Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der rechtlichen Beurteilung der Streitsache ist von der Bestimmung des § 364 Abs 2 ABGB auszugehen, wonach der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung uä insoweit untersagen kann, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Ein das Maß des Zulässigen überschreitender Eingriff ist von Anfang an rechtswidrig (Klang in seinem Komm[2] II 172). Der Nachbar kann daher nicht nur die genannten Einwirkungen untersagen, sondern auch den Ersatz des ihm aus dem das Maß des Zulässigen überschreitenden Eingreifen entstandenen Schadens begehren. Es handelt sich hiebei nach ständiger Rechtsprechung nicht um einen Schadenersatzanspruch, der Verschulden voraussetzt, sondern um einen sogenannten Ausgleichsanspruch, der am ehesten einem Entschädigungsanspruch aus Anlaß der Enteignung gleichzusetzen ist (EvBl 1971/16; vgl auch EvBl 1969/154 und 300; SZ 38/106, SZ 32/88 ua; vgl Klang aaO 173; Lachout in ÖJZ 1953, 590).Bei der rechtlichen Beurteilung der Streitsache ist von der Bestimmung des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB auszugehen, wonach der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung uä insoweit untersagen kann, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Ein das Maß des Zulässigen überschreitender Eingriff ist von Anfang an rechtswidrig (Klang in seinem Komm[2] römisch II 172). Der Nachbar kann daher nicht nur die genannten Einwirkungen untersagen, sondern auch den Ersatz des ihm aus dem das Maß des Zulässigen überschreitenden Eingreifen entstandenen Schadens begehren. Es handelt sich hiebei nach ständiger Rechtsprechung nicht um einen Schadenersatzanspruch, der Verschulden voraussetzt, sondern um einen sogenannten Ausgleichsanspruch, der am ehesten einem Entschädigungsanspruch aus Anlaß der Enteignung gleichzusetzen ist (EvBl 1971/16; vergleiche auch EvBl 1969/154 und 300; SZ 38/106, SZ 32/88 ua; vergleiche Klang aaO 173; Lachout in ÖJZ 1953, 590).
Zu den Immissionen, die im § 364 Abs 2 ABGB erwähnt sind, gehört auch Schneeschmelzwasser, das, statt durch eine Dachrinne abzufließen, in Nachbargrund eingedrungen ist, da auch dadurch - allerdings nicht unmittelbar im Sinne des § 364 Abs 2 letzter Satz ABGB, sondern nur, da unbeabsichtigt (Klang aaO 167), mittelbar (vgl SZ 35/28) - in die Sphäre des Nachbarn eingedrungen wird (vgl SZ 4/6). Es wird allerdings die Auffassung vertreten, daß eine einmalige Einwirkung noch nicht genüge, um einen Ersatzanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB zu begrunden; es wird vielmehr verlangt, daß die Einwirkung von einer gewissen Dauer ist oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrt; das bedeutet aber nur, daß eine einmalige Einwirkung, die keine längerdauernden Folgen nach sich zieht und auch keine Wiederholungsgefahr befürchten läßt, nicht zum Anlaß schikanöser Untersagungs- und Ersatzansprüche genommen werden darf (SZ 32/88; Klang aaO 170). Kurzfristige Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch, aber - wenn sie ohne Folgen bleiben - auch durch Wasser können daher nicht zum Gegenstand einer Ausgleichsklage gemacht werden. Von einem schikanösen Anspruch kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn aus einem einmaligen Vorfall Dauerfolgen verblieben sind, deren Beseitigung, wie auch die Revision nicht mehr bestreitet, einen Kostenaufwand von S 6500.- verursacht. Es ist keineswegs schikanös, wenn der Kläger diesen Kostenaufwand nicht selbst zu tragen gewillt ist, sondern der Beklagten, von deren Liegenschaft die schädigende Einwirkung ausgegangen ist, auflastet. Es ist auch keineswegs ortsüblich, Beeinträchtigungen, deren Beseitigung S 6500.- kostet, oder Schmelzwasserbeeinträchtigungen an Außen- und Innenwänden, die auch Verputzschäden zur Folge hatten, hinzunehmen. Die Rechtsprechung hat in diesem Sinne auch bereits anerkannt, daß, wenn bei an sich gefährlicher Neigung eines Daches Schneemassen auf ein Nachbargrundstück stürzen, der Nachbar zwar, ohne einen Klageanspruch zu besitzen, den Schnee wegschaufeln muß, aber einen klagbaren Anspruch besitzt, wenn mehrjährige Pflanzen vernichtet wurden (RZ 1937, 52). Der der von der Revision zitierten Entscheidung EvBl 1969/154 zugrunde liegende Fall ist demnach, wie sich auch bereits aus deren Entscheidungsgründen ergibt, keineswegs ein Grenzfall, über den hinaus ein Ausgleichsanspruch nicht mehr in Betracht käme. Der Nachbar muß vielmehr zwar unter Umständen geringfügige Arbeiten selbst durchführen, keineswegs aber Vermögensverluste hinnehmen. Nichts anderes kann dann aber gelten, wenn Dauerfolgen an den Innen- und Außenmauern verblieben sind, deren Beseitigung S 6500.