Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ. 339, Katastralgemeinde G., bestehend aus den Parzellen Nr. 253, Wohnhaus Nr. 188 und 413/4. Sie haben gegen die vier Eigentümer der Nachbarliegenschaft EZ. 551, Katastralgemeinde G., bestehend aus den Parzellen 417/1, 435, Wohnhaus Nr. 327, zwei Klagen eingebracht. Das Begehren der ersten Klage geht dahin, die beklagten Parteien zu ungeteilter Hand schuldig zu erkennen, jenen Teil des Daches des Zubaues zu ihrem Hause Nr. 327, G., der in den Luftraum hineinragt, der sich über dem Grund des Hauses der Kläger Nr. 188 befindet, zu entfernen. Das Petit der zweiten Klage ist darauf gerichtet, die beklagten vier Miteigentümer der Liegenschaft Nr. 551, zur ungeteilten Hand zur Duldung zu verurteilen, daß die Kläger als Eigentümer der Liegenschaft EZ. 339, das sich auf der Parzelle 413/4 sammelnde Regenwasser auf die Parzelle 417/1 ableiten, ferner, die beklagten vier Miteigentümer schuldig zu erkennen, bei Zwangsfolge zu erklären, daß sie in die grundbücherliche Eintragung dieser Dienstbarkeit der Ableitung dieses Regenwassers in die für das dienende Gut bestehende Grundbucheinlage willigen.
Das Erstgericht hat bei der über diese Klage anberaumten Tagsatzung am 6. März 1953 die beiden Rechtssachen zu gemeinsamer Verhandlung verbunden. Zu dieser Tagsatzung ist für drei der beklagten Miteigentümer deren gesetzlicher Vertreter sowie ein Rechtsanwalt mit einer namens der drei Minderjährigen ausgestellten Vollmacht erschienen. Die viertbeklagte Miteigentümerin ist trotz ausgewiesener Vollmacht nicht erschienen. Über seine Bitte wurde der Rechtsanwalt gemäß § 38 ZPO. auch für die Viertbeklagte zugelassen, und erhielt den Auftrag, die Vollmacht binnen acht Tagen nachzureichen.Das Erstgericht hat bei der über diese Klage anberaumten Tagsatzung am 6. März 1953 die beiden Rechtssachen zu gemeinsamer Verhandlung verbunden. Zu dieser Tagsatzung ist für drei der beklagten Miteigentümer deren gesetzlicher Vertreter sowie ein Rechtsanwalt mit einer namens der drei Minderjährigen ausgestellten Vollmacht erschienen. Die viertbeklagte Miteigentümerin ist trotz ausgewiesener Vollmacht nicht erschienen. Über seine Bitte wurde der Rechtsanwalt gemäß Paragraph 38, ZPO. auch für die Viertbeklagte zugelassen, und erhielt den Auftrag, die Vollmacht binnen acht Tagen nachzureichen.
Bei der Tagsatzung haben die Beklagten die Klagebegehren bestritten. Vom Gericht wurde ein Lokalaugenschein vorgenommen, die Parteien ließen sich in Vergleichsverhandlungen ein und ersuchten schließlich um Protokollierung eines Vergleiches.
Dieser Vergleich wurde in der Folge vom Bezirksgericht Bad Ischl vormundschaftsbehördlich genehmigt.
Mit Schreiben vom 2. Juni 1953 teilte der Rechtsanwalt mit, daß die Viertbeklagte ihm nicht Vollmacht erteile, und den bei der Hauptverhandlung an Ort und Stelle in Goisern geschlossenen Vergleich nicht akzeptiere. Er vertrete daher in den beiden Verfahren nur die minderjährigen Erst- bis Drittbeklagten.
Das Erstgericht erklärte darauf mit Beschluß ONr. 6, das in dieser Rechtssache bisher abgeführte Verfahren einschließlich des am 6. Mai 1953 abgeschlossenen Vergleiches als nichtig.
Gegen diesen Beschluß erhoben die Kläger Rekurs. In Stattgebung des Rekurses wurde der angefochtene Beschluß hinsichtlich der drei Erstbeklagten behoben und der Antrag der Kläger auf Zuspruch von Rekurskosten abgewiesen. Das Rekursgericht war der Ansicht, daß, gleichviel, ob notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten bestunde, der Vergleich eine Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten gemäß § 1380 ABGB. herbeigeführt habe, vom Abschluß des Vergleiches an seien die vier Beklagten nicht mehr einheitliche Streitgenossen gewesen, nach § 14 ZPO. erstrecke sich nur die Wirkung eines gefällten Urteiles auf sämtliche Streitgenossen, nicht aber die Wirkung eines von einem Teil ihres abgeschlossenen Vergleiches.Gegen diesen Beschluß erhoben die Kläger Rekurs. In Stattgebung des Rekurses wurde der angefochtene Beschluß hinsichtlich der drei Erstbeklagten behoben und der Antrag der Kläger auf Zuspruch von Rekurskosten abgewiesen. Das Rekursgericht war der Ansicht, daß, gleichviel, ob notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten bestunde, der Vergleich eine Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 1380, ABGB. herbeigeführt habe, vom Abschluß des Vergleiches an seien die vier Beklagten nicht mehr einheitliche Streitgenossen gewesen, nach Paragraph 14, ZPO. erstrecke sich nur die Wirkung eines gefällten Urteiles auf sämtliche Streitgenossen, nicht aber die Wirkung eines von einem Teil ihres abgeschlossenen Vergleiches.
Der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes wurde von den drei Erstbeklagten mit Revisionsrekurs angefochten.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs nicht Folge und bestätigt den Beschluß des Rekursgerichtes mit der Maßgabe, daß der Beschluß ONr. 6 auch gegenüber der Viertbeklagten aufgehoben wird.