Aus den Entscheidungsgründen:
I. Hinsichtlich des Vertrages vom 25. Oktober 1967 wirft der Beklagte der angefochtenen Entscheidung eine unzulässige Überspannung der Haftung eines Rechtsanwaltes vor. Wenn auch der Vertragserrichter bei der Aufnahme der Information alle Umstände zu beachten habe, die normalerweise die Rechts- und Wirtschaftslage der Parteien berührten, und den Beteiligten über alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Fragen eine umfassende Rechtsbelehrung erteilen müsse, so könne doch nicht von ihm verlangt werden, daß er die Parteien danach frage, ob nicht außerhalb des üblichen Ablaufs der Ereignisse Umstände vorlägen, die allenfalls bei der steuerrechtlichen Behandlung bedeutsam sein könnten. Der Anwalt müsse hier darauf vertrauen können, daß ihm der Klient von sich aus alles mitteile, was für die wirtschaftliche Durchführung des Vertrages von Belang sei, und habe dann die rechtliche Behandlung des Vertragsinhaltes danach auszurichten. Gerade der Erwerb eines Ersatzgrundstückes für eine enteignete Liegenschaft sei zweifellos ein von der Regel abweichender Ausnahmefall, der eine Information des Beklagten durch den Kläger erfordert hätte. Die unterlassene Geltendmachung des Befreiungstatbestandes nach § 3 Z. 6 GrEStG könne dem Beklagten daher nicht als Verschulden angelastet werden.römisch eins. Hinsichtlich des Vertrages vom 25. Oktober 1967 wirft der Beklagte der angefochtenen Entscheidung eine unzulässige Überspannung der Haftung eines Rechtsanwaltes vor. Wenn auch der Vertragserrichter bei der Aufnahme der Information alle Umstände zu beachten habe, die normalerweise die Rechts- und Wirtschaftslage der Parteien berührten, und den Beteiligten über alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Fragen eine umfassende Rechtsbelehrung erteilen müsse, so könne doch nicht von ihm verlangt werden, daß er die Parteien danach frage, ob nicht außerhalb des üblichen Ablaufs der Ereignisse Umstände vorlägen, die allenfalls bei der steuerrechtlichen Behandlung bedeutsam sein könnten. Der Anwalt müsse hier darauf vertrauen können, daß ihm der Klient von sich aus alles mitteile, was für die wirtschaftliche Durchführung des Vertrages von Belang sei, und habe dann die rechtliche Behandlung des Vertragsinhaltes danach auszurichten. Gerade der Erwerb eines Ersatzgrundstückes für eine enteignete Liegenschaft sei zweifellos ein von der Regel abweichender Ausnahmefall, der eine Information des Beklagten durch den Kläger erfordert hätte. Die unterlassene Geltendmachung des Befreiungstatbestandes nach Paragraph 3, Ziffer 6, GrEStG könne dem Beklagten daher nicht als Verschulden angelastet werden.
Diesen Rechtsausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden: Das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß der Kläger den Beklagten nicht nur mit der Errichtung des Kaufvertrages, sondern auch mit seiner Vertretung in den damit zusammenhängenden Steuerangelegenheiten zwecks Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung betraut hatte. Demgemäß hatte ja der Beklagte auch die beiden Abgabenerklärungen für das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern G vorbereitet, eine davon auch selbst unterschrieben und die andere vom Kläger unterschreiben lassen. Der Kläger konnte bei dieser Sachlage mit Recht erwarten, vom Beklagten über alle mit dem Vertrag und dessen steuerlichen Konsequenzen zusammenhängenden Fragen unterrichtet zu werden. Dabei wäre der Beklagte aber in pflichtgemäßer Wahrung der Interessen seines Mandanten jedenfalls auch verpflichtet gewesen, den Kläger nach den Voraussetzungen einer allfälligen Gründerwerbsteuerbefreiung zu fragen, konnte er doch keineswegs davon ausgehen, daß ihm der Kläger als juristischer Laie die hiefür maßgebenden Umstände aus eigenem mitteilen werde. Daß dem Beklagten eine solche Befragung des Klägers entgegen den Revisionsbehauptungen auch durchaus zumutbar gewesen wäre und keineswegs zu einer unbilligen Erschwerung der Vertragserrichtung geführt hätte, ergibt sich schon daraus, daß von den Befreiungstatbeständen des § 3 GrEStG in seiner damals geltenden Fassung ohnehin praktisch nur derjenige nach Z. 6 in Betracht kam, weil alle anderen nach der gegebenen Sachlage von vornherein ausgeschieden werden konnten, betrafen sie doch hier offenkundig nicht in Betracht kommende Fälle wie den geringfügigen Erwerb bis zu 1000 S, den Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden, den Erwerb von Nachlaßgrundstücken durch Miterben zwecks Erbteilung, den Erwerb bei Begründung einer ehelichen Gütergemeinschaft und den Erwerb bei Teilung einer solchen Gemeinschaft. Auch die in § 4 GrEStG angeführten weiteren Steuerbefreiungen