Aus der Begründung:
Der Rekurs ist zulässig (SZ. XXXIV 42), aber nicht gerechtfertigt.Der Rekurs ist zulässig (SZ. römisch 34 42), aber nicht gerechtfertigt.
Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung wendet sich gegen die oben dargelegte Ansicht des Rekursgerichtes, indem es auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 180 ABGB. hinweist. Darin heißt es u. a: "In diesem Fall (Mindestaltersunterschied von 16 Jahren) gibt es selbstverständlich nicht die Möglichkeit einer weiteren, wenn auch nur geringfügigen, Unterschreitung." Die Auffassung des Rekursgerichtes widerspreche daher dem Gesetz. Durch diese Auslegung werde auch der Zweck und das Ziel dieser Gesetzesbestimmung vereitelt. Durch die Adoption soll eine möglichste Nachbildung er Familie geschaffen werden. Es müsse daher dafür gesorgt werden, daß der Annehmende auf Grund eines altersmäßigen Übergewichtes die nötige Autorität besitze, um die Erziehung wirksam zu leiten. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn der im Gesetz vorgeschriebene Altersunterschied bei der Bewilligung eines Adoptionsvertrages genauestens eingehalten werde.Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung wendet sich gegen die oben dargelegte Ansicht des Rekursgerichtes, indem es auf die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 180, ABGB. hinweist. Darin heißt es u. a: "In diesem Fall (Mindestaltersunterschied von 16 Jahren) gibt es selbstverständlich nicht die Möglichkeit einer weiteren, wenn auch nur geringfügigen, Unterschreitung." Die Auffassung des Rekursgerichtes widerspreche daher dem Gesetz. Durch diese Auslegung werde auch der Zweck und das Ziel dieser Gesetzesbestimmung vereitelt. Durch die Adoption soll eine möglichste Nachbildung er Familie geschaffen werden. Es müsse daher dafür gesorgt werden, daß der Annehmende auf Grund eines altersmäßigen Übergewichtes die nötige Autorität besitze, um die Erziehung wirksam zu leiten. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn der im Gesetz vorgeschriebene Altersunterschied bei der Bewilligung eines Adoptionsvertrages genauestens eingehalten werde.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Nach der Auslegungsregel des § 6 ABGB. darf einer gesetzlichen Bestimmung bei der Anwendung kein anderer Verstand (Sinn) beigelegt werden als der, der sich aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang ergibt und der aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Bei der Auslegung von Gesetzen werden verschiedene Methoden angewendet. Grundsätzlich ist aber nur der in gehöriger Form kundgemachte Wille des Gesetzgebers maßgebend. Ein Rechtssatz, für den das Gesetz keinen Anhaltspunkt gibt, kann auch nicht aus der Entstehungsgeschichte entnommen werden. Auf diese ist erst zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist. Insbesondere kann aber ein Rechtssatz, der nur in den Materialien (Erläuternden Bemerkungen) enthalten ist, nicht durch Auslegung Geltung erlangen (2 Ob 464/60 in JBl. 1961 S. 425, EvBl. 1963 Nr. 22 u. a.). Das kundgemachte Gesetz steht in seinem Wortlaut über der Meinung der Redaktoren. Letztere ist nur ein Behelf der Auslegung, keineswegs der einzige, geschweige denn der wichtigste (Plenissimarbeschluß vom 1. April 1908, GlUNF. 4185). Der Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 180 ABGB. läßt für sich allein die vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vorgenommene Auslegung noch nicht für gerechtfertigt erscheinen. Auch können die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen nicht als Rechtssatz Geltung haben.Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Nach der Auslegungsregel des Paragraph 6, ABGB. darf einer gesetzlichen Bestimmung bei der Anwendung kein anderer Verstand (Sinn) beigelegt werden als der, der sich aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang ergibt und der aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Bei der Auslegung von Gesetzen werden verschiedene Methoden angewendet. Grundsätzlich ist aber nur der in gehöriger Form kundgemachte Wille des Gesetzgebers maßgebend. Ein Rechtssatz, für den das Gesetz keinen Anhaltspunkt gibt, kann auch nicht aus der Entstehungsgeschichte entnommen werden. Auf diese ist erst zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist. Insbesondere kann aber ein Rechtssatz, der nur in den Materialien (Erläuternden Bemerkungen) enthalten ist, nicht durch Auslegung Geltung erlangen (2 Ob 464/60 in JBl. 1961 S. 425, EvBl. 1963 Nr. 22 u. a.). Das kundgemachte Gesetz steht in seinem Wortlaut über der Meinung der Redaktoren. Letztere ist nur ein Behelf der Auslegung, keineswegs der einzige, geschweige denn der wichtigste (Plenissimarbeschluß vom 1. April 1908, GlUNF. 4185). Der Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 180, ABGB. läßt für sich allein die vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vorgenommene Auslegung noch nicht für gerechtfertigt erscheinen. Auch können die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen nicht als Rechtssatz Geltung haben.
