Aus den Entscheidungsgründen:
Streitentscheidende Bedeutung kommt der Lösung der Rechtsfrage zu, ob das beschädigte Kraftfahrzeug des Klägers im Zeitpunkt des Schadenseintrittes rechtlich als eingebrachte Sache iS des § 970 ABGB anzusprechen war. Nach § 970 Abs 2, erster Satz ABGB, gelten als eingebrachte Sachen, für die der Gastwirt nach der Regelung des § 970 Abs 1 ABGB zu haften hat, solche, die dem Wirt oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind.Streitentscheidende Bedeutung kommt der Lösung der Rechtsfrage zu, ob das beschädigte Kraftfahrzeug des Klägers im Zeitpunkt des Schadenseintrittes rechtlich als eingebrachte Sache iS des Paragraph 970, ABGB anzusprechen war. Nach Paragraph 970, Absatz 2,, erster Satz ABGB, gelten als eingebrachte Sachen, für die der Gastwirt nach der Regelung des Paragraph 970, Absatz eins, ABGB zu haften hat, solche, die dem Wirt oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind.
Das Berufungsgericht hat keineswegs übersehen, daß ein PKW dann als eingebracht anzusehen ist, wenn er vom Gast an eine vom Wirt oder von seinen Leuten bezeichnete Stelle gebracht worden ist, sofern dieser Platz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gastgewerbebetrieb steht (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 665; SZ 37/167).
Die Besonderheit des gegenständlichen Falles liegt darin, daß der Kläger den am Parkplatz des Hotels abgestellten PKW wieder in Betrieb genommen hat und die Beschädigung des Fahrzeuges während der Fahrt über den hoteleigenen Grund erfolgt ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug also nicht mehr auf dem Parkplatz des Hotels, es war damit nicht mehr "eingebracht" iS der oben zitierten Gesetzesstelle. Die Einbringung endete mit der Inbetriebnahme des Fahrzeuges und dessen Wegbringung vom Hotelparkplatz, weil es damit aus der Obhut des Kläger gekommen war. Wenn die Haftung des Gastwirtes mit der Einbringung der Sache beginnt, dann muß sie folgerichtig mit ihrer Ausbringung enden, uzw auch dann, wenn die Sache schon vor Beendigung des Herbergsverhältnisses vom angewiesenen bzw dazu bestimmten Ort entfernt wird (vgl Gschnitzer aaO 670 sowie Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz 11; Ehrenzweig[2], II/1, 391).Die Besonderheit des gegenständlichen Falles liegt darin, daß der Kläger den am Parkplatz des Hotels abgestellten PKW wieder in Betrieb genommen hat und die Beschädigung des Fahrzeuges während der Fahrt über den hoteleigenen Grund erfolgt ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug also nicht mehr auf dem Parkplatz des Hotels, es war damit nicht mehr "eingebracht" iS der oben zitierten Gesetzesstelle. Die Einbringung endete mit der Inbetriebnahme des Fahrzeuges und dessen Wegbringung vom Hotelparkplatz, weil es damit aus der Obhut des Kläger gekommen war. Wenn die Haftung des Gastwirtes mit der Einbringung der Sache beginnt, dann muß sie folgerichtig mit ihrer Ausbringung enden, uzw auch dann, wenn die Sache schon vor Beendigung des Herbergsverhältnisses vom angewiesenen bzw dazu bestimmten Ort entfernt wird vergleiche Gschnitzer aaO 670 sowie Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz 11; Ehrenzweig[2], II/1, 391).
Nach den Urteilsfeststellungen waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Endigung der Gastwirtehaftung nach § 970 ABGB, nämlich die Übernahme des eingebrachten PKW in die Obhut (Gewahrsame) des Gastes (Klägers) erfüllt.Nach den Urteilsfeststellungen waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Endigung der Gastwirtehaftung nach Paragraph 970, ABGB, nämlich die Übernahme des eingebrachten PKW in die Obhut (Gewahrsame) des Gastes (Klägers) erfüllt.