Die Revision ist nicht berechtigt.
Es wird von der beklagten Partei geltend gemacht, es sei in der zweiten Instanz der Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung nicht vollständig erledigt worden. Es seien wichtige Tatsachen unbeachtet geblieben, nämlich dass der Transportauftrag der Lieferfirma keinen Hinweis auf einen Eigentumsvorbehalt des Absenders oder eine Verfügungsbeschränkung des Empfängers enthielt, dass nach den der beklagten Partei zwecks Durchführung des Speditionsauftrags zugekommenen Papieren H***** als Eigentümer der Ware anzusehen war, dass die Lieferfirma ihren Eigentumsvorbehalt auf den Frachtpapieren nicht ersichtlich machte und dass sie die beklagte Partei auch sonst nicht darauf hinwies, dass H***** im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung einen Umsatz von 20 Millionen Schilling gehabt haben dürfte, dass sich sein Schuldenstand gegenüber der beklagten Partei seit etwa 1959 auf ca 1,5 bis 2 Millionen Schilling belief, dass dieser Betrag immer durch Wechsel abgedeckt war, dass H***** die Wechsel bis zum Mai 1961 immer anstandslos einlöste, ohne dass Prolongierungen erforderlich waren, dass sich die Banken bis Mai 1961 um die Wechsel des H***** sozusagen rissen und dass H***** durch Jahre hindurch bis zur Konkurseröffnung im Juli 1961 als untadeliger und angesehener Großkaufmann galt, dem zum Teil auch ohne Sicherung Millionenkredite eingeräumt wurden und dass die beklagte Partei von Banken und Geschäftsleuten immer nur gute Auskünfte über H***** erhielt. Gegen die Feststellungen über das geringe Aktivvermögen und den ungeheuren Schuldenstand des H***** wäre nichts einzuwenden, doch fehle die Feststellung, dass diese Umstände der beklagten Partei erst nach der Konkurseröffnung bekannt wurden und dass den Schulden im Zeitpunkte des Pfanderwerbes das damalige große Warenlager als Aktivvermögen gegenüberstand. Das Berufungsgericht habe die Feststellung des Erstgerichts, die Geschäftsgebarung H*****s sei infolge der übermäßigen Inanspruchnahme von Wechselkrediten bedenklich gewesen, übernommen, ohne auf die widerlegenden Berufsausführungen Bedacht zu nehmen.
Diese Ausführungen betreffen die Frage, ob der klagenden Partei, die dafür die Beweislast traf, der Beweis der Unredlichkeit der beklagten Partei gelungen ist. Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit der Beweisrüge der beklagten Partei auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Berufung geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts unbegründet sind. Es war nicht genötigt, sich mit jeder Einzelheit der Rüge zu befassen, es genügt, dass die Entscheidung erkennen lässt, aus welchen Gründen das Berufungsgericht zu seiner Überzeugung kam und dass es dabei die Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung sorgfältig berücksichtigte (§ 272 ZPO). Die in der Mängelrüge angeführten Tatsachen und Beweisstellen sind vom Berufungsgericht nicht unberücksichtigt geblieben, sondern zum größten Teil ausdrücklich angeführt worden. Das Berufungsgericht war jedoch der Meinung, dass diese Tatsachen und Beweisstellen in der Beweisfrage belanglos seien und an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern könnten. Soweit in dieser Ansicht des Berufungsgerichts eine Beweiswürdigung gelegen ist, ist sie unanfechtbar, soweit darin eine rechtliche Schlussfolgerung gelegen ist, ist sie unter dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu bekämpfen. Auf keinen Fall liegt ein Mangel des Verfahrens und insbesondere keine mangelhafte Erledigung der wegen unrichtiger Beweiswürdigung erhobenen Berufung der beklagten Partei vor. Irrtümer in der Beweiswürdigung könnten auch nicht aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werden.Diese Ausführungen betreffen die Frage, ob der klagenden Partei, die dafür die Beweislast traf, der Beweis der Unredlichkeit der beklagten Partei gelungen ist. Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit der Beweisrüge der beklagten Partei auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Berufung geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts unbegründet sind. Es war nicht genötigt, sich mit jeder Einzelheit der Rüge zu befassen, es genügt, dass die Entscheidung erkennen lässt, aus welchen Gründen das Berufungsgericht zu seiner Überzeugung kam und dass es dabei die Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung sorgfältig berücksichtigte (Paragraph 272, ZPO). Die in der Mängelrüge angeführten Tatsachen und Beweisstellen sind vom Berufungsgericht nicht unberücksichtigt geblieben, sondern zum größten Teil ausdrücklich angeführt worden. Das Berufungsgericht war jedoch der Meinung, dass diese Tatsachen und Beweisstellen in der Beweisfrage belanglos seien und an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern könnten. Soweit in dieser Ansicht des Berufungsgerichts eine Beweiswürdigung gelegen ist, ist sie unanfechtbar, soweit darin eine rechtliche Schlussfolgerung gelegen ist, ist sie unter dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu bekämpfen. Auf keinen Fall liegt ein Mangel des Verfahrens und insbesondere keine mangelhafte Erledigung der wegen unrichtiger Beweiswürdigung erhobenen Berufung der beklagten Partei vor. Irrtümer in der Beweiswürdigung könnten auch nicht aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werden.
