Aus den Entscheidungsgründen:
Das Urteil des Erstgerichtes umfaßt zwei Punkte: Es spricht ab über das Unterlassungsbegehren und über das Veröffentlichungsbegehren.
Auf die Ausführungen der Revision, die gegen die Bestätigung des Ersturteils im ersten Punkt gerichtet sind, braucht nicht eingegangen zu werden. Denn, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, hat die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren das Unterlassungsbegehren anerkannt und hat dessen Abweisung nicht beantragt.
Der sachlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt daher nur die Bestätigung des Erkenntnisses der ersten Instanz durch das Berufungsgericht, soweit diese das Veröffentlichungsbegehren betrifft.
In dieser Beziehung kann die Revision aber nicht als begrundet erachtet werden.
Der Zweck der Veröffentlichung des Urteiles ist im vorliegenden Fall die Aufklärung der durch die Nichtverhinderung der bisherigen Einschaltung, also der Beibehaltung der bisherigen Einschaltung im Telephonbuch 1953 bewirkten Irreführung des Publikums über die Eigenschaft des Beklagten als Generalrepräsentanten von AUSTIN. Für die Beurteilung des Umstandes, ob die Urteilsveröffentlichung notwendig ist, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend. Der Auffassung der beklagten Partei, daß eine Veröffentlichung nicht mehr zweckdienlich sein könne, weil die Telefonbücher 1953 nicht mehr in Gebrauch stehen, kann nicht gefolgt werden. Es kommt darauf an, ob die durch die Einschaltung im Telephonbuch 1953 bereits bewirkte Irreführung des Publikums noch fortwirken kann. Dies aber ist unbedingt zu bejahen.
Das Ausmaß der Veröffentlichung und der damit zu erzielenden Aufklärung hängt von dem Ausmaß der irreführenden Reklame ab. Nun läßt sich aber schon in Anbetracht des Benützerkreises kaum eine weitergehende Reklame denken als eine Einschaltung im Telephonbuch. Während beispielsweise die Folge einer Zeitung oder Zeitschrift bereits mit dem Erscheinen der nächsten Nummer ihre Aktualität einbüßt, wird im Telephonbuch während der Zeit, da es aufliegt, also während eines ganzen Jahres, nachgeschlagen. Aus diesen Erwägungen kann die auf den Urteilstenor beschränkte Veröffentlichung in drei Zeitungen nicht als unangebracht angesehen werden.
Veröffentlicht kann nur das Urteil werden; es kann daher gemäß § 25 UWG. nicht etwas anderes, als was der Urteilsspruch enthält, bekanntgemacht werden, daher auch nicht eine nicht in den Urteilsspruch aufgenommene Darstellung des Sachverhaltes.
Für die Behauptung der beklagten Partei, daß die ihr durch die Veröffentlichung erwachsenden Nachteile in einem Mißverhältnis stunden zu dem mit der Veröffentlichung verbundenen Vorteil der klagenden Partei hat die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren Beweise nicht angeboten, so daß diese Behauptung nicht überprüft werden kann, sie vielmehr als Neuerung zu behandeln ist.