Der Antragsteller begehrte die Erweiterung der ihm eingeräumten Wegservitut über die Grundstücke 292/2 Wiese, 292/9 Wiese und 243/5 Wald, sämtliche Katastralgemeinde Graz-Stadt-F. (des Rechtes auf Begehen und auf Befahren mit ortsüblichen bespannten oder motorisch angetriebenen forstwirtschaftlichen Wirtschaftsfuhren), in der Art, daß die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ. 291, Katastralgemeinde Graz-Stadt-F. bestehend aus den Grundstücken 246/1 und 246/3, beide unproduktiv), jederzeit diesen in der Natur sichtbaren Geh- und Fahrweg ohne Beschränkung mit motorisch angetriebenen Fahrzeugen befahren können. Außerdem wurde beantragt, eine angemessene Entschädigung für die Antragsgegner festzusetzen und die Einverleibung der Erweiterung der Dienstbarkeit im Grundbuch zu bewilligen. Das Ansuchen ist darauf gestützt, daß die Erweiterung der Servitut für die Benützung der Grundstücke 246/1 und 246/3, Katastralgemeinde Graz-Stadt-F., als Baugrundstücke notwendig sei. Die Antragsgegner beantragten die Abweisung des Begehrens und wendeten insbesondere ein, daß eine Widmung der Grundstücke für Bauzwecke nicht bestehe, weshalb ein rechtliches Interesse für den Antrag fehle.
Der Magistrat Graz gab die Erklärung ab, daß ein öffentliches Interesse vorliege, die Erweiterung der Servitut abzulehnen, da die bezeichneten Parzellen des Antragstellers im Landschaftsschutzbereich gelegen seien und nicht bebaut werden sollen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Grund dieser Erklärung unter Hinweis auf §§ 2 (4) und 16 (6) NotwegeG. ab.Das Erstgericht wies den Antrag auf Grund dieser Erklärung unter Hinweis auf Paragraphen 2, (4) und 16 (6) NotwegeG. ab.
Nachdem der Antragsteller gegen den Beschluß Rekurs erhoben hatte, erklärte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung über Ersuchen des Rekursgerichtes, daß öffentliche Rücksichten der angestrebten Benützung der gegenständlichen Grundstücke der Antragsgegner nicht entgegenstehen; das nach der Äußerung des Magistrates der Stadt Graz nicht vorhandene stadtplanliche Interesse an der Aufschließung des Gebietes, in dem sich die Grundstücke des Antragstellers befinden, sowie die Zugehörigkeit dieser Grundstücke zum Landschaftsschutzbereich genügten nicht, um eine die Einräumung eines Notweges ausschließende Erklärung gemäß § 4 (3) NotwegeG. abzugeben.Nachdem der Antragsteller gegen den Beschluß Rekurs erhoben hatte, erklärte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung über Ersuchen des Rekursgerichtes, daß öffentliche Rücksichten der angestrebten Benützung der gegenständlichen Grundstücke der Antragsgegner nicht entgegenstehen; das nach der Äußerung des Magistrates der Stadt Graz nicht vorhandene stadtplanliche Interesse an der Aufschließung des Gebietes, in dem sich die Grundstücke des Antragstellers befinden, sowie die Zugehörigkeit dieser Grundstücke zum Landschaftsschutzbereich genügten nicht, um eine die Einräumung eines Notweges ausschließende Erklärung gemäß Paragraph 4, (3) NotwegeG. abzugeben.
Das Rekursgericht gab hierauf dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und erteilte dem Erstgericht den Auftrag, das Verfahren zur weiteren Prüfung des Antrages fortzusetzen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragsgegner Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.