Aus den Entscheidungsgründen:
Zu den Revisionsausführungen, der Entscheidung des Rechtsstreites seien die Ö-Normen B 2208, 2236, 3450 und 3452 zugrunde zu legen, ist folgendes zu sagen: Die rechtliche Grundlage der Aufstellung der Ö-Normen bildet das Normengesetz vom 24. Feber 1954, BGBl. Nr. 64. Nach dessen § 1 kann das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau einem Verein, dessen Zweck die Schaffung und Veröffentlichung von Normen und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn berechnet ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis verleihen, die von ihm ausgearbeiteten Normen als "österreichische Normen" ("Ö-Normen") zu bezeichnen. Gemäß § 1 (1) des Gesetzes ist der Verein verpflichtet, ein Register zu führen, in das die von ihm aufgestellten "Ö-Normen" mit ihrer vollständigen Bezeichnung einzutragen sind. § 4 Abs. 6 bestimmt: "Wenn Ö-Normen durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt werden, so ist dies vom Verein im Register zu vermerken."Zu den Revisionsausführungen, der Entscheidung des Rechtsstreites seien die Ö-Normen B 2208, 2236, 3450 und 3452 zugrunde zu legen, ist folgendes zu sagen: Die rechtliche Grundlage der Aufstellung der Ö-Normen bildet das Normengesetz vom 24. Feber 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 64. Nach dessen Paragraph eins, kann das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau einem Verein, dessen Zweck die Schaffung und Veröffentlichung von Normen und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn berechnet ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis verleihen, die von ihm ausgearbeiteten Normen als "österreichische Normen" ("Ö-Normen") zu bezeichnen. Gemäß Paragraph eins, (1) des Gesetzes ist der Verein verpflichtet, ein Register zu führen, in das die von ihm aufgestellten "Ö-Normen" mit ihrer vollständigen Bezeichnung einzutragen sind. Paragraph 4, Absatz 6, bestimmt: "Wenn Ö-Normen durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt werden, so ist dies vom Verein im Register zu vermerken."
Diese Bestimmungen zeigen ebenso wie die im Jahre 1957 im Verlag des österreichischen Normenausschusses herausgegebene Geschäftsordnung, daß es sich bei den Ö-Normen nur um Richtlinien handelte, die als Bestandteile von Bauverträgen dienen sollen, wie dies im Punkt 1 (Geltungsbereich) der Ö-Norm B 2208 sowie in der Vorbemerkung der Ö-Norm B 2236 ausdrücklich erklärt wird.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß keine dieser Ö-Normen gemäß § 4 (6) NormenG. durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurde. Ihre Verlautbarung in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung, Jahrgang 1960 S. 266, stellt im Gegensatz zu den Revisionsausführungen keine solche Verbindlicherklärung dar, da es sich hiebei nur um eine Dienstanweisung der Landesregierung an die ihr nachgeordneten, mit der baupolizeilichen Überprüfung von Bauvorhaben befaßten Stellen handelt und nicht um eine in die Rechtsbeziehungen Privater eingreifende allgemeine Rechtsvorschrift. Eine solche könnte nur durch Gesetz oder durch auf gesetzliche Ermächtigung erlassene Verordnung geschaffen werden, wie dies durch § 2 ElektrotechnikG. vom 17. März 1965, BGBl. Nr. 57, geschehen ist (Gaigg, Elektrotechnikgesetz, Manz 1967, S. 35).Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß keine dieser Ö-Normen gemäß Paragraph 4, (6) NormenG. durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurde. Ihre Verlautbarung in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung, Jahrgang 1960 S. 266, stellt im Gegensatz zu den Revisionsausführungen keine solche Verbindlicherklärung dar, da es sich hiebei nur um eine Dienstanweisung der Landesregierung an die ihr nachgeordneten, mit der baupolizeilichen Überprüfung von Bauvorhaben befaßten Stellen handelt und nicht um eine in die Rechtsbeziehungen Privater eingreifende allgemeine Rechtsvorschrift. Eine solche könnte nur durch Gesetz oder durch auf gesetzliche Ermächtigung erlassene Verordnung geschaffen werden, wie dies durch Paragraph 2, ElektrotechnikG. vom 17. März 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 57, geschehen ist (Gaigg, Elektrotechnikgesetz, Manz 1967, S. 35).