für den Bau von Kleinwohnungen, Arbeiterwohnstätten, Eigentumswohnungen, im Zusammenhang mit Maßnahmen der Bodenreform usw. konnten beim Kaufvertrag vom 25. Oktober 1967 augenscheinlich nicht zum Zuge kommen. Es wäre daher für den Beklagten ein leichtes gewesen, sich durch eine kurze Frage an den Kläger nach den Voraussetzungen des einzigen wirklich in Betracht kommenden Befreiungstatbestandes, nämlich desjenigen nach § 3 Z. 6 GrEStG, zu erkundigen. Daß er diese zur Wahrung der Interessen des Klägers gebotene und ihm nach dem Gesagten auch durchaus zumutbare Maßregel unterlassen und eine allfällige Gründerwerbsteuerbefreiung mit dem Kläger überhaupt nicht erörtert hat - obwohl das von ihm ausgefüllte und auch selbst unterfertigte Abgabenerklärungsformular eine eigene Spalte für solche Anträge vorsieht -, hat das Berufungsgericht dem Beklagten mit Recht als schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 1299 ABGB angelastet. Da die übrigen Voraussetzungen des § 3 Z. 6 GrEStG beim Gründerwerb im Oktober 1967 unbestrittenermaßen gegeben waren, der Kläger also bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten die Gründerwerbsteuer von 32.000 S nicht hätte zahlen müssen, hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, dem Kläger diesen Betrag zu ersetzen.Diesen Rechtsausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden: Das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß der Kläger den Beklagten nicht nur mit der Errichtung des Kaufvertrages, sondern auch mit seiner Vertretung in den damit zusammenhängenden Steuerangelegenheiten zwecks Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung betraut hatte. Demgemäß hatte ja der Beklagte auch die beiden Abgabenerklärungen für das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern G vorbereitet, eine davon auch selbst unterschrieben und die andere vom Kläger unterschreiben lassen. Der Kläger konnte bei dieser Sachlage mit Recht erwarten, vom Beklagten über alle mit dem Vertrag und dessen steuerlichen Konsequenzen zusammenhängenden Fragen unterrichtet zu werden. Dabei wäre der Beklagte aber in pflichtgemäßer Wahrung der Interessen seines Mandanten jedenfalls auch verpflichtet gewesen, den Kläger nach den Voraussetzungen einer allfälligen Gründerwerbsteuerbefreiung zu fragen, konnte er doch keineswegs davon ausgehen, daß ihm der Kläger als juristischer Laie die hiefür maßgebenden Umstände aus eigenem mitteilen werde. Daß dem Beklagten eine solche Befragung des Klägers entgegen den Revisionsbehauptungen auch durchaus zumutbar gewesen wäre und keineswegs zu einer unbilligen Erschwerung der Vertragserrichtung geführt hätte, ergibt sich schon daraus, daß von den Befreiungstatbeständen des Paragraph 3, GrEStG in seiner damals geltenden Fassung ohnehin praktisch nur derjenige nach Ziffer 6, in Betracht kam, weil alle anderen nach der gegebenen Sachlage von vornherein ausgeschieden werden konnten, betrafen sie doch hier offenkundig nicht in Betracht kommende Fälle wie den geringfügigen Erwerb bis zu 1000 S, den Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden, den Erwerb von Nachlaßgrundstücken durch Miterben zwecks Erbteilung, den Erwerb bei Begründung einer ehelichen Gütergemeinschaft und den Erwerb bei Teilung einer solchen Gemeinschaft. Auch die in Paragraph 4, GrEStG angeführten weiteren Steuerbefreiungen für den Bau von Kleinwohnungen, Arbeiterwohnstätten, Eigentumswohnungen, im Zusammenhang mit Maßnahmen der Bodenreform usw. konnten beim Kaufvertrag vom 25. Oktober 1967 augenscheinlich nicht zum Zuge kommen. Es wäre daher für den Beklagten ein leichtes gewesen, sich durch eine kurze Frage an den Kläger nach den Voraussetzungen des einzigen wirklich in Betracht kommenden Befreiungstatbestandes, nämlich desjenigen nach Paragraph 3, Ziffer 6, GrEStG, zu erkundigen. Daß er diese zur Wahrung der Interessen des Klägers gebotene und ihm nach dem Gesagten auch durchaus zumutbare Maßregel unterlassen und eine allfällige Gründerwerbsteuerbefreiung mit dem Kläger überhaupt nicht erörtert hat - obwohl das von ihm ausgefüllte und auch selbst unterfertigte Abgabenerklärungsformular eine eigene Spalte für solche Anträge vorsieht -, hat das Berufungsgericht dem Beklagten mit Recht als schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des Paragraph 1299, ABGB angelastet. Da die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer 6, GrEStG beim Gründerwerb im Oktober 1967 unbestrittenermaßen gegeben waren, der Kläger also bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten die Gründerwerbsteuer von 32.000 S nicht hätte zahlen müssen, hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, dem Kläger diesen Betrag zu ersetzen.
II. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt aber auch hinsichtlich des Kaufvertrages vom 9./13. Juli 1968 im Ergebnis richtig beurteilt:römisch zwei. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt aber auch hinsichtlich des Kaufvertrages vom 9./13. Juli 1968 im Ergebnis richtig beurteilt:
§ 3 Z. 6 GrEStG 1955 BGBl. 140 hatte zur fraglichen Zeit - also noch vor der erst am 1. August 1969 in Kraft getretenen Novelle BGBl. 277/1969 - folgenden Wortlaut: "Von der Besteuerung sind ausgenommen: ... 6. der Erwerb von Ersatzgrundstücken für enteignete Grundstücke, wenn als Ersatz gleichwertige Grundstücke derselben Art innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Enteignung, erworben werden." Da das Gesetz also nichts darüber sagte, auf welche Weise und nach welchen Grundsätzen der hier notwendige Wert- und Artvergleich ("... gleichwertige Grundstücke derselben Art ...") durchgeführt werden sollte (vgl. Dorazil in MGA CrEStG 58 zu § 3 Z. 6), hatte sich in der Folge der Verwaltungsgerichtshof wiederholt mit den Begriffen der Gleichartigkeit und der Gleichwertigkeit im Sinne des § 3 Z. 6 GrEStG zu befassen. Er sprach dabei mehrfach aus, daß der Begriff der Gleichartigkeit nicht eng ausgelegt werden dürfe, weil völlige Gleichartigkeit des enteigneten und des als Ersatz gekauften Grundstücks nur in wenigen Fällen gegeben sein werde, die Bestimmung daher bei wörtlicher Auslegung nur sehr selten anwendbar wäre (VwSlg. 2479 F, 3680 F u. a, ebenso auch Dorazil GrEStG); es komme daher im Einzelfall immer nur darauf an, ob das Ersatzgrundstück seiner Lage und Beschaffenheit nach als Ersatz für das enteignete Grundstück dienen könne und auch tatsächlich dienen werde (VwSlg. 4221 F).Paragraph 3, Ziffer 6, GrEStG 1955 BGBl. 140 hatte zur fraglichen Zeit - also noch vor der erst am 1. August 1969 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt 277 aus 1969, - folgenden Wortlaut: "Von der Besteuerung sind ausgenommen: ... 6. der Erwerb von Ersatzgrundstücken für enteignete Grundstücke, wenn als Ersatz gleichwertige Grundstücke derselben Art innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Enteignung, erworben werden." Da das Gesetz also nichts darüber sagte, auf welche Weise und nach welchen Grundsätzen der hier notwendige Wert- und Artvergleich ("... gleichwertige Grundstücke derselben Art ...") durchgeführt werden sollte vergleiche Dorazil in MGA CrEStG 58 zu Paragraph 3, Ziffer 6,), hatte sich in der Folge der Verwaltungsgerichtshof wiederholt mit den Begriffen der Gleichartigkeit und der Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, GrEStG zu befassen. Er sprach dabei mehrfach aus, daß der Begriff der Gleichartigkeit nicht eng ausgelegt werden dürfe, weil völlige Gleichartigkeit des enteigneten und des als Ersatz gekauften Grundstücks nur in wenigen Fällen gegeben sein werde, die Bestimmung daher bei wörtlicher Auslegung nur sehr selten anwendbar wäre (VwSlg. 2479 F, 3680 F u. a, ebenso auch Dorazil GrEStG); es komme daher im Einzelfall immer nur darauf an, ob das Ersatzgrundstück seiner Lage und Beschaffenheit nach als Ersatz für das enteignete Grundstück dienen könne und auch tatsächlich dienen werde (VwSlg. 4221 F).
