Die Revision ist nicht begründet.
Die beklagten Parteien sind der Meinung, die Annahme eines Mitverschuldens des Zweitbeklagten sei rechtsirrig, weil ihm nicht verwehrt sein könne, auf den Straßenbahngeleisen den entgegenflutenden Verkehr abzuwarten, wenn er nach links abbiegen wolle. Das Verschulden am Unfall treffe allein den Fahrer des Straßenbahnzugs, der zu spät mit der Bremshandlung eingesetzt, die Bremsung unsachgemäß durchgeführt und die Schienenbremse erfolglos betätigt habe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Das Erstgericht hat festgestellt - und das Berufungsgericht hat diese Feststellung als unbedenklich übernommen -, dass der Zweitbeklagte den Straßenbahnzug in der von der Unfallstelle etwa 177,5 m entfernten Haltestelle Bergsteiggasse überholt und dann unmittelbar vor der Einmündung der Syringgasse auf den Straßenbahngleisen stehen geblieben ist, um den in der Gegenrichtung flutenden Verkehr abzuwarten, obwohl er wusste, dass ihm ein Straßenbahnzug unmittelbar folge. Mit diesem Verhalten hat der Zweitbeklagte gegen die Vorschriften des § 25 Abs 2 StPO10 verstoßen, die den anderen Fahrzeugen zur Pflicht macht, die Geleise bei Annäherung von Schienenfahrzeugen so rasch als möglich zu verlassen. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Verstoß gegen diese Vorschriften bejaht. Da der Zweitbeklagte das in Rede stehende Gebot übertreten hat, haften die Beklagten gemäß § 1311 ABGB (2. Fall) für alle Nachteile, welche außerdem nicht erfolgt wären, wenn sich der Lenker des Fahrzeugs vorschriftsgemäß verhalten hätte; sie könnten sich von der Haftung nur durch den nach der Sachlage unmöglichen Beweis befreien, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sich der Lenker vorschriftsgemäß verhalten hätte. Keinesfalls kann sein Verhalten mit dem Hinweis entschuldigt werden, dass ein anderes Fahrzeug die Aufstellung seines Fahrzeugs außerhalb des Schienenbereichs behindert habe; ein Zuwarten hinter diesem stehenden Fahrzeug hätte den flutenden Verkehr kaum behindert und jedenfalls der Vorschrift des § 25 Abs 2 StPO10 Rechnung getragen, die jedem Verkehrsteilnehmer zur Pflicht macht, auf die betriebsbedingten Eigenschaften der Straßenbahn, insbesondere die Länge ihres Bremswegs und ihre Gebundenheit an Schienen, Rücksicht zu nehmen, wenn die Umstände es erfordern.Die beklagten Parteien sind der Meinung, die Annahme eines Mitverschuldens des Zweitbeklagten sei rechtsirrig, weil ihm nicht verwehrt sein könne, auf den Straßenbahngeleisen den entgegenflutenden Verkehr abzuwarten, wenn er nach links abbiegen wolle. Das Verschulden am Unfall treffe allein den Fahrer des Straßenbahnzugs, der zu spät mit der Bremshandlung eingesetzt, die Bremsung unsachgemäß durchgeführt und die Schienenbremse erfolglos betätigt habe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Das Erstgericht hat festgestellt - und das Berufungsgericht hat diese Feststellung als unbedenklich übernommen -, dass der Zweitbeklagte den Straßenbahnzug in der von der Unfallstelle etwa 177,5 m entfernten Haltestelle Bergsteiggasse überholt und dann unmittelbar vor der Einmündung der Syringgasse auf den Straßenbahngleisen stehen geblieben ist, um den in der Gegenrichtung flutenden Verkehr abzuwarten, obwohl er wusste, dass ihm ein Straßenbahnzug unmittelbar folge. Mit diesem Verhalten hat der Zweitbeklagte gegen die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 2, StPO10 verstoßen, die den anderen Fahrzeugen zur Pflicht macht, die Geleise bei Annäherung von Schienenfahrzeugen so rasch als möglich zu verlassen. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Verstoß gegen diese Vorschriften bejaht. Da der Zweitbeklagte das in Rede stehende Gebot übertreten hat, haften die Beklagten gemäß Paragraph 1311, ABGB (2. Fall) für alle Nachteile, welche außerdem nicht erfolgt wären, wenn sich der Lenker des Fahrzeugs vorschriftsgemäß verhalten hätte; sie könnten sich von der Haftung nur durch den nach der Sachlage unmöglichen Beweis befreien, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sich der Lenker vorschriftsgemäß verhalten hätte. Keinesfalls kann sein Verhalten mit dem Hinweis entschuldigt werden, dass ein anderes Fahrzeug die Aufstellung seines Fahrzeugs außerhalb des Schienenbereichs behindert habe; ein Zuwarten hinter diesem stehenden Fahrzeug hätte den flutenden Verkehr kaum behindert und jedenfalls der Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 2, StPO10 Rechnung getragen, die jedem Verkehrsteilnehmer zur Pflicht macht, auf die betriebsbedingten Eigenschaften der Straßenbahn, insbesondere die Länge ihres Bremswegs und ihre Gebundenheit an Schienen, Rücksicht zu nehmen, wenn die Umstände es erfordern.
Die Verschuldensaufteilung im Verhältnis 1 : 1, die von den Beklagten nicht ausdrücklich bekämpft wird, muss im Ergebnis gebilligt werden. Soweit die Beklagten unsachgemäßes Bremsen behaupten, sind ihre Ausführungen als Neuerung unbedenklich. Dem Lenker des Straßenbahnzugs fällt zur Last, dass er zu spät den Bremsentschluss gefasst hat. Dem hält das Verschulden des Zweitbeklagten, der durch sein verkehrswidriges Verhalten den Fahrer des Straßenbahnzugs zur Bremshandlung genötigt hat, ungefähr die Waage.
Das angefochtene Urteil war daher zu bestätigen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.