Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Revision des Klägers ist zwar zulässig (SZ 27/112, SZ 39/114), aber nicht berechtigt.
Die Meinung des Revisionswerbers, daß hinsichtlich der Haftungsbegrenzung des Kraftfahrzeughalters und der Zulässigkeit der Geltendmachung von Schmerzengeld nach dem EKHG nicht von der Rechtslage zum Zeitpunkte des Unfalles, sondern von dem zum Zeitpunkte des Schlusses der Verhandlung erster Instanz geltenden Recht, nämlich dem EKHG i. d. F. der Novelle BGBl. 69/1968, auszugehen sei, übersieht die ausdrückliche gegenteilige Regelung durch die Übergangsbestimmung des Art. II dieser Novelle. Danach ist dieses Bundesgesetz nur auf Unfälle anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen Vorschriften.Die Meinung des Revisionswerbers, daß hinsichtlich der Haftungsbegrenzung des Kraftfahrzeughalters und der Zulässigkeit der Geltendmachung von Schmerzengeld nach dem EKHG nicht von der Rechtslage zum Zeitpunkte des Unfalles, sondern von dem zum Zeitpunkte des Schlusses der Verhandlung erster Instanz geltenden Recht, nämlich dem EKHG i. d. F. der Novelle Bundesgesetzblatt 69 aus 1968,, auszugehen sei, übersieht die ausdrückliche gegenteilige Regelung durch die Übergangsbestimmung des Art. römisch II dieser Novelle. Danach ist dieses Bundesgesetz nur auf Unfälle anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
Mit Rücksicht auf diese eindeutige gesetzliche Bestimmung haben die Untergerichte zutreffend die Ersatzansprüche des Klägers aus dem schon am 29. Jänner 1965, also lange vor dem Inkrafttreten der EKHG-Novelle (1. März 1968) erlittenen Unfall nach der Fassung des EKHG vor der angeführten Novelle beurteilt (so auch Veit, Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz[3], 14).
2. Auch der Rekurs des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes (in Ansehung des erstinstanzlichen Zuspruches eines Betrages von 6739.70 S) ist nicht berechtigt, während dem Rekurs des Beklagten gegen diesen Beschluß (in Ansehung der Abweisung eines weiteren Klagebegehrens von 6760.30 S) zum Teil Berechtigung zukommt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang ausgesprochen hat (2 Ob 163, 164/70) folgt aus der Bestimmung des § 16 Abs. 2 EKHG (i. d. F. BGBl. 48/1959) über die quotenmäßige Befriedigung mehrerer auf Grund desselben Ereignisses Geschädigter, daß der wegen Haftung in Anspruch genommene Halter behaupten und beweisen muß, welche Ansprüche außer dem streitgegenständlichen und in welcher Höhe sie gegen ihn erhoben werden. Die gegenteilige Ansicht des Beklagten, daß der Kläger wegen seiner Beweispflicht den aus § 16 Abs. 2 EKHG zu errechnenden durchsetzbaren Anspruch unter Beweis zu stellen habe, trifft somit nicht zu.Wie der Oberste Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang ausgesprochen hat (2 Ob 163, 164/70) folgt aus der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, EKHG (i. d. F. Bundesgesetzblatt 48 aus 1959,) über die quotenmäßige Befriedigung mehrerer auf Grund desselben Ereignisses Geschädigter, daß der wegen Haftung in Anspruch genommene Halter behaupten und beweisen muß, welche Ansprüche außer dem streitgegenständlichen und in welcher Höhe sie gegen ihn erhoben werden. Die gegenteilige Ansicht des Beklagten, daß der Kläger wegen seiner Beweispflicht den aus Paragraph 16, Absatz 2, EKHG zu errechnenden durchsetzbaren Anspruch unter Beweis zu stellen habe, trifft somit nicht zu.
Dem Beklagten war es auch nicht verwehrt, nach teilweiser Aufhebung des im ersten Rechtsgang gefällten Urteiles zu dem strittig verbliebenen Anspruch des Klägers noch weitere Einwendungen (betreffend weitere bei der quotenmäßigen Aufteilung des Höchstbetrages zu berücksichtigende Schadenersatzforderungen Dritter) vorzubringen. Im Umfange der Aufhebung war das Verfahren wieder in den Stand vor Schluß der Verhandlung erster Instanz getreten, so daß hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Teiles des Verfahrens neues Vorbringen über die nicht schon abschließend entschiedenen Fragen statthaft und zu beachten war (Fasching IV, 212, SZ 28/96, SZ 43/194).Dem Beklagten war es auch nicht verwehrt, nach teilweiser Aufhebung des im ersten Rechtsgang gefällten Urteiles zu dem strittig verbliebenen Anspruch des Klägers noch weitere Einwendungen (betreffend weitere bei der quotenmäßigen Aufteilung des Höchstbetrages zu berücksichtigende Schadenersatzforderungen Dritter) vorzubringen. Im Umfange der Aufhebung war das Verfahren wieder in den Stand vor Schluß der Verhandlung erster Instanz getreten, so daß hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Teiles des Verfahrens neues Vorbringen über die nicht schon abschließend entschiedenen Fragen statthaft und zu beachten war (Fasching römisch IV, 212, SZ 28/96, SZ 43/194).
