Aus den Entscheidungsgründen:
Was die Rechtsrüge betrifft, ist aus dem Hinweis der Revision auf die Aussagen von Zeugen, die im übrigen nach den Feststellungen der Untergerichte bei Abschluß der maßgeblichen Vereinbarung gar nicht anwesend waren, für den Beklagten nichts zu gewinnen. Die Rechtsrüge muß vielmehr, um gesetzmäßig ausgeführt zu sein, von den Feststellungen des angefochtenen Urteils ausgehen. Danach verlangte nun der Beklagte, nachdem der Kläger mit ihm mindestens eine Woche lang ernstlich wegen des Ankaufes eines seiner Bilder verhandelt hatte, für das von ihm insbesondere gewünschte Bild "Argo 1945", weil der Kläger den dafür begehrten Kaufpreis von 40.000 bis 50.000 S nicht bar zur Verfügung hatte, seinen Brillantring, dessen Wert bei einer vorausgegangenen Besprechung im Cafe Erika der Juwelier B. vorbehaltlich einer genauen Schätzung mit bis zu 70.000 S angegeben hatte. Schließlich entschloß sich der Kläger auch, das Eigentumsrecht an diesem Ring an den Beklagten zu übertragen, wenn dieser ihm das Bild "Argo 1945" übertrage. Nach Vorstellung beider Streitteile stellten Leistung und Gegenleistung einen namhaften Vermögenswert dar. Unter diesen Umständen, daß nämlich der Beklagte, da der Kläger den geforderten Kaufpreis für das ihn interessierende Bild nicht bar zur Verfügung hatte, seinen Ring, dessen erheblicher Wert ihm durch die vorausgegangene Schätzung durch den Juwelier bekannt war, forderte, kann aber von einer unentgeltlichen Übergabe durch den Kläger in Schenkungsabsicht, wofür ihn dann der Beklagte aus Erkenntlichkeit seinerseits freiwillig mit diesem Bild beschenkt hätte, sodaß zwei rechtlich voneinander unabhängige Schenkungen zustandegekommen wären (Stanzl in Klang[2] IV 609), keine Rede sein. Nur wenn sich die Parteien einig sind, die Sache ohne Gegenleistung und nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit zu überlassen, handeln sie in Schenkungsabsicht (5 Ob 2/60, Stanzl in Klang[2] IV 587, 589). In dieser Willenseinigung auf Übereignung des Bildes durch den Beklagten gegen Übergabe des Ringes des Klägers, der den geforderten Kaufpreis bar nicht zur Verfügung hatte, liegt vielmehr der Abschluß eines Tauschvertrages durch die Streitteile. Welche Erklärungen sie darüber anderen Personen gegenüber abgaben, ist unerheblich.Was die Rechtsrüge betrifft, ist aus dem Hinweis der Revision auf die Aussagen von Zeugen, die im übrigen nach den Feststellungen der Untergerichte bei Abschluß der maßgeblichen Vereinbarung gar nicht anwesend waren, für den Beklagten nichts zu gewinnen. Die Rechtsrüge muß vielmehr, um gesetzmäßig ausgeführt zu sein, von den Feststellungen des angefochtenen Urteils ausgehen. Danach verlangte nun der Beklagte, nachdem der Kläger mit ihm mindestens eine Woche lang ernstlich wegen des Ankaufes eines seiner Bilder verhandelt hatte, für das von ihm insbesondere gewünschte Bild "Argo 1945", weil der Kläger den dafür begehrten Kaufpreis von 40.000 bis 50.000 S nicht bar zur Verfügung hatte, seinen Brillantring, dessen Wert bei einer vorausgegangenen Besprechung im Cafe Erika der Juwelier B. vorbehaltlich einer genauen Schätzung mit bis zu 70.000 S angegeben hatte. Schließlich entschloß sich der Kläger auch, das Eigentumsrecht an diesem Ring an den Beklagten zu übertragen, wenn dieser ihm das Bild "Argo 1945" übertrage. Nach Vorstellung beider Streitteile stellten Leistung und Gegenleistung einen namhaften Vermögenswert