Am 19. Oktober 1961 starb Anton F., der Vater der Parteien, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Die Verlassenschaft wurde vom Bezirksgericht H. zu 1 A .../61 abgehandelt. Der Nachlaß wurde auf Grund des Gesetzes je zur Hälfte den erblasserischen Kindern Johann F. (Beklagter) und Hermine F. (Klägerin) am 17. November 1961 eingeantwortet. Zum Nachlaß gehörten u. a. die Liegenschaften EZ. 3486 und EZ. 3487, beide KG. O., die je zur Hälfte in das Eigentum der Parteien übergingen. Im Einverständnis mit der Klägerin veräußerte der Beklagte die Liegenschaften im Jänner 1962. Der Beklagte berichtete der Klägerin, der auf sie entfallende Anteil am Veräußerungserlös betrage 350.000 S. Er wies zwar der Klägerin einen Kaufvertrag vor, der nur einen Kaufpreis von 600.000 S enthielt, fügte aber hinzu, den Rest habe er "schwarz" erhalten. Der Beklagte folgte der Klägerin einen Betrag von 200.000 S aus und vereinbarte mit ihr hinsichtlich des Restes von 150.000 S, daß er den Betrag als Darlehen gegen monatliche Zinsen von 1000 S bei einjähriger Kündigungsfrist behalten solle. Bis einschließlich Dezember 1964 entrichtete der Beklagte die Zinsen. Im März 1964 kundigte die Klägerin das Darlehen für März 1965 auf. Sie begehrt nun den vollen Kapitalbetrag und die auf die Monate Jänner bis März 1965 entfallenden Zinsen, somit zusammen 153.000 S s. A.
Gegen die Darlehensforderung selbst erhob der Beklagte verschiedene Einwendungen, von denen er nur noch den Standpunkt durchzusetzen versucht, er habe nicht 150.000 S sondern nur 100.000 S erhalten. Im übrigen wendete er drei Gegenforderungen von zusammen 94.552.30 S ein. In erster Linie behauptete er, der Klägerin seien vier Banksparbücher der Österreichischen Länderbank AG. mit einem Einlagenstand von 180.000 S zugekommen, die zur Verlassenschaft nach Anton F. gehörten, weshalb die Hälfte von 90.000 S ihm gehöre. Weiter begehrte er 1037.30 S als Hälfte eines Betrages von 2074.59 S, den er als Grundsteuer und als Prozeßkosten für die Verlassenschaft aufgewendet habe, und schließlich begehrte er 3515 S d. i. die Hälfte des Betrages von 7030 S, die er aus Mitteln der Verlassenschaft der Klägerin übergeben habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt, stellte die Darlehensgewährung im obigen Sinn fest und befand die Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend. Bezüglich der Gegenforderung von 90.000 S stellte das Erstgericht folgenden Sachverhalt fest:
Der Erblasser habe seinerzeit dem Beklagten und seiner Gattin einen Betrag von mindestens 170.000 S zum Erwerb eines Geschäftes gegeben; vor seiner dem Tod vorausgegangenen Einlieferung in ein Spital habe der Erblasser der Klägerin in dem Willen, dadurch einen Wertausgleich für die Schenkung an den Beklagten zu schaffen, vier Banksparbücher der Österreichischen Länderbank AG. mit einem Einlagenstand von zusammen 180.000 S übergeben, die auf den Namen "F." lauteten und mit einem Losungswort versehen waren; als der Erblasser der Klägerin das Losungswort mitteilen wollte, habe sie dies abgelehnt, weil sie vor der Rückkehr des Vaters aus dem Spital nichts unternehmen wollte, doch habe der Erblasser erwähnt, daß ohnehin ein Zettel mit dem Losungswort vorhanden sei; die Klägerin habe die vier Banksparbücher in ihrer Wohnung aufbewahrt; in der Verlassenschaftsabhandlung nach Anton F. habe der Gerichtskommissär Notar Dr. F. folgende Erklärung der Parteien vom 13. November 1961 zu Protokoll genommen:
"Die Erben führen übereinstimmend an, daß der Erblasser zwar vor seinem Tode vier Banksparbücher der Österreichischen Länderbank AG., Zweigstelle Ottakring, und zwar ..., sämtliche auf den Namen "F.", der erblasserischen Tochter in Schenkungsabsicht übergeben und auch das Losungswort schriftlich bekanntgegeben habe. Diese Aufzeichnung sei aber in Verstoß geraten, sodaß zur Zeit eine Verfügungsmöglichkeit nicht bestehe. Die Erben führen daher diese Bücher formell als Nachlaßgegenstand an, jedoch anerkennt der erblasserische Sohn die Schenkung seines Vaters und erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, daß die Freigabe dieser Bücher lediglich zugunsten der erblasserischen Tochter erfolgt." In dieser Erklärung erblickte das Erstgericht ein konstitutives Anerkenntnis der Schenkung durch den Beklagten. Hinsichtlich des zur Verlassenschaft gehörenden Betrages von 7030 S stellte das Erstgericht fest, der Beklagte habe den Betrag von einem Konto abgehoben und der Klägerin nur die auf sie entfallende Hälfte übergeben, weshalb ihm kein Anteil mehr zustehe.
Weiter stellte das Erstgericht fest, der Beklagte habe die Abwicklung der Erbschaftsangelegenheiten übernommen und die Erbschaftssteuer, Grundsteuer und diverse andere Kosten, wie z. B. Prozeß- und Anwaltskosten, bezahlt. Im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung der Klägerin an ihn habe er erklärt, daß jetzt der auf die Klägerin entfallende Anteil an allen Kosten der Verlassenschaft bezahlt sei, sie brauche sich um nichts mehr zu kümmern. Diese Erklärung beurteilte das Erstgericht als Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus diesem Titel.
Das Urteil erster Instanz wurde vom Beklagten insoweit angefochten, als der Klägerin mehr als 8972.71 S s. A. zugesprochen wurden; die Berufung des Beklagten blieb aber erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.