Als aktenwidrig bekämpft die beklagte Partei die Zweifel des Berufungsgerichts, ob die klagende Partei und die Lieferfirma in Hamburg verschiedene Rechtssubjekte seien. Die Frage ist belanglos, weil das Berufungsgericht die Entscheidung in der Frage der aktiven Klagslegitimation nicht auf die Identität der Firmen stützte. Die Annahme, die Hamburger Lieferfirma habe der Prozessführung durch die klagende Partei zugestimmt, ist nicht aktenwidrig, weil in dem von den beiden Firmen unterfertigten Schreiben vom 8. 3. 1962 (Beil G) neben der Sachverhaltsdarstellung bezüglich des Eigentumsvorbehalts ausgeführt ist, der beklagten Partei sei klar, dass die Klägerin als Stammhaus anspruchsberechtigt sei, und sich aus der Korrespondenz die Kenntnis der beklagten Partei von der Zession ergebe. Das Schreiben ist daher mit Recht als Zustimmung der Hamburger Firma zur Geltendmachung aller sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Ansprüche gegen die beklagte Partei aufzufassen.
Hinsichtlich der in der Revision neuerlich bestrittenen Berechtigung der klagenden Partei, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen, genügt es auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Einwendung der mangelnden Aktivlegitimation bei Zustimmung des Klageberechtigten zur Prozessführung unzulässig ist (vgl SZ XXIV 158 uva im gleichen Sinn, zuletzt 5 Ob 201/61, ZVR 1962, Nr 54, JBl 1957, S 294).Hinsichtlich der in der Revision neuerlich bestrittenen Berechtigung der klagenden Partei, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen, genügt es auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Einwendung der mangelnden Aktivlegitimation bei Zustimmung des Klageberechtigten zur Prozessführung unzulässig ist vergleiche SZ römisch 24 158 uva im gleichen Sinn, zuletzt 5 Ob 201/61, ZVR 1962, Nr 54, JBl 1957, S 294).
Die Ausführungen in der Revision über Titel und Art des Pfandrechtserwerbs gehen ins Leere, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht mit dem Fehlen eines gültigen Titels oder einer gültigen Erwerbungsart begründete.
In der Frage der Schlechtgläubigkeit der beklagten Partei beim Pfandrechtserwerb kann den Ausführungen der Revision nicht gefolgt werden. Die Frage ist an Hand der Bestimmung des § 366 HGB zu beurteilen, wonach bei der Veräußerung oder Verpfändung einer beweglichen Sache im Betriebe des Handelsgewerbes eines Kaufmanns das Eigentum oder Pfandrecht auch dann erworben wird, wenn die Sache nicht dem Veräußerer oder Verpfänder gehört, es sei denn, dass der Erwerber beim Erwerb nicht im guten Glauben ist. Im Falle der Verpfändung geht das Pfandrecht den Rechten, mit denen die Sache belastet ist, vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger beim Erwerb des Pfandrechts in Ansehung des Rechts des Dritten in Ansehung der Befugnis des Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen, nicht im guten Glauben ist. Der Erwerber ist nicht im guten Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache dem Veräußerer nicht gehört oder dass der Veräußerer oder der Verpfänder nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen.In der Frage der Schlechtgläubigkeit der beklagten Partei beim Pfandrechtserwerb kann den Ausführungen der Revision nicht gefolgt werden. Die Frage ist an Hand der Bestimmung des Paragraph 366, HGB zu beurteilen, wonach bei der Veräußerung oder Verpfändung einer beweglichen Sache im Betriebe des Handelsgewerbes eines Kaufmanns das Eigentum oder Pfandrecht auch dann erworben wird, wenn die Sache nicht dem Veräußerer oder Verpfänder gehört, es sei denn, dass der Erwerber beim Erwerb nicht im guten Glauben ist. Im Falle der Verpfändung geht das Pfandrecht den Rechten, mit denen die Sache belastet ist, vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger beim Erwerb des Pfandrechts in Ansehung des Rechts des Dritten in Ansehung der Befugnis des Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen, nicht im guten Glauben ist. Der Erwerber ist nicht im guten Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache dem Veräußerer nicht gehört oder dass der Veräußerer oder der Verpfänder nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen.