Zum Erfordernis der Gleichwertigkeit hatte der Verwaltungsgerichtshof schon in den Jahren 1961 und 1962 ausgesprochen, daß bei der Gegenüberstellung der Werte des enteigneten Grundstücks und des Ersatzgrundstücks nicht nur von den Verkehrswerten, sondern auch von den beiderseitigen Einheitswerten ausgegangen werden könne, sofern bei deren Ermittlung die gleichen Grundsätze angewendet worden seien (VwSlg. 2498 F u. a.; ebenso Dorazil GrEStG). Der Erwerb eines Ersatzgrundstücks, dessen Wert denjenigen der enteigneten Liegenschaft überstieg, konnte nach der - auch vom Verwaltungsgerichtshof gebilligten (VwSlg.2479 F) - Praxis der Finanzbehörden in einen steuerfreien (bis zur Höhe des Wertes des enteigneten Grundstücks) und einen steuerpflichtigen Teil aufgespalten werden (dazu Dorazil im Ergänzungsband 1970 zur MGA GrEStG, 32); die Neufassung des § 3 Z. 6 GrEStG durch Art. 1 Z. 2 der Novelle 1969 BGBl. 277, nach welcher der Erwerb von Ersatzgrundstücken für enteignete Grundstücke jetzt steuerfrei ist, "soweit gleichwertige Grundstücke (§ 12) erworben werden", hat diese Praxis dann auch ausdrücklich sanktioniert (vgl. die Erl. Bemerkungen zur Novelle 1969, 1223 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XI. GP, abgedruckt im Ergänzungsband 1970 zur MGA GrEStG, 28).Zum Erfordernis der Gleichwertigkeit hatte der Verwaltungsgerichtshof schon in den Jahren 1961 und 1962 ausgesprochen, daß bei der Gegenüberstellung der Werte des enteigneten Grundstücks und des Ersatzgrundstücks nicht nur von den Verkehrswerten, sondern auch von den beiderseitigen Einheitswerten ausgegangen werden könne, sofern bei deren Ermittlung die gleichen Grundsätze angewendet worden seien (VwSlg. 2498 F u. a.; ebenso Dorazil GrEStG). Der Erwerb eines Ersatzgrundstücks, dessen Wert denjenigen der enteigneten Liegenschaft überstieg, konnte nach der - auch vom Verwaltungsgerichtshof gebilligten (VwSlg.2479 F) - Praxis der Finanzbehörden in einen steuerfreien (bis zur Höhe des Wertes des enteigneten Grundstücks) und einen steuerpflichtigen Teil aufgespalten werden (dazu Dorazil im Ergänzungsband 1970 zur MGA GrEStG, 32); die Neufassung des Paragraph 3, Ziffer 6, GrEStG durch Artikel eins, Ziffer 2, der Novelle 1969 Bundesgesetzblatt 277, nach welcher der Erwerb von Ersatzgrundstücken für enteignete Grundstücke jetzt steuerfrei ist, "soweit gleichwertige Grundstücke (Paragraph 12,) erworben werden", hat diese Praxis dann auch ausdrücklich sanktioniert vergleiche die Erl. Bemerkungen zur Novelle 1969, 1223 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch elf. GP, abgedruckt im Ergänzungsband 1970 zur MGA GrEStG, 28).