Aus dem Wortlaut des § 180 ABGB. ergibt sich, daß unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle des Altersunterschiedes von 18 Jahren ein solcher von 16 Jahren treten soll, nämlich dann, wenn das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden ist. Da im Gesetz eine Anwendung der Bestimmung über die Zulässigkeit einer geringfügigen Unterschreitung des Altersunterschiedes für den 16 jährigen Altersunterschied nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, besteht kein Anlaß, diese Erleichterung für die Bewilligung einer Adoption nicht auch für den kürzeren Zeitraum gelten zu lassen. Dadurch wird auch der Zweck der Adoption, nämlich die Herstellung eines familienähnlichen Autoritätsverhältnisses zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden in keiner Weise beeinträchtigt. Es kann sich immer nur um eine geringfügige Unterschreitung handeln. Eine solche kann sich auch bei einem Altersunterschied von nur 16 Jahren nicht nachteilig auswirken. Im vorliegenden Fall beträgt die geringfügige Unterschreitung lediglich 15 Tage. Dabei kann wohl nicht gesagt werden, daß durch das Fehlen dieser 15 Tage das zu begrundende Autoritätsverhältnis zwischen Wahlvater und Wahlkind nachteilig beeinflußt werde.Aus dem Wortlaut des Paragraph 180, ABGB. ergibt sich, daß unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle des Altersunterschiedes von 18 Jahren ein solcher von 16 Jahren treten soll, nämlich dann, wenn das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden ist. Da im Gesetz eine Anwendung der Bestimmung über die Zulässigkeit einer geringfügigen Unterschreitung des Altersunterschiedes für den 16 jährigen Altersunterschied nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, besteht kein Anlaß, diese Erleichterung für die Bewilligung einer Adoption nicht auch für den kürzeren Zeitraum gelten zu lassen. Dadurch wird auch der Zweck der Adoption, nämlich die Herstellung eines familienähnlichen Autoritätsverhältnisses zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden in keiner Weise beeinträchtigt. Es kann sich immer nur um eine geringfügige Unterschreitung handeln. Eine solche kann sich auch bei einem Altersunterschied von nur 16 Jahren nicht nachteilig auswirken. Im vorliegenden Fall beträgt die geringfügige Unterschreitung lediglich 15 Tage. Dabei kann wohl nicht gesagt werden, daß durch das Fehlen dieser 15 Tage das zu begrundende Autoritätsverhältnis zwischen Wahlvater und Wahlkind nachteilig beeinflußt werde.
Die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen, daß auf diese Weise, Auslegungsschwierigkeiten bezüglich des Begriffes "geringfügige Unterschreitung" entstehen könnten, ist nicht überzeugend. Wohl beträgt der Unterschied der beiden Zeiträume zwei Jahre, aber es kann doch nicht angenommen werden, daß eine geringfügige Unterschreitung auf dieses Ausmaß ausgedehnt werden könnte. Hiebei kann es sich niemals um einen Zeitraum von Jahren, sondern doch nur um ganz geringfügige Zeiträume handeln. Mit Auslegungsschwierigkeiten ist daher auch in diesem Fall nicht zu rechnen.
Es bestehen daher keine Bedenken, das Gesetz so auszulegen, wie es das Rekursgericht getan hat, nämlich, daß die zulässige geringfügige Unterschreitung des Altersunterschiedes sowohl bei dem 18jährigen wie auch bei dem 16jährigen Zeitraum anzuwenden ist.
Aus den angeführten Gründen kann daher dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein. Das Erstgericht wird nunmehr die vom Rekursgericht für notwendig erachteten Ergänzungen vorzunehmen und sodann neuerlich zu entscheiden haben, wobei es von obiger Rechtsansicht auszugehen haben wird.