Aus der Begründung:
Der von Stefan B. erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, denn im § 257 AußStrG. wird unter anderem der Vertragsteil als Beteiligter im Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt genannt, ihm steht daher ein Rekursrecht zu (vorher war den Wahleltern in der Rechtsprechung kein Rekursrecht zugebilligt worden: JBl. 1951 S. 66).Der Revisionsrekurs ist auch begrundet.Der von Stefan B. erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, denn im Paragraph 257, AußStrG. wird unter anderem der Vertragsteil als Beteiligter im Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt genannt, ihm steht daher ein Rekursrecht zu (vorher war den Wahleltern in der Rechtsprechung kein Rekursrecht zugebilligt worden: JBl. 1951 S. 66).Der Revisionsrekurs ist auch begrundet.
In erster Linie war die Frage der Legitimation des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung zur Bekämpfung des Adoptionsbewilligungsbeschlusses des Erstgerichtes zu erörtern, also die Frage, ob diesem Amt eine Beteiligtenstellung im Sinne des § 9 AußStrG. zugebilligt werden kann. Aus der Bestimmung des Punktes II. Z. 5 des JME. vom 20. Juni 1960 (JABl. 1960 S. 61 ff.), wonach den Bezirksgerichten zur Pflicht gemacht wird, auch in Zukunft dem Amt der Landesregierung Abschriften des Bewilligungsbeschlusses und allenfalls Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte zu übersenden, kann ein Rekursrecht der Landesregierung gegen solche Entscheidungen nicht abgeleitet werden (ÖStA. 1960 S. 6 Nr. 18). In der Rechtsprechung wurde den Standesämtern und deren Aufsichtsbehörden im Interesse einer geordneten Führung der Personenstandesbücher eine Beteiligtenstellung zugebilligt, wonach sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert sind (vgl. NotZtg. 1966 S. 86, NotZtg. 1965 S. 182, SZ. XXXIV 42, EvBl. 1953 Nr. 279 u. a.). Dabei handelte es sich aber meist um Fragen, die sich aus der Bewilligung der Adoption ergaben, insbesondere um mit der Namensführung im Zusammenhang stehende Belange. Es wurde in diesen Entscheidungen aber die Einschränkung gemacht, daß das Rekursrecht dem Amt der Landesregierung im Rahmen seines Aufgabenbereiches zustehe (SZ. XXXIV 42 u. a.). Soweit es sich also um von den Standesämtern und deren Aufsichtsbehörden zu besorgende Angelegenheiten, insbesondere um Angelegenheiten der Namensführung und um die Führung der Personenstandsbücher handelt, kann das Rekursrecht des Amtes der Landesregierung nicht in Zweifel gezogen werden. In der Entscheidung NotZtg. 1965 S. 182 und in der Entscheidung 7 Ob 337/65 handelte es sich zwar nicht um eine solche auch die Führung der Personenstandsbücher berührende Angelegenheit, sondern darum, ob die Wahlkindschaft durch den Tod der früheren Wahleltern erlischt bzw. ob die Wahleltern das gesetzlich geforderte Alter erreicht haben. Auch in diesen beiden Entscheidungen wurde aber zum Ausdruck gebracht, daß das Rekursrecht dem Amt der Landesregierung im Rahmen seines Aufgabenbereiches zustehe, wenn auch nicht näher begrundet wurde, warum die Voraussetzung, daß es sich um eine solche Angelegenheit handle, als gegeben angesehen wurde.In erster Linie war die Frage der Legitimation des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung zur Bekämpfung des Adoptionsbewilligungsbeschlusses des Erstgerichtes zu erörtern, also die Frage, ob diesem Amt eine Beteiligtenstellung im Sinne des Paragraph 9, AußStrG. zugebilligt werden kann. Aus der Bestimmung des Punktes römisch zwei. Ziffer 5, des JME. vom 20. Juni 1960 (JABl. 1960 S. 61 ff.), wonach den Bezirksgerichten zur Pflicht gemacht wird, auch in Zukunft dem Amt der Landesregierung Abschriften des Bewilligungsbeschlusses und allenfalls Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte zu übersenden, kann ein Rekursrecht der Landesregierung gegen solche Entscheidungen nicht abgeleitet werden (ÖStA. 1960 S. 6 Nr. 18). In der Rechtsprechung wurde den Standesämtern und deren Aufsichtsbehörden im Interesse einer geordneten Führung der Personenstandesbücher eine Beteiligtenstellung zugebilligt, wonach sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert sind vergleiche NotZtg. 1966 S. 86, NotZtg. 1965 S. 182, SZ. römisch 34 42, EvBl. 1953 Nr. 279 u. a.). Dabei handelte es sich aber meist um Fragen, die sich aus der Bewilligung der Adoption ergaben, insbesondere um mit der Namensführung im Zusammenhang stehende Belange. Es wurde in diesen Entscheidungen aber die Einschränkung gemacht, daß das Rekursrecht dem Amt der Landesregierung im Rahmen seines Aufgabenbereiches zustehe (SZ. römisch 34 42 u. a.). Soweit es sich also um von den Standesämtern und deren Aufsichtsbehörden zu besorgende Angelegenheiten, insbesondere um Angelegenheiten der Namensführung und um die Führung der Personenstandsbücher handelt, kann das Rekursrecht des Amtes der Landesregierung nicht in Zweifel gezogen werden. In der Entscheidung NotZtg. 