Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge der Revision richtet sich einerseits gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin als Sachverständiger im Sinn des § 1300 ABGB deshalb nicht hafte, weil sie keinen Rat erteilt habe und um einen solchen vom Beklagten auch nicht gefragt worden sei, andererseits aber auch gegen die Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß vom Verkäufer nicht verlangt werden könne, sich Fachkenntnisse über die Reparatur der von ihm verkauften Ware zu verschaffen und diese Kenntnis dem Käufer mitzuteilen, zumal im besonderen fall sogar dem Beklagten als Käufer diese Kenntnis zugemutet werde.Die Rechtsrüge der Revision richtet sich einerseits gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin als Sachverständiger im Sinn des Paragraph 1300, ABGB deshalb nicht hafte, weil sie keinen Rat erteilt habe und um einen solchen vom Beklagten auch nicht gefragt worden sei, andererseits aber auch gegen die Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß vom Verkäufer nicht verlangt werden könne, sich Fachkenntnisse über die Reparatur der von ihm verkauften Ware zu verschaffen und diese Kenntnis dem Käufer mitzuteilen, zumal im besonderen fall sogar dem Beklagten als Käufer diese Kenntnis zugemutet werde.
Hiezu ist zu bemerken:
Ein Händler, der Waren verkauft, die zu ihrer sachgemäßen Verwendung bestimmte Kenntnisse voraussetzen, die nicht von jedermann, insbesondere aber vom Käufer erwartet werden können, ist verpflichtet, dem Käufer die entsprechende Anleitung zu geben, insbesondere, wenn es sich um eine schwieriger zu handhabende Maschine handelt, dem Käufer etwa eine schriftliche Bedienungsanweisung auszufolgen, unter Umständen sogar den Käufer bzw seine Leute an der Maschine einzuschulen. Diese Verpflichtung ist, soweit sie nicht ausdrücklich im Kaufvertrag übernommen wurde, bei Maschinen der zuletzt genannten Art als stillschweigend vereinbarte Nebenverpflichtung des Verkäufers (§§ 1061, 1047 ABGB) anzusehen. Wer mit solchen Maschinen gewerbsmäßig handelt, von dem wird nach § 1299 ABGB auch vorausgesetzt, daß er die für ihre Behandlung und Wartung erforderlichen speziellen Kenntnisse besitzt. Der Händler kann sich daher nicht auf den Mangel dieser Fachkenntnisse berufen. Unterläßt der Verkäufer die erforderliche Belehrung des Käufers, verstößt er damit gegen seine vertragliche Pflicht und haftet deshalb ohne Rücksicht darauf, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 1300 ABGB gegeben sind, für etwa dadurch verursachte Schäden des Käufers. Darauf, ob der Käufer die Belehrung verlangt hat, kommt es nicht an (vgl EvBl 1961/78, ebenso 2 Ob 397/68).Ein Händler, der Waren verkauft, die zu ihrer sachgemäßen Verwendung bestimmte Kenntnisse voraussetzen, die nicht von jedermann, insbesondere aber vom Käufer erwartet werden können, ist verpflichtet, dem Käufer die entsprechende Anleitung zu geben, insbesondere, wenn es sich um eine schwieriger zu handhabende Maschine handelt, dem Käufer etwa eine schriftliche Bedienungsanweisung auszufolgen, unter Umständen sogar den Käufer bzw seine Leute an der Maschine einzuschulen. Diese Verpflichtung ist, soweit sie nicht ausdrücklich im Kaufvertrag übernommen wurde, bei Maschinen der zuletzt genannten Art als stillschweigend vereinbarte Nebenverpflichtung des Verkäufers (Paragraphen 1061, 1047, ABGB) anzusehen. Wer mit solchen Maschinen gewerbsmäßig handelt, von dem wird nach Paragraph 1299, ABGB auch vorausgesetzt, daß er die für ihre Behandlung und Wartung erforderlichen speziellen Kenntnisse besitzt. Der Händler kann sich daher nicht auf den Mangel dieser Fachkenntnisse berufen. Unterläßt der Verkäufer die erforderliche Belehrung des Käufers, verstößt er damit gegen seine vertragliche Pflicht und haftet deshalb ohne Rücksicht darauf, ob die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 1300, ABGB gegeben sind, für etwa dadurch verursachte Schäden des Käufers. Darauf, ob der Käufer die Belehrung verlangt hat, kommt es nicht an vergleiche EvBl 1961/78, ebenso 2 Ob 397/68).