Ob bei Gleichartigkeit des enteigneten und des als Ersatz erworbenen Grundstücks ein geringerer Wert des Ersatzgrundstücks die Steuerbefreiung ausschließt, hatte der Verwaltungsgerichtshof schon im Jahre 1962 zu entscheiden. Er hat diese Frage in seinem Erkenntnis vom 26. November 1962 ÖStZ 1963 Blg. 89 ausdrücklich verneint und zur Begründung darauf verwiesen, daß der Gesetzgeber nur verhindern wolle, daß der Enteignete für die Enteignungsentschädigung - welche den Wert des enteigneten Grundstucks übersteigen könne - ein Grundstück anderer Art oder - bei Gleichartigkeit beider Grundstücke - ein höherwertiges Grundstück steuerfrei erwerbe; begnüge sich der Enteignete dagegen mit dem Erwerb eines gleichartigen, aber im Wert geringeren Grundstücks, dann sei immer noch der vom Gesetzgeber als Beweggrund für die Gewährung der Steuerbefreiung in Aussicht genommene wirtschaftliche Erfolg, wenn auch nicht in vollem Maße eingetreten. Geht man aber von dieser Rechtslage und von dem soeben wiedergegebenen Stand der Rechtslehre und der Rechtsprechung im Jahre 1968 aus, dann muß dem Beklagten auch die unterlassene Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Z. 6 GrEStG in der Abgabenerklärung vom 15. Juli 1968 als schuldhafte Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflicht im Sinne des § 1299 ABGB angelastet werden. Der Beklagte war auf Grund des ihm vom Kläger erteilten Mandats verpflichtet, alle zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers notwendigen und zweckmäßigen Schritte zu unternehmen. Da er beim Abschluß des Vertrages vom Juli 1968 die Tatsache der Enteignung des Klägers unbestrittenermaßen bereits kannte, hätte ihn nur die offenkundige Aussichtslosigkeit eines Antrages nach § 3 Z. 6 GrEStG von einer solchen Antragstellung befreit. Davon konnte aber nach den obigen Ausführungen keine Rede sein, weil nicht nur der - allerdings wenig glücklich formulierte - Wortlaut des Gesetzes die hier in Betracht kommende Steuerbefreiung des Klägers keineswegs mit Sicherheit ausschloß, sondern vor allem die klare Absicht des Gesetzgebers für eine Anwendung des Befreiungstatbestandes auch auf den vom Beklagten verfaßten Kaufvertrag sprach und im Einklang damit auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine großzügige Auslegung des § 3 Z. 6 GrEStG verlangt hatte; darüber hinaus hatte aber, wie bereits erwähnt, damals schon ein veröffentlichtes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Steuerfreiheit des Erwerbes auch eines geringerwertigen Ersatzgrundstücks anerkannt. Angesichts dieser Rechtslage lag für den Beklagten zumindest ein rechtlicher Zweifelsfall vor, welcher ihn nach seinem eigenen Zugeständnis in der Revision schon aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht verpflichtet hätte, die in Frage kommende Steuerbefreiung gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, dies umso mehr, als es nur eines einfachen Hinweises in der Abgabenerklärung bedurft hätte, um das Finanzamt zur amtswegigen Prüfung des Befreiungstatbestandes zu verhalten (vgl. Dorazil in MGA GrEStG 53), und selbst eine allfällige Ablehnung durch das Finanzamt dem Kläger nicht die geringsten zusätzlichen Nachteile gebracht hätte. Da der Beklagte ferner, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auch dem Schreiben des Klägers keine der Steuerbefreiung entgegenstehende Verwendung der Entschädigungssumme durch den Kläger entnehmen konnte, liegt auch hinsichtlich des Kaufvertrages vom 9./13. Juli 1968 in der unterlassenen Geltendmachung des Befreiungstatbestandes nach § 3 Z. 6 GrEStG durch den Beklagten eine schuldhafte Verletzung seiner ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Sorgfaltspflicht.Ob bei Gleichartigkeit des enteigneten und des als Ersatz erworbenen Grundstücks ein geringerer Wert des Ersatzgrundstücks die Steuerbefreiung ausschließt, hatte der Verwaltungsgerichtshof schon im Jahre 1962 zu entscheiden. Er hat diese Frage in seinem Erkenntnis vom 26. November 1962 ÖStZ 1963 Blg. 89 ausdrücklich verneint und zur Begründung darauf verwiesen, daß der Gesetzgeber nur verhindern wolle, daß der Enteignete für die Enteignungsentschädigung - welche den Wert des enteigneten