Die strittige Rechtsfrage ist sonach, ob der beklagten Partei grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Vorinstanzen haben die Rechtsfrage richtig gelöst. Das Warenlager soll einen Wert von rund zwei Millionen Schilling gehabt haben und es wurde um ein Meistbot von 1.325.000 S verkauft (S 52). Die Verpfändung eines so wertvollen Warenlagers zur Sicherung von Krediten, die nach den Anmeldungen im Konkurs schließlich 2.300.000 S überstiegen, erforderte auf Seiten der Gläubigerin und Pfandnehmerin die Vorsicht, sich über das Eigentum des Verpfänders zu vergewissern und sich das Eigentum durch entsprechende Urkunden, Rechnungen und Zahlungsbelege nachweisen zu lassen. Da es handelsüblich ist, dass derartige Waren auf Kredit und gegen Eigentumsvorbehalt verkauft und gekauft werden, besteht in jedem Falle der Verdacht, dass es sich um Vorbehaltsware handeln könne. Dieser Verdacht musste umsomehr bestehen, als die beklagte Partei, wie sich aus ihrem Prozessvorbringen ergibt, über die persönlichen Verhältnisse H*****s nichts Näheres wusste, als dass er, wie sie behauptet, als ein gut fundierter, angesehener Kaufmann mit guten Referenzen gegolten hat. Dem steht gegenüber, dass sich nach der Konkurseröffnung herausstellte, dass H***** außer dem Warenlager und einem PKW kein Vermögen besaß und dass der beklagten Partei nach den Feststellungen der Untergerichte bekannt sein musste, dass er seinen Geschäftsbetrieb größtenteils auf Kredit aufzubauen pflegte. Der Geschäftsbetrieb H*****s musste der beklagten Partei schon deshalb bedenklich erscheinen, weil bereits ihre eigenen Forderungen den Wert des Warenlagers erreichten oder überstiegen. Die von der beklagten Partei in der Mängelrüge angeführten Umstände können ihre Gutgläubigkeit nicht begründen. Grob fahrlässig handelt der Kaufmann, der weiß, dass regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt verkauft wird und sich trotzdem nicht darum kümmert, ob ein solcher besteht (Baumbach, zu § 366 HGB). Die Versicherung des Verpfänders allein, dass er über die Sachen verfügen kann, kann den guten Glauben des Erwerbers nicht begründen. Die Fahrlässigkeit der beklagten Partei wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass es die klagende Partei unterließ, in ihrem Speditionsauftrag auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und in den Frachtpapieren einen entsprechenden Vermerk aufnehmen zu lassen. Die beklagte Partei war unter den vorliegenden Umständen trotzdem verpflichtet, die Behauptung H*****s über seine Verfügungsberechtigung jeweils durch Abverlangen zum Nachweis dienender Belege zu überprüfen. Bei der Häufigkeit des Eigentumsvorbehalts besteht eine Pflicht zur sorgfältigen Nachforschung. Es handelt im Sinne des § 366 HGB grob fahrlässig, wer den von Anfang an gegebenen Verdacht eines bestehenden Eigentumsvorbehalts nicht aufklärt (vgl SZ XX 182, XXIII 379, ZVR 1957, Nr 119).Die strittige Rechtsfrage ist sonach, ob der beklagten Partei grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Vorinstanzen haben die Rechtsfrage richtig gelöst. Das Warenlager soll einen Wert von rund zwei Millionen Schilling gehabt haben und es wurde um ein Meistbot von 1.325.000 S verkauft (S 52). Die Verpfändung eines so wertvollen Warenlagers zur Sicherung von Krediten, die nach den Anmeldungen im Konkurs schließlich 2.300.000 S überstiegen, erforderte auf Seiten der Gläubigerin und Pfandnehmerin die Vorsicht, sich über das Eigentum des Verpfänders zu vergewissern und sich das Eigentum durch entsprechende Urkunden, Rechnungen und Zahlungsbelege nachweisen zu lassen. Da es handelsüblich ist, dass derartige Waren auf Kredit und gegen Eigentumsvorbehalt