dar. Unter diesen Umständen, daß nämlich der Beklagte, da der Kläger den geforderten Kaufpreis für das ihn interessierende Bild nicht bar zur Verfügung hatte, seinen Ring, dessen erheblicher Wert ihm durch die vorausgegangene Schätzung durch den Juwelier bekannt war, forderte, kann aber von einer unentgeltlichen Übergabe durch den Kläger in Schenkungsabsicht, wofür ihn dann der Beklagte aus Erkenntlichkeit seinerseits freiwillig mit diesem Bild beschenkt hätte, sodaß zwei rechtlich voneinander unabhängige Schenkungen zustandegekommen wären (Stanzl in Klang[2] römisch vier 609), keine Rede sein. Nur wenn sich die Parteien einig sind, die Sache ohne Gegenleistung und nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit zu überlassen, handeln sie in Schenkungsabsicht (5 Ob 2/60, Stanzl in Klang[2] römisch vier 587, 589). In dieser Willenseinigung auf Übereignung des Bildes durch den Beklagten gegen Übergabe des Ringes des Klägers, der den geforderten Kaufpreis bar nicht zur Verfügung hatte, liegt vielmehr der Abschluß eines Tauschvertrages durch die Streitteile. Welche Erklärungen sie darüber anderen Personen gegenüber abgaben, ist unerheblich.
Soweit das Erstgericht im Hinblick auf den vom Beklagten für das Bild geforderten Preis von 40.000 bis 50.000 S einen von ihm veranlaßten Irrtum des Klägers annahm, der diesen zur Anfechtung des Vertrages berechtige, wäre für den Kläger, selbst wenn man der von Pisko in Klang[1] II/2 125 vertretenen, von Gschnitzer in Klang[2] IV 123 jedoch abgelehnten Rechtsmeinung folgt, daß als wesentlicher Irrtum auch jeder Irrtum über den Preis anzusehen sei, nichts zu gewinnen, da ein Irrtum über den Preis gar nicht vorliegt. Ein solcher ist gegeben bei Abweichung des vereinbarten Preises von dem gewollten Preis (Pisko a. a. O.; in diesem Sinne auch die Entscheidung EvBl. 1958 Nr. 198; in diesem Falle wurde an Stelle des gewollten Kilopreises von 11 S ein Gesamtpreis von 11.000 S genannt), Im vorliegenden Fall aber hat der Kläger die Honorierung des vom Beklagten geforderten Preises von 40.000 bis 50.000 S gewollt und zu dessen Berichtigung im Tauschwege seinen Ring gegeben. Hat er dies getan, weil er über den Wert des Bildes in Irrtum war, so liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor (SZ. XXIII 272, vgl. auch SZ. XXV 279). Er wäre nach § 901 ABGB. nur dann beachtlich, wenn die Parteien ihre Vorstellungen über den Verkehrswert des Bildes ausdrücklich oder doch wenigstens stillschweigend zur Bedingung gemacht hätten. Davon kann aber hier nicht gesprochen werden, weil der Beklagte nicht etwa dem Kläger vorspiegelte, der Verkehrswert des Bildes betrage 40.000 S bis 50.000 S, und der Kläger nur mit Rücksicht auf diese Behauptungen das Bild im Tauschwege erwarb. Der Beklagte nannte vielmehr nur den Preis, zu dem er bereit war, das Bild zu veräußern.Soweit das Erstgericht im Hinblick auf den vom Beklagten für das Bild geforderten Preis von 40.000 bis 50.000 S einen von ihm veranlaßten Irrtum des Klägers annahm, der diesen zur Anfechtung des Vertrages berechtige, wäre für den Kläger, selbst wenn man der von Pisko in Klang[1] II/2 125 vertretenen, von Gschnitzer in Klang[2] römisch vier 123 jedoch abgelehnten Rechtsmeinung folgt, daß als wesentlicher Irrtum auch jeder Irrtum über den Preis anzusehen sei, nichts zu gewinnen, da ein Irrtum über den Preis gar nicht vorliegt. Ein solcher ist gegeben bei Abweichung des vereinbarten Preises