Am 24. Februar 1965 wurde der Kläger vom PKW des Beklagten niedergestoßen und schwer verletzt, während er als Fußgänger die S.- Straße in Steyr überquerte. Der Beklagte wurde aus diesem Anlaß wegen Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG, rechtskräftig verurteilt. Nach dem Urteilsspruch liegt ihm zur Last, bei Annäherung an den Kläger seine Fahrgeschwindigkeit nicht rechtzeitig verringert und keine Warnzeichen gegeben zu haben.Am 24. Februar 1965 wurde der Kläger vom PKW des Beklagten niedergestoßen und schwer verletzt, während er als Fußgänger die S.- Straße in Steyr überquerte. Der Beklagte wurde aus diesem Anlaß wegen Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach Paragraph 335, StG, rechtskräftig verurteilt. Nach dem Urteilsspruch liegt ihm zur Last, bei Annäherung an den Kläger seine Fahrgeschwindigkeit nicht rechtzeitig verringert und keine Warnzeichen gegeben zu haben.
Der Kläger berechnete seine Schadenersatzansprüche mit 122.580 S. Er anerkannte ein Mitverschulden zu 50% und begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 61.290 S. Mit dem Zahlungsbegehren verband er ein Feststellungsbegehren.
Der Beklagte wendete überwiegendes Verschulden des Klägers zu 4/5, ferner eine Gegenforderung von 800 S ein und bestritt die Ansprüche auch der Höhe nach.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit 36.147 S, die Gegenforderung mit 150 S als zu Recht bestehend fest. Es verurteilte den Beklagten, dem Kläger 35.997 S, zu bezahlen. Ferner stellte es die Ersatzpflicht des Beklagten für 50% künftiger Unfallschäden fest. Das Begehren auf Zuspruch weiterer 25.293 S wies es ab.
Die Berufungen beider Parteien blieben erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.