verkauft und gekauft werden, besteht in jedem Falle der Verdacht, dass es sich um Vorbehaltsware handeln könne. Dieser Verdacht musste umsomehr bestehen, als die beklagte Partei, wie sich aus ihrem Prozessvorbringen ergibt, über die persönlichen Verhältnisse H*****s nichts Näheres wusste, als dass er, wie sie behauptet, als ein gut fundierter, angesehener Kaufmann mit guten Referenzen gegolten hat. Dem steht gegenüber, dass sich nach der Konkurseröffnung herausstellte, dass H***** außer dem Warenlager und einem PKW kein Vermögen besaß und dass der beklagten Partei nach den Feststellungen der Untergerichte bekannt sein musste, dass er seinen Geschäftsbetrieb größtenteils auf Kredit aufzubauen pflegte. Der Geschäftsbetrieb H*****s musste der beklagten Partei schon deshalb bedenklich erscheinen, weil bereits ihre eigenen Forderungen den Wert des Warenlagers erreichten oder überstiegen. Die von der beklagten Partei in der Mängelrüge angeführten Umstände können ihre Gutgläubigkeit nicht begründen. Grob fahrlässig handelt der Kaufmann, der weiß, dass regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt verkauft wird und sich trotzdem nicht darum kümmert, ob ein solcher besteht (Baumbach, zu Paragraph 366, HGB). Die Versicherung des Verpfänders allein, dass er über die Sachen verfügen kann, kann den guten Glauben des Erwerbers nicht begründen. Die Fahrlässigkeit der beklagten Partei wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass es die klagende Partei unterließ, in ihrem Speditionsauftrag auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und in den Frachtpapieren einen entsprechenden Vermerk aufnehmen zu lassen. Die beklagte Partei war unter den vorliegenden Umständen trotzdem verpflichtet, die Behauptung H*****s über seine Verfügungsberechtigung jeweils durch Abverlangen zum Nachweis dienender Belege zu überprüfen. Bei der Häufigkeit des Eigentumsvorbehalts besteht eine Pflicht zur sorgfältigen Nachforschung. Es handelt im Sinne des Paragraph 366, HGB grob fahrlässig, wer den von Anfang an gegebenen Verdacht eines bestehenden Eigentumsvorbehalts nicht aufklärt vergleiche SZ römisch zwanzig 182, römisch 23 379, ZVR 1957, Nr 119).
§ 366 Abs 5 HGB erklärt, dass für den gutgläubigen Erwerber günstigere Vorschriften des ABGB unberührt bleiben. Aber auch § 456 ABGB bestimmt, dass der Pfandbesitzer nur in solchen Fällen geschützt ist, in denen die Eigentumsklage gegen einen redlichen Besitzer nicht statt hat. § 367 ABGB lässt die Eigentumsklage auch in den dort angeführten Fällen zu und überwälzt nur die Beweislast auf den Kläger (Klang in Klang2, II S 223 und 227). Auch nach diesen Vorschriften ist für die beklagte Partei nichts gewonnen, weil der klagenden Partei der Beweis der Unredlichkeit gelungen ist. Der Klage ist daher mit Recht stattgegeben worden.Paragraph 366, Absatz 5, HGB erklärt, dass für den gutgläubigen Erwerber günstigere Vorschriften des ABGB unberührt bleiben. Aber auch Paragraph 456, ABGB bestimmt, dass der Pfandbesitzer nur in solchen Fällen geschützt ist, in denen die Eigentumsklage gegen einen redlichen Besitzer nicht statt hat. Paragraph 367, ABGB lässt die Eigentumsklage auch in den dort angeführten Fällen zu und überwälzt nur die Beweislast auf den Kläger (Klang in Klang2, römisch zwei S 223 und 227). Auch nach diesen Vorschriften ist für die beklagte Partei nichts gewonnen, weil der klagenden Partei der Beweis der Unredlichkeit gelungen ist. Der Klage ist daher mit Recht stattgegeben worden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Bestimmungen der §§ 41, 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Bestimmungen der Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.