternehmer empfangene Anzahlung von 8316 S im Falle des Zustandekommens eines neuen Vertrages über die Dacheindeckung auf die dortigen Entgeltansprüche angerechnet werden. Da dieser neue Vertrag nicht zustande kam, hat es - wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben - bei den aus dem ursprünglichen Vertrag abzuleitenden Rechtsfolgen zu verbleiben.
Streitentscheidend ist somit, ob der Beklagten aus dem ursprünglichen Werkvertrag über die Fassadenverkleidung ein Entgeltanspruch in der Höhe des empfangenen Teilbetrages zusteht.
Die vom Berufungsgericht herangezogenen allgemeinen Grundsätze betreffend den Wegfall der Geschäftsgrundlage und den vorzunehmenden Risken bzw. Interessenausgleich sind auf den Werkvertrag nicht uneingeschränkt anzuwenden: Der Besteller kann sich gegenüber dem Entgeltanspruch des Unternehmers nicht auf das Nichtvorhandensein oder Wegfallen einer - wenngleich typischen - Vertragsvoraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 340). Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 1168 ABGB gebührt dem leistungsbereiten Unternehmer das vereinbarte Entgelt, wenn die Werkausführung durch Umstände, die auf seiten des Bestellers liegen, unterblieben ist. Ob diese Umstände eine typische Vertragsvoraussetzung betreffen oder nicht, wird hiebei nicht unterschieden. Adler - Höller (in Klang[2] V, 402) erwähnen als Beispiele für auf seiten des Bestellers liegende Umstände im Sinne des § 1168 ABGB auch solche, die die typische Vertragsvoraussetzung betreffen: z. B., der Patient, der operiert werden soll, stirbt vor der Operation; oder das Haus, das ausgebessert werden soll, brennt vorher ab, usw.Die vom Berufungsgericht herangezogenen allgemeinen Grundsätze betreffend den Wegfall der Geschäftsgrundlage und den vorzunehmenden Risken bzw. Interessenausgleich sind auf den Werkvertrag nicht uneingeschränkt anzuwenden: Der Besteller kann sich gegenüber dem Entgeltanspruch des Unternehmers nicht auf das Nichtvorhandensein oder Wegfallen einer - wenngleich typischen - Vertragsvoraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht vergleiche Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 340). Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 1168, ABGB gebührt dem leistungsbereiten Unternehmer das vereinbarte Entgelt, wenn die Werkausführung durch Umstände, die auf seiten des Bestellers liegen, unterblieben ist. Ob diese Umstände eine typische Vertragsvoraussetzung betreffen oder nicht, wird hiebei nicht unterschieden. Adler - Höller (in Klang[2] römisch fünf, 402) erwähnen als Beispiele für auf seiten des Bestellers liegende Umstände im Sinne des Paragraph 1168, ABGB auch solche, die die typische Vertragsvoraussetzung betreffen: z. B., der Patient, der operiert werden soll, stirbt vor der Operation; oder das Haus, das ausgebessert werden soll, brennt vorher ab, usw.
Der beschränkte Entgeltanspruch des leistungsbereiten Unternehmers nach § 1168 ABGB hat zur Voraussetzung, daß die Vereitelung der Werkausführung in Umständen ihren Grund hat, die auf seiten des Bestellers liegen, sofern dem Unternehmer kein Verschulden unterlaufen ist (SZ 28/121; 1 Ob 176/74 u. a.). Daß der Beklagten unter den festgestellten Verhältnissen kein Verschulden anzulasten ist, hat das Erstgericht zutreffend dargelegt. Da die Kläger dagegen in ihren Rechtsmittelausführungen keine Argumente aufgeboten haben, genügt es, auf die vom Obersten Gerichtshof gebilligten Ausführungen des Erstgerichtes in diesem Belange zu verweisen.Der beschränkte Entgeltanspruch des leistungsbereiten Unternehmers nach Paragraph 1168, ABGB hat zur Voraussetzung, daß die Vereitelung der Werkausführung in Umständen ihren Grund hat, die auf seiten des Bestellers liegen, sofern dem Unternehmer kein Verschulden unterlaufen ist (SZ 28/121; 1 Ob 176/74 u. a.). Daß der Beklagten unter den festgestellten Verhältnissen kein Verschulden anzulasten ist, hat das Erstgericht zutreffend dargelegt. Da die Kläger dagegen in ihren Rechtsmittelausführungen keine Argumente aufgeboten haben, genügt es, auf die vom Obersten Gerichtshof gebilligten Ausführungen des Erstgerichtes in diesem Belange zu verweisen.