1965 S. 182 und in der Entscheidung 7 Ob 337/65 handelte es sich zwar nicht um eine solche auch die Führung der Personenstandsbücher berührende Angelegenheit, sondern darum, ob die Wahlkindschaft durch den Tod der früheren Wahleltern erlischt bzw. ob die Wahleltern das gesetzlich geforderte Alter erreicht haben. Auch in diesen beiden Entscheidungen wurde aber zum Ausdruck gebracht, daß das Rekursrecht dem Amt der Landesregierung im Rahmen seines Aufgabenbereiches zustehe, wenn auch nicht näher begrundet wurde, warum die Voraussetzung, daß es sich um eine solche Angelegenheit handle, als gegeben angesehen wurde.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 23. Mai 1967, EvBl, 1968 Nr. 112, ausgeführt hat, kann eine Beteiligtenstellung des Amtes der Landesregierung im Sinne des § 9 AußStrG. im Adoptionsverfahren nicht ohne jede Einschränkung angenommen werden, sondern nur insoweit, als es sich um eine Angelegenheit handelt, die in den Aufgabenbereich der Standesämter und deren Aufsichtsbehörden fällt. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine solche Angelegenheit. Es geht nicht um die auf Grund der vorgelegten Urkunden und der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen überprüfbaren Angaben im Adoptionsbewilligungsbeschluß, sondern darum, ob der Wahlvater das im § 180 ABGB. vorgesehene Mindestalter hat, also um eine materiell-rechtliche Voraussetzung der Adoption. Die Prüfung solcher materiell-rechtlicher Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt berührt nicht den Aufgabenbereich der Standesämter und deren Aufsichtsbehörden, sondern ist ausschließlich Sache des Gerichtes, ebenso wie etwa die Entscheidung über die Gültigkeit einer Ehe oder die Ehelichkeit eines Kindes und dergleichen. Hätte der Gesetzgeber dem Amt der Landesregierung über den Rahmen ihres in den Personenstandsgesetzen umschriebenen Aufgabenbereiches hinaus auch insoweit eine Beteiligtenstellung einräumen wollen, als es sich um die Beurteilung der Voraussetzungen der Bewilligung einer Adoption handelt, dann hätte er dies im § 181a ABGB. zum Ausdruck gebracht, in welcher Gesetzesstelle gesagt wird, wer ein Recht auf Anhörung hat.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 23. Mai 1967, EvBl, 1968 Nr. 112, ausgeführt hat, kann eine Beteiligtenstellung des Amtes der Landesregierung im Sinne des Paragraph 9, AußStrG. im Adoptionsverfahren nicht ohne jede Einschränkung angenommen werden, sondern nur insoweit, als es sich um eine Angelegenheit handelt, die in den Aufgabenbereich der Standesämter und deren Aufsichtsbehörden fällt. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine solche Angelegenheit. Es geht nicht um die auf Grund der vorgelegten Urkunden und der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen überprüfbaren Angaben im Adoptionsbewilligungsbeschluß, sondern darum, ob der Wahlvater das im Paragraph 180, ABGB. vorgesehene Mindestalter hat, also um eine materiell-rechtliche Voraussetzung der Adoption. Die Prüfung solcher materiell-rechtlicher Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt berührt nicht den Aufgabenbereich der Standesämter und deren Aufsichtsbehörden, sondern ist ausschließlich Sache des Gerichtes, ebenso wie etwa die Entscheidung über die Gültigkeit einer Ehe oder die Ehelichkeit eines Kindes und dergleichen. Hätte der Gesetzgeber dem Amt der Landesregierung über den Rahmen ihres in den Personenstandsgesetzen umschriebenen Aufgabenbereiches hinaus auch insoweit eine Beteiligtenstellung einräumen wollen, als es sich um die Beurteilung der Voraussetzungen der Bewilligung einer Adoption handelt, dann hätte er dies im Paragraph 181 a, ABGB. zum Ausdruck gebracht, in welcher Gesetzesstelle gesagt wird, wer ein Recht auf Anhörung hat.
Dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung kann daher hinsichtlich der hier zur Beurteilung stehenden Frage, ob das Alter des Wahlvaters den Erfordernissen des § 180 ABGB. entspricht, ein Rekursrecht nicht zugebilligt werden.Dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung kann daher hinsichtlich der hier zur Beurteilung stehenden Frage, ob das Alter des Wahlvaters den Erfordernissen des Paragraph 180, ABGB. entspricht, ein Rekursrecht nicht zugebilligt werden.