Aus den Entscheidungsgründen:
Die Einwendungen des Beklagten und Revisionswerbers gehen im wesentlichen dahin, daß die übernommene Verpflichtung zur Auszahlung von 5000 S sich auf die Annahme gegrundet habe, daß ein entsprechendes Warenlager vorhanden sei, hinsichtlich dessen sich aber nachträglich herausgestellt habe, daß die vorhandenen Waren nicht anbringlich seien, daß Beklagter somit über den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung in einem Irrtum befangen war, der die Hauptsache oder eine wesentliche Eigenschaft derselben betrifft.
Mit dieser Einwendung hat aber Beklagter keinen Erklärungsirrtum nach § 871 ABGB., sondern einen unbeachtlichen Motivirrtum geltend gemacht. Ein Geschäftsirrtum liegt nur dann vor, wenn der Wille von der Erklärung abweicht oder der Erklärende sich über den Inhalt der Willenserklärung eine falsche Vorstellung macht, wenn also der Erklärende der geäußerten Erklärung eine irrige Bedeutung beimißt. Der Irrtum muß sich auf den Inhalt des Geschäftes selbst beziehen. Das ist aber nach den Behauptungen des Revisionswerbers nicht der Fall. Er gibt zu, mit dem Kläger vereinbart zu haben, daß er die vorhandenen restlichen Waren übernehmen und dem Kläger den Betrag von 5000 S auszahlen werde. Was er behauptet, ist nur, daß die Waren nicht so viel wert gewesen seien und daß er sich in einem durch den Kläger veranlaßten Irrtum über den Wert befunden habe, das aber ist die Geltendmachung eines Irrtums im Beweggrunde für das abgeschlossene Geschäft, weil er sich nicht über den Gegenstand und die Bedingungen des abgeschlossenen Geschäftes geirrt hat, sondern über die Absatzfähigkeit der von ihm anläßlich der Dissolution übernommenen Waren.Mit dieser Einwendung hat aber Beklagter keinen Erklärungsirrtum nach Paragraph 871, ABGB., sondern einen unbeachtlichen Motivirrtum geltend gemacht. Ein Geschäftsirrtum liegt nur dann vor, wenn der Wille von der Erklärung abweicht oder der Erklärende sich über den Inhalt der Willenserklärung eine falsche Vorstellung macht, wenn also der Erklärende der geäußerten Erklärung eine irrige Bedeutung beimißt. Der Irrtum muß sich auf den Inhalt des Geschäftes selbst beziehen. Das ist aber nach den Behauptungen des Revisionswerbers nicht der Fall. Er gibt zu, mit dem Kläger vereinbart zu haben, daß er die vorhandenen restlichen Waren übernehmen und dem Kläger den Betrag von 5000 S auszahlen werde. Was er behauptet, ist nur, daß die Waren nicht so viel wert gewesen seien und daß er sich in einem durch den Kläger veranlaßten Irrtum über den Wert befunden habe, das aber ist die Geltendmachung eines Irrtums im Beweggrunde für das abgeschlossene Geschäft, weil er sich nicht über den Gegenstand und die Bedingungen des abgeschlossenen Geschäftes geirrt hat, sondern über die Absatzfähigkeit der von ihm anläßlich der Dissolution übernommenen Waren.
Irreführung über einen Umstand, die den Irrenden zum Vertragsabschluß veranlaßt hat, ist aber nur dann rechtlich relevant, wenn listige Irreführung vorliegt. Das hat aber der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht behauptet und ist auch nicht vom Gericht festgestellt worden.
Es war daher auf die vom Beklagten vorgebrachte Einwendung kein Bedacht zu nehmen und infolgedessen der Beklagte bereits auf Grund seines eigenen Vorbringens zu verurteilen.