Ausschlaggebend ist somit, ob die Umstände, die die Werkausführung unmöglich machten, der Sphäre des Bestellers zuzuordnen sind, in welchem Fall der Entgeltanspruch des Unternehmers zu Recht bestunde, oder ob sie in der Sphäre des Unternehmers oder in dem sogenannten neutralen Kreis liegen, was der Unternehmer zu vertreten hätte (Adler - Höller in Klang[2] V, 401).Ausschlaggebend ist somit, ob die Umstände, die die Werkausführung unmöglich machten, der Sphäre des Bestellers zuzuordnen sind, in welchem Fall der Entgeltanspruch des Unternehmers zu Recht bestunde, oder ob sie in der Sphäre des Unternehmers oder in dem sogenannten neutralen Kreis liegen, was der Unternehmer zu vertreten hätte (Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf, 401).
Wenn die Kläger von der in Auftrag gegebenen Eternitverkleidung Abstand genommen haben, weil sie das Untersagungsrecht ihrer dinglich berechtigten Großmutter als gerechtfertigt ansahen, so ist dies ein in der Sphäre des Bestellers aufgetretener Hinderungsgrund, und zwar gleichgültig, ob ein derartiges Untersagungsrecht tatsächlich besteht oder nicht. Diese zutreffende Ansicht des Erstgerichtes wird vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gestellt; doch vertritt das Gericht zweiter Instanz die Meinung, die Äußerung des Leiters einer - einen anderen Gegenstand betreffenden - Bauverhandlung, wonach mit der erforderlichen Baubewilligung betreffend die Eternitverkleidung keinesfalls gerechnet werden könnte, die Kläger zur Vertragsauflösung ohne Entgeltzahlung berechtige. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vorweg ist festzuhalten, daß eine derartige Mitteilung weder einem abweislichen Bescheid der Baubehörde gleichzuhalten ist, noch eine ausreichende Grundlage für die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines entsprechenden Antrages auf Baubewilligung bildet. Eine solche Beurteilung könnte nur nach Klärung der objektiven Voraussetzungen für die Bewilligung bzw. für die Versagung derselben erfolgen. Im vorliegenden Fall bedarf es jedoch einer solchen nicht. Adler - Höller ordnen in Klang[2] V, 402, den auf Seite des Bestellers liegenden Umständen im Sinne des § 1168 ABGB ausdrücklich auch den Fall zu, daß der Bauherr für den Bau, den er seinem Baumeister vergeben hat, die Baubewilligung nicht erlangte. Im Hinblick auf die durch Art. 378 des Schweizer ZGB in diesem Belange gleichartige Regelung sei darauf hingewiesen, daß auch die Schweizer Lehre und Rechtsprechung ein Verbot der Baubehörde als einen beim Besteller eingetretenen Zufall beurteilt (vgl. Berner, Komm. VI/2 Obligationsrecht, 3. Teilband, 549; Schweizer JZ 1954, 361 und die dort angeführte Literatur und Judikatur). Der erkennende Senat ist in Übereinstimmung mit den dargelegten Ansichten der Auffassung, daß dann, wenn dem Besteller - wie im vorliegenden Fall - die Erwirkung der erforderlichen Baubewilligung obliegt, deren Nichterlangung einen auf Seite des Bestellers liegenden Umstand bildet, der die Werksausführung vereitelt.Wenn die Kläger von der in Auftrag gegebenen Eternitverkleidung Abstand genommen haben, weil sie das Untersagungsrecht ihrer dinglich berechtigten Großmutter als gerechtfertigt ansahen, so ist dies ein in der Sphäre des