Diesfalls ist nun erwiesen, daß der von der Klägerin gelieferte Schaufellader mit einer Drehstromlichtmaschine ausgestattet ist, deren Dioden bei Elektroschweißungen infolge der auftretenden hohen Induktionsströme zerstört werden. Weiter wurde festgestellt, daß die Behandlungsvorschriften für Drehstromlichtmaschinen nicht allgemein bekannt sind, weshalb auch eine Belehrung der Käufer, daß Elektroschweißarbeiten nicht bei angeklemmter Lichtmaschine durchgeführt werden dürfen, von den Erzeugerfirmen erteilt wird (vgl die auf das Sachverständigengutachten gestützten Ausführungen des Erstrichters). Darauf, ob im besonderen Fall die Herstellerin des Schaufelladers der Klägerin diese Belehrung erteilte, kommt es nicht an, da wie ausgeführt, die Klägerin als Händlerin derartiger Maschinen ihre allfällige Unkenntnis ihren Abnehmern gegenüber nicht geltend machen kann.Diesfalls ist nun erwiesen, daß der von der Klägerin gelieferte Schaufellader mit einer Drehstromlichtmaschine ausgestattet ist, deren Dioden bei Elektroschweißungen infolge der auftretenden hohen Induktionsströme zerstört werden. Weiter wurde festgestellt, daß die Behandlungsvorschriften für Drehstromlichtmaschinen nicht allgemein bekannt sind, weshalb auch eine Belehrung der Käufer, daß Elektroschweißarbeiten nicht bei angeklemmter Lichtmaschine durchgeführt werden dürfen, von den Erzeugerfirmen erteilt wird vergleiche die auf das Sachverständigengutachten gestützten Ausführungen des Erstrichters). Darauf, ob im besonderen Fall die Herstellerin des Schaufelladers der Klägerin diese Belehrung erteilte, kommt es nicht an, da wie ausgeführt, die Klägerin als Händlerin derartiger Maschinen ihre allfällige Unkenntnis ihren Abnehmern gegenüber nicht geltend machen kann.
Zu dem von der Klägerin als Maschinenhändlerin zu vertretenden Spezialwissen gehört auch ihre Kenntnis von den in ihrem Kundenkreis gehandhabten Übungen. Mit Rücksicht auf die von den Untergerichten festgestellte Übung der Bauunternehmer, Reparaturen an ihren Arbeitsmaschinen im eigenen Betrieb vorzunehmen, selbst wenn dabei der Einsatz von Schweißgeräten erforderlich sein sollte, mußte die Klägerin wissen, daß auch der Beklagte an seinem Schaufellader solche Reparaturen im eigenen Betrieb vornehmen, also damit keine Fachwerkstätte beauftragen werde. Daher war die Klägerin im Rahmen ihrer Nebenverpflichtungen als Verkäuferin des Schaufelladers verpflichtet, den Beklagten aufmerksam zu machen, daß die Drehstromlichtmaschine des Gerätes abgeklemmt werden müsse, wenn an dem Schaufellader Elektroschweißungen durchgeführt werden sollten. Die Unterlassung dieser Belehrung stellt deshalb eine Vertragsverletzung und damit ein Verschulden der Klägerin dar, weshalb sie für hiedurch verursachte Schäden des Beklagten haftet. An dem vom Erstgericht bejahten Kausalzusammenhang zwischen der erwähnten Unterlassung der Klägerin und dem Schaden des Beklagten besteht kein Zweifel, zumal die Klägerin einen solchen Kausalzusammenhang in erster Instanz nicht einmal in Abrede stellte. Ihr diesbezügliches Vorbringen beschränkte sich auf die Behauptung, der Beklagte hätte sich den Schaden selbst zugefügt, da er an seinem Schaufellader ohne die erforderlichen Kenntnisse Elektroschweißungen durchgeführt habe. Die Einrede eines Mitverschuldens des Beklagten wurde von der