Aus der Begründung:
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Rekurse gegen die einstweilige Verfügung die Feststellung des Erstgerichtes, daß über die wesentlichen Punkte des Kaufvertrages eine Einigung zustandegekommen sei, nicht bestritten, jedoch darauf verwiesen, daß der Kaufvertrag die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nicht erhalten werde und ihr Eigentumsrecht im Grundbuch noch nicht eingetragen sei. Die klagende Partei sei auch nicht gefährdet, da sie im Falle einer Weiterveräußerung Schadenersatz verlangen könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erwirbt der Käufer durch den Abschluß eines Kaufvertrages, über dessen Genehmigung die Grundverkehrskommission zu entscheiden hat, einen bedingten Anspruch. Das Rechtsgeschäft ist bis zur Genehmigung der Grundverkehrskommission in Schwebe. Während dieses Schwebezustandes sind die Parteien an den Vertrag gebunden, weshalb auch vor der Genehmigung durch die Grundverkehrskommission auf Zuhaltung des Vertrages geklagt, werden kann (Klang 1. Aufl. I/2 S. 15, 2. Aufl. II 145). Der Oberste Gerichtshof hat zwar seinerzeit ausgesprochen, daß vor Genehmigung des Veräußerungsgeschäftes durch die Grundverkehrskommission eine einstweilige Verfügung durch Verbot der Veräußerung und Belastung nicht bewilligt werden könne. Diese Entscheidung wurde damit begrundet, daß der Veräußerer wegen des Rücktrittsrechtes bis zur Ausstellung einer verbücherungsfähigen Urkunde nicht gebunden ist. Das Grundverkehrsgesetz für das Land Steiermark (LGBl. Nr. 24/1954) enthält jedoch kein Rücktrittsrecht des Veräußerers. Gemäß § 378 Abs. 2 EO. wird die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Anspruch der antragstellenden Partei ein betagter oder bedingter ist. Die Rechtslehre hält ein Verbot nach § 382 Z. 6 EO. für zulässig, wenn der Eigentümer der Liegenschaft diese an die gefährdete Partei veräußert hat und sich weigert, die zur Übertragung des Eigentumsrechtes erforderliche Urkunde auszustellen (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung, 3. Aufl. II S. 1198). Wird dem gegenständlichen Kaufvertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt, so ist der Kläger auf Grund des mit der beklagten Partei abgeschlossenen Kaufvertrages und des von dieser mit der Vorbesitzerin abgeschlossenen Vertrages in der Lage, gemäß § 22 GBG. um die grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechtes anzusuchen. Dem Antrage auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung steht daher nicht entgegen, daß der Kaufvertrag noch nicht grundverkehrsbehördlich genehmigt wurde und daß die Antragsgegnerin nicht grundbücherliche Eigentümerin ist. Daß das Klagebegehren nur auf Unterfertigung des Kaufvertrages lautet, ist ohne Bedeutung, weil die Sicherung des bedingten Anspruches auf grundbücherliche Einverleibung und Übergabe der verkauften Grundstücke nur durch die beantragte einstweilige Verfügung erreicht werden kann. Da zumindest ein bedingter Anspruch auf grundbücherliche Übertragung des Eigentumsrechtes und die Gefährdung dieses Anspruches bescheinigt sind, war dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung stattzugeben.Die Antragsgegnerin hat in ihrem Rekurse gegen die einstweilige Verfügung die Feststellung des Erstgerichtes, daß über die wesentlichen Punkte des Kaufvertrages eine Einigung zustandegekommen sei, nicht bestritten, jedoch darauf verwiesen, daß der Kaufvertrag die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nicht erhalten werde und ihr Eigentumsrecht im Grundbuch noch nicht eingetragen sei. Die klagende Partei sei auch nicht gefährdet, da sie im Falle einer Weiterveräußerung Schadenersatz verlangen könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erwirbt der Käufer durch den Abschluß eines Kaufvertrages, über dessen Genehmigung die Grundverkehrskommission zu entscheiden hat, einen bedingten Anspruch. Das Rechtsgeschäft ist bis zur Genehmigung der Grundverkehrskommission in Schwebe. Während dieses Schwebezustandes sind die Parteien an den Vertrag gebunden, weshalb auch vor der Genehmigung durch die Grundverkehrskommission auf Zuhaltung des Vertrages geklagt, werden kann (Klang 1. Aufl. I/2 S. 15, 2. Aufl. römisch zwei 145). Der Oberste Gerichtshof hat zwar seinerzeit ausgesprochen, daß vor Genehmigung des Veräußerungsgeschäftes durch die Grundverkehrskommission eine einstweilige Verfügung durch Verbot der Veräußerung und Belastung nicht bewilligt werden könne. Diese Entscheidung wurde damit begrundet, daß der Veräußerer wegen des Rücktrittsrechtes bis zur Ausstellung einer verbücherungsfähigen Urkunde nicht gebunden ist. Das Grundverkehrsgesetz für das Land Steiermark Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1954,) enthält jedoch kein Rücktrittsrecht des Veräußerers. Gemäß Paragraph 378, Absatz 2, EO. wird die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Anspruch der antragstellenden Partei ein betagter oder bedingter ist. Die Rechtslehre hält ein Verbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO. für zulässig, wenn der Eigentümer der Liegenschaft diese an die gefährdete Partei veräußert hat und sich weigert, die zur Übertragung des Eigentumsrechtes erforderliche Urkunde auszustellen (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung, 3. Aufl. römisch zwei S. 1198). Wird dem gegenständlichen Kaufvertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt, so ist der Kläger auf Grund des mit der beklagten Partei abgeschlossenen Kaufvertrages und des von dieser mit der Vorbesitzerin abgeschlossenen Vertrages in der Lage, gemäß Paragraph 22, GBG. um die grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechtes anzusuchen. Dem Antrage auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung steht daher nicht entgegen, daß der Kaufvertrag noch nicht grundverkehrsbehördlich genehmigt wurde und daß die Antragsgegnerin nicht grundbücherliche Eigentümerin ist. Daß das Klagebegehren nur auf Unterfertigung des Kaufvertrages lautet, ist ohne Bedeutung, weil die Sicherung des bedingten Anspruches auf grundbücherliche Einverleibung und Übergabe der verkauften Grundstücke nur durch die beantragte einstweilige Verfügung erreicht werden kann. Da zumindest ein bedingter Anspruch auf grundbücherliche Übertragung des Eigentumsrechtes und die Gefährdung dieses Anspruches bescheinigt sind, war dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung stattzugeben.