Grundstucks übersteigen könne - ein Grundstück anderer Art oder - bei Gleichartigkeit beider Grundstücke - ein höherwertiges Grundstück steuerfrei erwerbe; begnüge sich der Enteignete dagegen mit dem Erwerb eines gleichartigen, aber im Wert geringeren Grundstücks, dann sei immer noch der vom Gesetzgeber als Beweggrund für die Gewährung der Steuerbefreiung in Aussicht genommene wirtschaftliche Erfolg, wenn auch nicht in vollem Maße eingetreten. Geht man aber von dieser Rechtslage und von dem soeben wiedergegebenen Stand der Rechtslehre und der Rechtsprechung im Jahre 1968 aus, dann muß dem Beklagten auch die unterlassene Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Paragraph 3, Ziffer 6, GrEStG in der Abgabenerklärung vom 15. Juli 1968 als schuldhafte Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflicht im Sinne des Paragraph 1299, ABGB angelastet werden. Der Beklagte war auf Grund des ihm vom Kläger erteilten Mandats verpflichtet, alle zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers notwendigen und zweckmäßigen Schritte zu unternehmen. Da er beim Abschluß des Vertrages vom Juli 1968 die Tatsache der Enteignung des Klägers unbestrittenermaßen bereits kannte, hätte ihn nur die offenkundige Aussichtslosigkeit eines Antrages nach Paragraph 3, Ziffer 6, GrEStG von einer solchen Antragstellung befreit. Davon konnte aber nach den obigen Ausführungen keine Rede sein, weil nicht nur der - allerdings wenig glücklich formulierte - Wortlaut des Gesetzes die hier in Betracht kommende Steuerbefreiung des Klägers keineswegs mit Sicherheit ausschloß, sondern vor allem die klare Absicht des Gesetzgebers für eine Anwendung des Befreiungstatbestandes auch auf den vom Beklagten verfaßten Kaufvertrag sprach und im Einklang damit auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine großzügige Auslegung des Paragraph 3, Ziffer 6, GrEStG verlangt hatte; darüber hinaus hatte aber, wie bereits erwähnt, damals schon ein veröffentlichtes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Steuerfreiheit des Erwerbes auch eines geringerwertigen Ersatzgrundstücks anerkannt. Angesichts dieser Rechtslage lag für den Beklagten zumindest ein rechtlicher Zweifelsfall vor, welcher ihn nach seinem eigenen Zugeständnis in der Revision schon aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht verpflichtet hätte, die in Frage kommende Steuerbefreiung gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, dies umso mehr, als es nur eines einfachen Hinweises in der Abgabenerklärung bedurft hätte, um das Finanzamt zur amtswegigen Prüfung des Befreiungstatbestandes zu verhalten vergleiche Dorazil in MGA GrEStG 53), und selbst eine allfällige Ablehnung durch das Finanzamt dem Kläger nicht die geringsten zusätzlichen Nachteile gebracht hätte. Da der Beklagte ferner, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auch dem Schreiben des Klägers keine der Steuerbefreiung entgegenstehende Verwendung der Entschädigungssumme durch den Kläger entnehmen konnte, liegt auch hinsichtlich des Kaufvertrages vom 9./13. Juli 1968 in der unterlassenen Geltendmachung des Befreiungstatbestandes nach Paragraph 3, Ziffer 6, GrEStG durch den Beklagten eine schuldhafte Verletzung seiner ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Sorgfaltspflicht.
Damit bleibt nur noch zu prüfen, ob dem Kläger durch die Zahlung der Gründerwerbsteuer von 6930 S ein Schaden in dieser Höhe entstaden ist, für den die Unterlassung des Beklagten kausal war, mit anderen Worten, ob der Kläger bei rechtzeitiger Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach § 3 Z. 6 GrEStG von der Zahlung der Gründerwerbsteuer tatsächlich befreit gewesen wäre. Dabei kann es entgegen der Meinung des Beklagten keineswegs auf die Ansicht der Referentin oder des Gruppenleiters des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Graz, sondern allein darauf ankommen, ob der Kläger auf Grund der im Jahre 1968 gegebenen Rechtslage Anspruch auf Gründerwerbsteuerfreiheit gehabt hätte. Der OGH bejaht auch diese Frage und schließt sich dabei den überzeugenden Argumenten des Verwaltungsgerichtshofes in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 26. November 1962 ÖStZ 1963 Blg. 89 an. Es stunde mit dem Zweck des Gesetzes, die Auswirkungen einer als notwendig erkannten Enteignungsmaßnahme durch eine Steuerbegünstigung zu erleichtern und dem Enteigneten beim Wiederaufbau seiner wirtschaftlichen Existenz zu helfen (vgl. VwSlg. 