Eine ausdrückliche Parteienvereinbarung liegt hinsichtlich der Anwendung der Ö-Normen nur insofern vor, als nach dem Anbotschreiben der klagenden Partei die Verrechnung nach Ö-Norm E 2208 geschehen sollte. Die Verrechnung ist - wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat - im Abschnitt 5 dieser Ö-Norm geregelt und hat für die strittigen Bemängelungen überhaupt keine rechtliche Bedeutung.
Die Anwendung der sonstigen Teile der Ö-Norm B 2208 sowie der weiteren Ö-Normen B 2236, 3450 und 3452, auf die sich die Revision beruft, käme daher nur allenfalls unter dem Titel eines stillschweigend bedungenen Gebrauches im redlichen Verkehr (§ 863 ABGB.) oder im Handelsverkehr (§ 346 HGB.) in Betracht. Ob ihnen eine solche Qualifikation angesichts der Veränderlichkeit der Normen und des Fehlens der dem Begriff "Gebräuche" innewohnenden längeren Geltungsdauer zuzuerkennen ist oder nicht, braucht im vorliegenden Fall nicht untersucht zu werden, weil das Vorliegen eines solchen Gebrauches nach ständiger Rechtsprechung eine Tatfrage darstellt und einer entsprechenden Behauptung in erster Instanz bedurft hätte (EvBl. 1964 Nr. 63, RiZ. 1954 S. 15, 6 Ob 1/62, 6 Ob 172/62, 5 Ob 178/61, 5 Ob 479/58, 2 Ob 426/58 u. v. a.). Da eine solche Behauptung nicht aufgestellt wurde, hat das Berufungsgericht mit Recht die mit der Berufung vorgelegten Ö-Normen und die darauf gestützten Berufungsausführungen als unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung behandelt.Die Anwendung der sonstigen Teile der Ö-Norm B 2208 sowie der weiteren Ö-Normen B 2236, 3450 und 3452, auf die sich die Revision beruft, käme daher nur allenfalls unter dem Titel eines stillschweigend bedungenen Gebrauches im redlichen Verkehr (Paragraph 863, ABGB.) oder im Handelsverkehr (Paragraph 346, HGB.) in Betracht. Ob ihnen eine solche Qualifikation angesichts der Veränderlichkeit der Normen und des Fehlens der dem Begriff "Gebräuche" innewohnenden längeren Geltungsdauer zuzuerkennen ist oder nicht, braucht im vorliegenden Fall nicht untersucht zu werden, weil das Vorliegen eines solchen Gebrauches nach ständiger Rechtsprechung eine Tatfrage darstellt und einer entsprechenden Behauptung in erster Instanz bedurft hätte (EvBl. 1964 Nr. 63, RiZ. 1954 S. 15, 6 Ob 1/62, 6 Ob 172/62, 5 Ob 178/61, 5 Ob 479/58, 2 Ob 426/58 u. v. a.). Da eine solche Behauptung nicht aufgestellt wurde, hat das Berufungsgericht mit Recht die mit der Berufung vorgelegten Ö-Normen und die darauf gestützten Berufungsausführungen als unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung behandelt.
Im übrigen beschränkt sich die Revision darauf zu behaupten, daß nach den Ö-Normen zu beurteilen gewesen wäre, ob der Werkvertrag erfüllt wurde, bzw. welche Mängel dem Werk anhaften. Darin liegt auch unter diesem Gesichtspunkt keine gesetzmäßige Ausführung der Revision, da ihr nicht zu entnehmen ist, welche Folgerungen sich nach Meinung des Beklagten daraus ergeben sollen. Daß er dies in der Berufung ausgeführt hat, genügt nicht.