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß eine Verpflichtung des Beklagten zur Ersatzleistung an andere auf Grund desselben Ereignisses Geschädigte, wodurch sich seine Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger verhältnismäßig mindern würde, nicht schon deshalb verneint werden kann, weil die von drei weiteren Geschädigten eingeleiteten Prozesse ruhen. Damit wurden jene Ansprüche noch nicht aberkannt. Die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens zur Feststellung des wahren Umfanges der von diesen weiteren Geschädigten (außer K) erhobenen Ersatzansprüche ist für die abschließende rechtliche Beurteilung notwendig. Wenn auch nicht mit Rechtskraftwirkung für die hier unbeteiligten Dritten entschieden werden kann, so bilden deren Ansprüche doch eine Vorfrage, ohne deren Prüfung die Ansprüche des Klägers nicht endgültig ermittelt werden können (Müller, Straßenverkehrsrecht[22] 1 zu dem vergleichbaren § 12 Abs. 2 StVG und Geigel, Haftpflichtprozeß[15], 149). Zu einem Antrag auf Verbindung der Rechtssachen war der Beklagte nicht verpflichtet, zumal die anderen Verfahren ruhen. Ob sich der Schädiger der Schwierigkeit einer Feststellung der einzelnen Ersätze durch den Gerichtserlag des Haftungshöchstbetrages zugunsten aller Geschädigten zu entledigen in der Lage ist (8 Ob 186/72; vgl. auch SZ 42/96) kann auf sich beruhen, da eine einschlägige Tilgungsbehauptung hinsichtlich des strittigen Restbetrages nicht aufgestellt wurde.Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß eine Verpflichtung des Beklagten zur Ersatzleistung an andere auf Grund desselben Ereignisses Geschädigte, wodurch sich seine Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger verhältnismäßig mindern würde, nicht schon deshalb verneint werden kann, weil die von drei weiteren Geschädigten eingeleiteten Prozesse ruhen. Damit wurden jene Ansprüche noch nicht aberkannt. Die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens zur Feststellung des wahren Umfanges der von diesen weiteren Geschädigten (außer K) erhobenen Ersatzansprüche ist für die abschließende rechtliche Beurteilung notwendig. Wenn auch nicht mit Rechtskraftwirkung für die hier unbeteiligten Dritten entschieden werden kann, so bilden deren Ansprüche doch eine Vorfrage, ohne deren Prüfung die Ansprüche des Klägers nicht endgültig ermittelt werden können (Müller, Straßenverkehrsrecht[22] 1 zu dem vergleichbaren Paragraph 12, Absatz 2, StVG und Geigel, Haftpflichtprozeß[15], 149). Zu einem Antrag auf Verbindung der Rechtssachen war der Beklagte nicht verpflichtet, zumal die anderen Verfahren ruhen. Ob sich der Schädiger der Schwierigkeit einer Feststellung der einzelnen Ersätze durch den Gerichtserlag des Haftungshöchstbetrages zugunsten aller Geschädigten zu entledigen in der Lage ist (8 Ob 186/72; vergleiche auch SZ 42/96) kann auf sich beruhen, da eine einschlägige Tilgungsbehauptung hinsichtlich des strittigen Restbetrages nicht aufgestellt wurde.