von dem gewollten Preis (Pisko a. a. O.; in diesem Sinne auch die Entscheidung EvBl. 1958 Nr. 198; in diesem Falle wurde an Stelle des gewollten Kilopreises von 11 S ein Gesamtpreis von 11.000 S genannt), Im vorliegenden Fall aber hat der Kläger die Honorierung des vom Beklagten geforderten Preises von 40.000 bis 50.000 S gewollt und zu dessen Berichtigung im Tauschwege seinen Ring gegeben. Hat er dies getan, weil er über den Wert des Bildes in Irrtum war, so liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor (SZ. römisch 23 272, vergleiche auch SZ. römisch 25 279). Er wäre nach Paragraph 901, ABGB. nur dann beachtlich, wenn die Parteien ihre Vorstellungen über den Verkehrswert des Bildes ausdrücklich oder doch wenigstens stillschweigend zur Bedingung gemacht hätten. Davon kann aber hier nicht gesprochen werden, weil der Beklagte nicht etwa dem Kläger vorspiegelte, der Verkehrswert des Bildes betrage 40.000 S bis 50.000 S, und der Kläger nur mit Rücksicht auf diese Behauptungen das Bild im Tauschwege erwarb. Der Beklagte nannte vielmehr nur den Preis, zu dem er bereit war, das Bild zu veräußern.
Kann daher der Kläger mit der Anfechtung des Vertrages nach § 871 ABGB. keinen Erfolg haben, so bleibt nur zu prüfen, ob der Tauschvertrag aus dem Rechtsgrund des § 934 ABGB. mit Erfolg angefochten werden kann. Doch auch diese Frage ist im Gegensatz zur Beurteilung der Untergerichte zu verneinen. Der in der Entscheidung JBl. 1930 S. 322 aufgestellte Rechtssatz, daß in dem Preis, der für ein Kunstwerk bezahlt wird, immer der Wert der besonderen Vorliebe enthalten sei und daher Rechtsgeschäfte über Kunstwerke niemals mit dem Rechtsbehelf der Verletzung über die Hälfte angefochten werden könnten, wurde allerdings, soweit die Anfechtung von Veräußerungsgeschäften über alte Kunstwerke in Betracht kommt, in den Entscheidungen DREvBl. 1943 Nr. 87 und RiZ. 1962 S. 83 mit Recht abgelehnt; in dem der erstbezeichneten Entscheidung zugrunde liegenden Falle handelte es sich um ein Werk des Florentiners Lorenzo di Credi, 1459 - 1537, in dem der zweiten um eine spätgotische Heiligenstatue. Mit Recht wurde in der erstbezeichneten Entscheidung ausgeführt, für alte Gemälde und andere Kunstwerke, namentlich für Werke bestimmter Meister, von denen viele vorhanden sind und umgesetzt werden, sowie für Werke bestimmter Zeiten und Richtungen könne sich ein gemeiner Wert bilden. Im wesentlichen denselben Standpunkt vertrat die weitere der vorbezeichneten Entscheidungen, die noch besonders hervorhob, daß sich heute, wo der Handel mit alten Heiligenstatuen großen Umfang angenommen habe, für solche Kunstwerke ein Marktwert gebildet habe. In solchen Fällen sind die Ausführungen Gschnitzers in Klang[2] IV 558 anwendbar: "Da es einen Kunsthandel gibt, muß sich wohl ein Marktpreis bilden". Anders dagegen ist der Verkauf von Werken lebender Künstler durch ihre Schöpfer zu beurteilen. Wie der vernommene Sachverständige Dr. H. der Lebenserfahrung entsprechend ausführte, besteht zwischen dem von den Künstlern unmittelbar geforderten Erstverkaufspreis und dem Verkehrswert - also dem erzielbaren Preis bei einem Wiederverkauf - meistens ein sehr großer Preisunterschied. Der Künstler nimmt bei der Preisbildung auf den möglichen Verkehrswert eines Bildes nicht Bedacht. Er kann dies, wenn er ein noch nicht bekannter Künstler ist, auch gar nicht, weil die nach dem Gutachten des Sachverständigen für den Verkehrswert