Klägerin nicht ausdrücklich erhoben. Soweit ihr Vorbringen in dieser Richtung verstanden werden könnte, ist es unbegrundet, da feststeht, daß die Behandlungsvorschriften für Drehstromlichtmaschinen nicht allgemein bekannt sind, dem Beklagten daher die Unkenntnis dieser Vorschriften nicht zum Verschulden gereicht. Darauf, ob seine Leute, denen er die Reparatur des Schaufelladers überließ, diese Vorschriften hätten kennen müssen, kommt es nicht an, da dem Vorbringen der Klägerin nicht einmal ein Hinweis darauf entnommen werden kam, aus welchen Gründen (§§ 1313 ff ABGB) der Beklagte nach Meinung der Klägerin die Unkenntnis, also das Verschulden seiner Leute zu vertreten habe.Zu dem von der Klägerin als Maschinenhändlerin zu vertretenden Spezialwissen gehört auch ihre Kenntnis von den in ihrem Kundenkreis gehandhabten Übungen. Mit Rücksicht auf die von den Untergerichten festgestellte Übung der Bauunternehmer, Reparaturen an ihren Arbeitsmaschinen im eigenen Betrieb vorzunehmen, selbst wenn dabei der Einsatz von Schweißgeräten erforderlich sein sollte, mußte die Klägerin wissen, daß auch der Beklagte an seinem Schaufellader solche Reparaturen im eigenen Betrieb vornehmen, also damit keine Fachwerkstätte beauftragen werde. Daher war die Klägerin im Rahmen ihrer Nebenverpflichtungen als Verkäuferin des Schaufelladers verpflichtet, den Beklagten aufmerksam zu machen, daß die Drehstromlichtmaschine des Gerätes abgeklemmt werden müsse, wenn an dem Schaufellader Elektroschweißungen durchgeführt werden sollten. Die Unterlassung dieser Belehrung stellt deshalb eine Vertragsverletzung und damit ein Verschulden der Klägerin dar, weshalb sie für hiedurch verursachte Schäden des Beklagten haftet. An dem vom Erstgericht bejahten Kausalzusammenhang zwischen der erwähnten Unterlassung der Klägerin und dem Schaden des Beklagten besteht kein Zweifel, zumal die Klägerin einen solchen Kausalzusammenhang in erster Instanz nicht einmal in Abrede stellte. Ihr diesbezügliches Vorbringen beschränkte sich auf die Behauptung, der Beklagte hätte sich den Schaden selbst zugefügt, da er an seinem Schaufellader ohne die erforderlichen Kenntnisse Elektroschweißungen durchgeführt habe. Die Einrede eines Mitverschuldens des Beklagten wurde von der Klägerin nicht ausdrücklich erhoben. Soweit ihr Vorbringen in dieser Richtung verstanden werden könnte, ist es unbegrundet, da feststeht, daß die Behandlungsvorschriften für Drehstromlichtmaschinen nicht allgemein bekannt sind, dem Beklagten daher die Unkenntnis dieser Vorschriften nicht zum Verschulden gereicht. Darauf, ob seine Leute, denen er die Reparatur des Schaufelladers überließ, diese Vorschriften hätten kennen müssen, kommt es nicht an, da dem Vorbringen der Klägerin nicht einmal ein Hinweis darauf entnommen werden kam, aus welchen Gründen (Paragraphen 1313, ff ABGB) der Beklagte nach Meinung der Klägerin die Unkenntnis, also das Verschulden seiner Leute zu vertreten habe.
Damit erweist sich aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes als unhaltbar. Dagegen bestehen keine Bedenken gegen die vom Erstgericht zur Begründung seiner Entscheidung angeführten Erwägungen, insbesondere, daß die Klägerin die Bezahlung einer Ware nicht begehren könne, die sie als Ersatz einer gleichartigen, aus ihrem Verschulden zerstörten Ware geliefert hat.