2479 F), in offenbarem Widerspruch, wollte man den Ausdruck "gleichwertig" so eng auslegen, daß der Wert des Ersatzgrundstücks denjenigen des enteigneten Grundstücks einerseits erreichen müßte, andererseits aber nicht wesentlich überschreiten dürfte. Die Steuerbegünstigung muß vielmehr ihrem Sinn und Zweck nach auch dann eintreten, wenn sich der Enteignete mit dem Erwerb eines gleichartigen, aber in seinem Wertgeringeren Grundstücks begnügt, zumal ja gleichartige Grundstücke von gleichem Wert nicht immer greifbar sein werden (so auch Ondraczek, Verbesserte und noch verbesserungsbedürftige Gesetzgebungstechnik, ÖJZ 1970, 425; ähnlich Czurda, Komm. z. GrEStG § 3 TZ 179). Mit der Ersetzung des Wortes "wenn" durch das Wort "soweit" in § 3 Z. 6 GrEStG durch die Novelle 1969 hat dann schließlich auch der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, daß er den steuerfreien Erwerb von Ersatzgrundstücken bis zum Einheitswert des enteigneten Grundstücks "und geringwertigerer Ersatzgrundstücke" ermöglichen wollte (so ausdrücklich die Erl. Bemerkungen Zur Novelle 1969, 1223 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XI.Damit bleibt nur noch zu prüfen, ob dem Kläger durch die Zahlung der Gründerwerbsteuer von 6930 S ein Schaden in dieser Höhe entstaden ist, für den die Unterlassung des Beklagten kausal war, mit anderen Worten, ob der Kläger bei rechtzeitiger Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach Paragraph 3, Ziffer 6, GrEStG von der Zahlung der Gründerwerbsteuer tatsächlich befreit gewesen wäre. Dabei kann es entgegen der Meinung des Beklagten keineswegs auf die Ansicht der Referentin oder des Gruppenleiters des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Graz, sondern allein darauf ankommen, ob der Kläger auf Grund der im Jahre 1968 gegebenen Rechtslage Anspruch auf Gründerwerbsteuerfreiheit gehabt hätte. Der OGH bejaht auch diese Frage und schließt sich dabei den überzeugenden Argumenten des Verwaltungsgerichtshofes in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 26. November 1962 ÖStZ 1963 Blg. 89 an. Es stunde mit dem Zweck des Gesetzes, die Auswirkungen einer als notwendig erkannten Enteignungsmaßnahme durch eine Steuerbegünstigung zu erleichtern und dem Enteigneten beim Wiederaufbau seiner wirtschaftlichen Existenz zu helfen vergleiche VwSlg. 2479 F), in offenbarem Widerspruch, wollte man den Ausdruck "gleichwertig" so eng auslegen, daß der Wert des Ersatzgrundstücks denjenigen des enteigneten Grundstücks einerseits erreichen müßte, andererseits aber nicht wesentlich überschreiten dürfte. Die Steuerbegünstigung muß vielmehr ihrem Sinn und Zweck nach auch dann eintreten, wenn sich der Enteignete mit dem Erwerb eines gleichartigen, aber in seinem Wertgeringeren Grundstücks begnügt, zumal ja gleichartige Grundstücke von gleichem Wert nicht immer greifbar sein werden (so auch Ondraczek, Verbesserte und noch verbesserungsbedürftige Gesetzgebungstechnik, ÖJZ 1970, 425; ähnlich Czurda, Komm. z. GrEStG Paragraph 3, TZ 179). Mit der Ersetzung des Wortes "wenn" durch das Wort "soweit" in Paragraph 3, Ziffer 6, GrEStG durch die Novelle 1969 hat dann schließlich auch der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, daß er den steuerfreien Erwerb von Ersatzgrundstücken bis zum Einheitswert des enteigneten Grundstücks "und geringwertigerer Ersatzgrundstücke" ermöglichen wollte (so ausdrücklich die Erl. Bemerkungen Zur Novelle 1969, 1223 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch elf.
GP).
Da somit nicht nur eine schuldhafte Unterlassung des Beklagten erwiesen ist, sondern auch der Eintritt eines Schadens von 6930 S im Vermögen des Klägers und die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten für diesen Schaden feststehen, hat das Berufungsgericht zu Recht dem Kläger auch diesen Betrag aus dem Titel des Schadenersatzes zuerkannt.
Die Revision des Beklagten mußte aus diesen Erwägungen erfolglos bleiben.