- kostet. Eine solche Beeinträchtigung ist wesentlich. Das Wort "Benutzung" im § 364 Abs 2 ABGB ist aber keinesfalls, wie die Revision meint, so zu verstehen, daß der Nachbar jede Beeinträchtigung seines Hauses und auch von Innenräumen so lange ohne Ausgleichsanspruch hinnehmen muß, als dadurch die Bewohnbarkeit des Hauses nicht eingeschränkt wird. Zur ortsüblichen Benutzung gehört vielmehr auch die Benutzung eines Hauses, das außen und innen sauber, also nicht durch Feuchtigkeitsschäden in doch nicht zu übersehendem Ausmaß verunziert ist. Der ihr obliegenden Beweispflicht, daß der Eingriff die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritt (EvBl 1970/18; RZ 1937, 52), hat die Beklagte jedenfalls nicht genügt. In der Literatur wird zum Teil verlangt, daß der Schaden auch durch einen objektiven, mit dem konkreten Sachverhalt vertrauten Sachverständigen vorhersehbar gewesen wäre (Ritzberger in JBl 1964, 199; vgl auch Rummel in JBl 1967, 126 und Klang aaO 173). Ob dem beizupflichten ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung, da der Schaden jedenfalls bei Berücksichtigung der außergewöhnlichen Wetterlage im Dezember 1969 auch durch einen mit dem konkreten Fall vertrauten Sachverständigen voraussehbar gewesen wäre. Den noch begehrten Betrag muß die Beklagte daher dem Kläger ersetzen.Zu den Immissionen, die im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB erwähnt sind, gehört auch Schneeschmelzwasser, das, statt durch eine Dachrinne abzufließen, in Nachbargrund eingedrungen ist, da auch dadurch - allerdings nicht unmittelbar im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, letzter Satz ABGB, sondern nur, da unbeabsichtigt (Klang aaO 167), mittelbar vergleiche SZ 35/28) - in die Sphäre des Nachbarn eingedrungen wird vergleiche SZ 4/6). Es wird allerdings die Auffassung vertreten, daß eine einmalige Einwirkung noch nicht genüge, um einen Ersatzanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu begrunden; es wird vielmehr verlangt, daß die Einwirkung von einer gewissen Dauer ist oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrt; das bedeutet aber nur, daß eine einmalige Einwirkung, die keine längerdauernden Folgen nach sich zieht und auch keine Wiederholungsgefahr befürchten läßt, nicht zum Anlaß schikanöser Untersagungs- und Ersatzansprüche genommen werden darf (SZ 32/88; Klang aaO 170). Kurzfristige Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch, aber - wenn sie ohne Folgen bleiben - auch durch Wasser können daher nicht zum Gegenstand einer Ausgleichsklage gemacht werden. Von einem schikanösen Anspruch kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn aus einem einmaligen Vorfall Dauerfolgen verblieben sind, deren Beseitigung, wie auch die Revision nicht mehr bestreitet, einen Kostenaufwand von S 6500.- verursacht. Es ist keineswegs schikanös, wenn der Kläger diesen Kostenaufwand nicht selbst zu tragen gewillt ist, sondern der Beklagten, von deren Liegenschaft die schädigende Einwirkung ausgegangen ist, auflastet. Es ist auch keineswegs ortsüblich, Beeinträchtigungen, deren Beseitigung S 6500.- kostet, oder Schmelzwasserbeeinträchtigungen an Außen- und Innenwänden, die auch Verputzschäden zur Folge hatten, hinzunehmen. Die Rechtsprechung hat in diesem Sinne auch bereits anerkannt, daß, wenn bei an sich gefährlicher Neigung eines Daches Schneemassen auf ein Nachbargrundstück stürzen, der Nachbar zwar, ohne einen Klageanspruch zu besitzen, den Schnee wegschaufeln muß, aber einen klagbaren Anspruch besitzt, wenn mehrjährige Pflanzen vernichtet wurden (RZ 1937, 52). Der der von der Revision zitierten Entscheidung EvBl 1969/154 zugrunde liegende Fall ist demnach, wie sich auch bereits aus deren Entscheidungsgründen ergibt, keineswegs ein Grenzfall, über den hinaus ein Ausgleichsanspruch nicht mehr in Betracht käme. Der Nachbar muß vielmehr zwar unter Umständen geringfügige Arbeiten selbst durchführen, keineswegs aber Vermögensverluste hinnehmen. Nichts anderes kann dann aber gelten, wenn Dauerfolgen an den Innen- und Außenmauern verblieben sind, deren Beseitigung S 6500.- kostet. Eine solche Beeinträchtigung ist wesentlich. Das Wort "Benutzung" im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ist aber keinesfalls, wie die Revision meint, so zu verstehen, daß der Nachbar jede Beeinträchtigung seines Hauses und auch von Innenräumen so lange ohne Ausgleichsanspruch hinnehmen muß, als dadurch die Bewohnbarkeit des Hauses nicht eingeschränkt wird. Zur ortsüblichen Benutzung gehört vielmehr auch die Benutzung eines Hauses, das außen und innen sauber, also nicht durch Feuchtigkeitsschäden in doch nicht zu übersehendem Ausmaß verunziert ist. Der ihr obliegenden Beweispflicht, daß der Eingriff die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritt (EvBl 1970/18; RZ 1937, 52), hat die Beklagte jedenfalls nicht genügt. In der Literatur wird zum Teil verlangt, daß der Schaden auch durch einen objektiven, mit dem konkreten Sachverhalt vertrauten Sachverständigen vorhersehbar gewesen wäre (Ritzberger in JBl 1964, 199; vergleiche auch Rummel in JBl 1967, 126 und Klang aaO 173). Ob dem beizupflichten ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung, da der Schaden jedenfalls bei Berücksichtigung der außergewöhnlichen Wetterlage im Dezember 1969 auch durch einen mit dem konkreten Fall vertrauten Sachverständigen voraussehbar gewesen wäre. Den noch begehrten Betrag muß die Beklagte daher dem Kläger ersetzen.