in erster Linie maßgeblichen Momente, nämlich das Renommee des Künstlers und die bei Auktionen oder im einschlägigen Handel erzielten Preise, noch nicht vorhanden sind. Er verkauft, sofern er nicht durch Notlage zur Verschleuderung des Bildes gezwungen ist, um den Preis, den er im Hinblick auf die von ihm selbst geschätzte künstlerische Qualität des Bildes als gerechten Preis ansieht. Ebenso kauft aber auch der Erwerber nicht, indem er sich bei der Preisbildung einen oft noch gar nicht nennenswerten und ihm jedenfalls nicht bekannten Verkehrswert zur Richtschnur nimmt, sondern er zahlt den vom Künstler geforderten Preis, weil er das Bild wegen seiner von ihm hochgeschätzten künstlerischen Qualitäten haben möchte. Daß dies auch im vorliegenden Fall nicht anders war, ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes, wonach der Kläger, ohne etwa bei einem Sachverständigen über einen Verkehrswert des Bildes Erkündigungen eingezogen zu haben, nur auf Grund der Besichtigung der Bilder des Beklagten für diese und insbesondere für das gegenständliche Bild "Argo 1945" reges und anhaltendes Interesse zeigte, das so groß war, daß er schließlich das Bild gegen seinen Ring eintauschte, der mit 70.000 S geschätzt war und damit den vom Beklagten für sein Bild geforderten Preis von 40.000 bis 50.000 S sogar noch beträchtlich überstieg. In einem solchen Falle ist der in der oben bezeichneten Entscheidung JBl. 1930 S. 322 geprägte Satz anwendbar, daß das Kunstwerk erst dadurch, daß sich ein Kunstliebhaber findet, der die Kunstschöpfungen als solche ansieht, einen Preis gewinnt und daß deshalb in dem Preis, der dem Künstler für das Bild geleistet wird, der Wert der besonderen Vorliebe enthalten ist.Kann daher der Kläger mit der Anfechtung des Vertrages nach Paragraph 871, ABGB. keinen Erfolg haben, so bleibt nur zu prüfen, ob der Tauschvertrag aus dem Rechtsgrund des Paragraph 934, ABGB. mit Erfolg angefochten werden kann. Doch auch diese Frage ist im Gegensatz zur Beurteilung der Untergerichte zu verneinen. Der in der Entscheidung JBl. 1930 S. 322 aufgestellte Rechtssatz, daß in dem Preis, der für ein Kunstwerk bezahlt wird, immer der Wert der besonderen Vorliebe enthalten sei und daher Rechtsgeschäfte über Kunstwerke niemals mit dem Rechtsbehelf der Verletzung über die Hälfte angefochten werden könnten, wurde allerdings, soweit die Anfechtung von Veräußerungsgeschäften über alte Kunstwerke in Betracht kommt, in den Entscheidungen DREvBl. 1943 Nr. 87 und RiZ. 1962 S. 83 mit Recht abgelehnt; in dem der erstbezeichneten Entscheidung zugrunde liegenden Falle handelte es sich um ein Werk des Florentiners Lorenzo di Credi, 1459 - 1537, in dem der zweiten um eine spätgotische Heiligenstatue. Mit Recht wurde in der erstbezeichneten Entscheidung ausgeführt, für alte Gemälde und andere Kunstwerke, namentlich für Werke bestimmter Meister, von denen viele vorhanden sind und umgesetzt werden, sowie für Werke bestimmter Zeiten und Richtungen könne sich ein gemeiner Wert bilden. Im wesentlichen denselben Standpunkt vertrat die weitere der vorbezeichneten Entscheidungen, die noch besonders hervorhob, daß sich heute, wo der Handel mit alten Heiligenstatuen großen Umfang angenommen habe, für solche Kunstwerke ein Marktwert gebildet habe. In solchen Fällen sind die Ausführungen Gschnitzers in Klang[2] römisch vier 558 anwendbar: "Da es einen Kunsthandel gibt, muß sich wohl ein Marktpreis bilden". Anders