Während somit über die Berechtigung des Klagebegehrens hinsichtlich des vom Erstrichter zugesprochenen Betrages von 6739.70 S erst nach der vom Berufungsgericht angeordneten Prüfung des Zurechtbestehens der Ersatzansprüche der weiteren Geschädigten Innungskrankenkasse M, Stadtgemeinde K und Wilhelm T entschieden werden kann, macht der Beklagte mit Recht geltend, daß die vom Erstrichter abgewiesene Restforderung von 6760.30 S - fast zur Gänze - bereits spruchreif ist. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß für die Kürzung des Klagsanspruches die Höhe des Sachschadens maßgebend ist, den der Geschädigte K erlitten hat. Aber der Kläger hat nie bestritten, daß der vom Beklagten an diesen Geschädigten bereits bezahlte Betrag von 13.500 S einen solchen wahren Sachschaden darstellt. Er hat nur vorgebracht, daß der Beklagte diesen Betrag gemäß § 16 Abs. 2 EKHG nicht zur Gänze einwenden könne, daß "die" Forderung s quotenmäßig gekürzt werden müsse und ihm selbst nur der gekürzte Teil in Anrechnung gebracht werden dürfe. Damit ist seitens des Klägers zugestanden (§ 266 Abs. 1 ZPO), daß die Forderung mit dem bereits befriedigten Betrage von 13.500 S einen nach § 16 Abs. 2 EKHG quotenmäßig anzurechnenden Sachschaden betrifft. Wird die Gesamtforderung des Klagers am Sachschaden (außer Schmerzensgeld) von 66.475 S nur dieser unbestrittenen Forderung s von 13.500 S gegenübergestellt, so ergibt sich in diesem für den Kläger günstigeren Fall ein Aufteilungsverhältnis von 83.12% zu 16.88% und ein Anspruch des Klägers von 33.247.89 S, der sich durch den bereits erfolgten Zuspruch von 26.500 S auf restliche 6747.89 S vermindert. Jede weitere berechtigte Forderung dritter Geschädigter müßte das Verhältnis weiter zu ungunsten des Klägers verändern. Der Restbetrag auf die Haftungshöchstsumme von 40.000 S, das sind 6762.11 S steht ihm also in keinem Fall zu.Während somit über die Berechtigung des Klagebegehrens hinsichtlich des vom Erstrichter zugesprochenen Betrages von 6739.70 S erst nach der vom Berufungsgericht angeordneten Prüfung des Zurechtbestehens der Ersatzansprüche der weiteren Geschädigten Innungskrankenkasse M, Stadtgemeinde K und Wilhelm T entschieden werden kann, macht der Beklagte mit Recht geltend, daß die vom Erstrichter abgewiesene Restforderung von 6760.30 S - fast zur Gänze - bereits spruchreif ist. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß für die Kürzung des Klagsanspruches die Höhe des Sachschadens maßgebend ist, den der Geschädigte K erlitten hat. Aber der Kläger hat nie bestritten, daß der vom Beklagten an diesen Geschädigten bereits bezahlte Betrag von 13.500 S einen solchen wahren Sachschaden darstellt. Er hat nur vorgebracht, daß der Beklagte diesen Betrag gemäß Paragraph 16, Absatz 2, EKHG nicht zur Gänze einwenden könne, daß "die" Forderung s quotenmäßig gekürzt werden müsse und ihm selbst nur der gekürzte Teil in Anrechnung gebracht werden dürfe. Damit ist seitens des Klägers zugestanden (Paragraph 266, Absatz eins, ZPO), daß die Forderung mit dem bereits befriedigten Betrage von 13.500 S einen nach Paragraph 16, Absatz 2, EKHG quotenmäßig anzurechnenden Sachschaden betrifft. Wird die Gesamtforderung des Klagers am Sachschaden (außer Schmerzensgeld) von 66.475 S nur dieser unbestrittenen Forderung s von 13.500 S gegenübergestellt, so ergibt sich in diesem für den Kläger günstigeren Fall ein Aufteilungsverhältnis von 83.12% zu 16.88% und ein Anspruch des Klägers von 33.247.89 S, der sich durch den bereits erfolgten Zuspruch von 26.500 S auf restliche 6747.89 S vermindert. Jede weitere berechtigte Forderung dritter Geschädigter müßte das Verhältnis weiter zu ungunsten des Klägers verändern. Der Restbetrag auf die Haftungshöchstsumme von 40.000 S, das sind 6762.11 S steht ihm also in keinem Fall zu.
Im letztgenannten Umfang, das ist hinsichtlich fast des ganzen Betrages der erstgerichtlichen Teilabweisung von 6760.30 S, konnte zwar dem Rekursantrag des Beklagten nicht gefolgt werden, weil der Oberste Gerichtshof im Rekursverfahren nach § 519 Z. 3 ZPO keine Sachentscheidung fällen kann. Dieser Fehler schadet aber nicht, weil das Gesetz keinen bestimmten Rekursantrag vorschreibt. Dem Berufungsgericht war wegen der vom Beklagten mit Recht behaupteten Spruchreife insoweit eine neue Entscheidung aufzutragen (EvBl. 1957/363, EvBl. 1958/28, 7 Ob 44/70).Im letztgenannten Umfang, das ist hinsichtlich fast des ganzen Betrages der erstgerichtlichen Teilabweisung von 6760.30 S, konnte zwar dem Rekursantrag des Beklagten nicht gefolgt werden, weil der Oberste Gerichtshof im Rekursverfahren nach Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO keine Sachentscheidung fällen kann. Dieser Fehler schadet aber nicht, weil das Gesetz keinen bestimmten Rekursantrag vorschreibt. Dem Berufungsgericht war wegen der vom Beklagten mit Recht behaupteten Spruchreife insoweit eine neue Entscheidung aufzutragen (EvBl. 1957/363, EvBl. 1958/28, 7 Ob 44/70).