Aus den Entscheidungsgründen:
Nach den unterinstanzlichen Feststellungen wurde die Fertigstellung des Werkes zunächst durch den in der Sphäre des Klägers liegenden Zufall, daß er infolge der Aufträge der OT. sich wichtigeren Arbeiten widmen mußte, verzögert und dann infolge des Umstandes, daß das von der Beklagten beigestellte Material in den Befreiungstagen des Jahres 1945 geplundert wurde, endgültig unmöglich gemacht. Die geleisteten Arbeiten sind für die Beklagte wertlos. Die Entscheidung, ob Kläger ein Entgelt verlangen kann, hängt daher von der Rechtsfrage ab, ob die Umstände, die den Auftrag endgültig unmöglich gemacht haben, auf Seite des Bestellers liegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tatsache der Plunderung des beigestellten Materials als ein Zufall auf Seite des Bestellers anzusehen ist. Dieses Faktum darf aber nicht isoliert betrachtet werden, denn wenn die Verzögerung in der Fertigstellung des Werkes infolge des den Unternehmer treffenden Zufalls nicht eingetreten wäre, so hätte es zur Plunderung gar nicht mehr kommen können. Die Zufälle, welche zunächst die Verzögerung der Arbeit und dann das endgültige Unterbleiben der Ausführung des Werkes veranlaßt haben, müssen deshalb als eine Einheit betrachtet werden. Von diesem Gesichtspunkt aus kann aber nicht gesagt werden, daß der Zufall gerade auf Seite des Bestellers gelegen ist. Es bleibt daher bei der Regel, daß der Unternehmer im Falle des Unterbleibens des Werkes keinen Anspruch auf das Entgelt hat. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes war demnach zu bestätigen.