Bestellers aufgetretener Hinderungsgrund, und zwar gleichgültig, ob ein derartiges Untersagungsrecht tatsächlich besteht oder nicht. Diese zutreffende Ansicht des Erstgerichtes wird vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gestellt; doch vertritt das Gericht zweiter Instanz die Meinung, die Äußerung des Leiters einer - einen anderen Gegenstand betreffenden - Bauverhandlung, wonach mit der erforderlichen Baubewilligung betreffend die Eternitverkleidung keinesfalls gerechnet werden könnte, die Kläger zur Vertragsauflösung ohne Entgeltzahlung berechtige. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vorweg ist festzuhalten, daß eine derartige Mitteilung weder einem abweislichen Bescheid der Baubehörde gleichzuhalten ist, noch eine ausreichende Grundlage für die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines entsprechenden Antrages auf Baubewilligung bildet. Eine solche Beurteilung könnte nur nach Klärung der objektiven Voraussetzungen für die Bewilligung bzw. für die Versagung derselben erfolgen. Im vorliegenden Fall bedarf es jedoch einer solchen nicht. Adler - Höller ordnen in Klang[2] römisch fünf, 402, den auf Seite des Bestellers liegenden Umständen im Sinne des Paragraph 1168, ABGB ausdrücklich auch den Fall zu, daß der Bauherr für den Bau, den er seinem Baumeister vergeben hat, die Baubewilligung nicht erlangte. Im Hinblick auf die durch Artikel 378, des Schweizer ZGB in diesem Belange gleichartige Regelung sei darauf hingewiesen, daß auch die Schweizer Lehre und Rechtsprechung ein Verbot der Baubehörde als einen beim Besteller eingetretenen Zufall beurteilt vergleiche Berner, Komm. VI/2 Obligationsrecht, 3. Teilband, 549; Schweizer JZ 1954, 361 und die dort angeführte Literatur und Judikatur). Der erkennende Senat ist in Übereinstimmung mit den dargelegten Ansichten der Auffassung, daß dann, wenn dem Besteller - wie im vorliegenden Fall - die Erwirkung der erforderlichen Baubewilligung obliegt, deren Nichterlangung einen auf Seite des Bestellers liegenden Umstand bildet, der die Werksausführung vereitelt.
Das Erstgericht hat somit die Voraussetzungen für den beschränkten Entgeltanspruch des Unternehmers nach § 1168 ABGB mit Recht bejaht. Der Unternehmer hat der ihn treffenden Anrechnungspflicht im Sinne des § 1168 Abs. 12. Halbsatz ABGB dadurch Rechnung getragen, daß er das vereinbarte Entgelt um 70% kürzte. Daß sich der Unternehmer infolge Unterbleibens der Arbeit darüber hinaus mehr erspart oder absichtlich zu erwerben versäumt hätte, haben die hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Besteller nicht dargetan.Das Erstgericht hat somit die Voraussetzungen für den beschränkten Entgeltanspruch des Unternehmers nach Paragraph 1168, ABGB mit Recht bejaht. Der Unternehmer hat der ihn treffenden Anrechnungspflicht im Sinne des Paragraph 1168, Absatz 12, Halbsatz ABGB dadurch Rechnung getragen, daß er das vereinbarte Entgelt um 70% kürzte. Daß sich der Unternehmer infolge Unterbleibens der Arbeit darüber hinaus mehr erspart oder absichtlich zu erwerben versäumt hätte, haben die hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Besteller nicht dargetan.
Aus den angeführten Erwägungen war der Revision Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.