dagegen ist der Verkauf von Werken lebender Künstler durch ihre Schöpfer zu beurteilen. Wie der vernommene Sachverständige Dr. H. der Lebenserfahrung entsprechend ausführte, besteht zwischen dem von den Künstlern unmittelbar geforderten Erstverkaufspreis und dem Verkehrswert - also dem erzielbaren Preis bei einem Wiederverkauf - meistens ein sehr großer Preisunterschied. Der Künstler nimmt bei der Preisbildung auf den möglichen Verkehrswert eines Bildes nicht Bedacht. Er kann dies, wenn er ein noch nicht bekannter Künstler ist, auch gar nicht, weil die nach dem Gutachten des Sachverständigen für den Verkehrswert in erster Linie maßgeblichen Momente, nämlich das Renommee des Künstlers und die bei Auktionen oder im einschlägigen Handel erzielten Preise, noch nicht vorhanden sind. Er verkauft, sofern er nicht durch Notlage zur Verschleuderung des Bildes gezwungen ist, um den Preis, den er im Hinblick auf die von ihm selbst geschätzte künstlerische Qualität des Bildes als gerechten Preis ansieht. Ebenso kauft aber auch der Erwerber nicht, indem er sich bei der Preisbildung einen oft noch gar nicht nennenswerten und ihm jedenfalls nicht bekannten Verkehrswert zur Richtschnur nimmt, sondern er zahlt den vom Künstler geforderten Preis, weil er das Bild wegen seiner von ihm hochgeschätzten künstlerischen Qualitäten haben möchte. Daß dies auch im vorliegenden Fall nicht anders war, ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes, wonach der Kläger, ohne etwa bei einem Sachverständigen über einen Verkehrswert des Bildes Erkündigungen eingezogen zu haben, nur auf Grund der Besichtigung der Bilder des Beklagten für diese und insbesondere für das gegenständliche Bild "Argo 1945" reges und anhaltendes Interesse zeigte, das so groß war, daß er schließlich das Bild gegen seinen Ring eintauschte, der mit 70.000 S geschätzt war und damit den vom Beklagten für sein Bild geforderten Preis von 40.000 bis 50.000 S sogar noch beträchtlich überstieg. In einem solchen Falle ist der in der oben bezeichneten Entscheidung JBl. 1930 S. 322 geprägte Satz anwendbar, daß das Kunstwerk erst dadurch, daß sich ein Kunstliebhaber findet, der die Kunstschöpfungen als solche ansieht, einen Preis gewinnt und daß deshalb in dem Preis, der dem Künstler für das Bild geleistet wird, der Wert der besonderen Vorliebe enthalten ist.
Kann somit der Kläger mit seiner Klage auch, soweit sie auf § 934 ABGB. gegrundet ist, keinen Erfolg haben, so ist es entbehrlich, auf die sich in diesem Zusammenhang ergebende von den Untergerichten nicht erörterte Frage einzugehen, ob diese Gesetzesstelle im Hinblick auf die Kaufmannseigenschaft des Klägers nicht überhaupt unanwendbar ist (Art. 8 Nr. 6 der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften).Kann somit der Kläger mit seiner Klage auch, soweit sie auf Paragraph 934, ABGB. gegrundet ist, keinen Erfolg haben, so ist es entbehrlich, auf die sich in diesem Zusammenhang ergebende von den Untergerichten nicht erörterte Frage einzugehen, ob diese Gesetzesstelle im Hinblick auf die Kaufmannseigenschaft des Klägers nicht überhaupt unanwendbar ist (Artikel 8, Nr. 6 der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften).
Da keiner der im Revisionsverfahren noch aufrechterhaltenen Rechtsgrunde dem Kläger den geltend gemachten Herausgabeanspruch gibt, war daher der Revision Folge zu geben und in Abänderung der Urteile der Untergerichte spruchgemäß zu erkennen.