Die Kläger sind in dem zu 44 C 129/48 des Bezirksgerichtes Innere Stadt anhängig gewesenen Verfahren auf Grund einer gegen sie von der Beklagten eingebrachten Aufkündigung verpflichtet worden, die Wohnung Nr. 21 im Hause Wien, XX., ..., sofort zu räumen und der Beklagten zu übergeben. Die Aufkündigung war darauf gestützt worden, daß die Benützung der Wohnung den Wiederaufbau des bombenbeschädigten Hauses hindere und daß überdies das Mietverhältnis vereinbarungsgemäß bis zum Wiederaufbau zeitlich begrenzt gewesen sei. Der in diesem Verfahren als Zeuge vernommene Werkmeister der Magistratsabteilung 36 K. hatte bestätigt, daß die Wiederaufbauarbeiten mit einer Einsturzgefahr verbunden seien, von der auch die Wohnung Nr. 21 betroffen werde. Das Prozeßgericht hatte in dem Urteile vom 22. Juli 1948 einerseits u. a. auf Grund dieser Zeugenaussage festgestellt, daß die Benützung der Wohnung, die vom früheren Mieter nach dem Bombenschaden geräumt und von den Klägern erst im Jahre 1947 bezogen worden war, ohne baubehördliche Genehmigung erfolgt sei und daß die bereits begonnenen Bauarbeiten wegen der Möglichkeit eines Einsturzes erst fortgesetzt werden könnten, bis die Wohnung Nr. 21 geräumt sei, und anderseits auch als erwiesen angenommen, daß im Sinne einer zwischen den Parteien anläßlich des Beziehens der Wohnung durch die Kläger getroffenen Vereinbarung das Bestandverhältnis mit dem Beginn der Wiederaufbauarbeiten sein Ende finden sollte. Das Berufungsgericht hatte am 13. Dezember 1948 das Urteil des Prozeßgerichtes bestätigt und in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, daß die im erstinstanzlichen Urteil enthaltenen Feststellungen über die der Beklagten für den Wiederaufbau vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen, zu denen auch die Räumung der gefährdeten Wohnung gehöre, die Aufkündigung gerechtfertigt haben, weshalb ein Eingehen auf die vom Prozeßgericht angenommene und von der Berufung bekämpfte Vereinbarung der Streitteile über die zeitliche Begrenzung des Mietverhältnisses entbehrlich sei.Die Kläger sind in dem zu 44 C 129/48 des Bezirksgerichtes Innere Stadt anhängig gewesenen Verfahren auf Grund einer gegen sie von der Beklagten eingebrachten Aufkündigung verpflichtet worden, die Wohnung Nr. 21 im Hause Wien, römisch zwanzig., ..., sofort zu räumen und der Beklagten zu übergeben. Die Aufkündigung war darauf gestützt worden, daß die Benützung der Wohnung den Wiederaufbau des bombenbeschädigten Hauses hindere und daß überdies das Mietverhältnis vereinbarungsgemäß bis zum Wiederaufbau zeitlich begrenzt gewesen sei. Der in diesem Verfahren als Zeuge vernommene Werkmeister der Magistratsabteilung 36 K. hatte bestätigt, daß die Wiederaufbauarbeiten mit einer Einsturzgefahr verbunden seien, von der auch die Wohnung Nr. 21 betroffen werde. Das Prozeßgericht hatte in dem Urteile vom 22. Juli 1948 einerseits u. a. auf Grund dieser Zeugenaussage festgestellt, daß die Benützung der Wohnung, die vom früheren Mieter nach dem Bombenschaden geräumt und von den Klägern erst im Jahre 1947 bezogen worden war, ohne baubehördliche Genehmigung erfolgt sei und daß die bereits begonnenen Bauarbeiten wegen der Möglichkeit eines Einsturzes erst fortgesetzt werden könnten, bis die Wohnung Nr. 21 geräumt sei, und anderseits auch als erwiesen angenommen, daß im Sinne einer zwischen den Parteien anläßlich des Beziehens der Wohnung durch die Kläger getroffenen Vereinbarung das Bestandverhältnis mit dem Beginn der Wiederaufbauarbeiten sein Ende finden sollte. Das Berufungsgericht hatte am 13. Dezember 1948 das Urteil des Prozeßgerichtes bestätigt und in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, daß die im erstinstanzlichen Urteil enthaltenen Feststellungen über die der Beklagten für den Wiederaufbau vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen, zu denen auch die Räumung der gefährdeten Wohnung gehöre, die Aufkündigung gerechtfertigt haben, weshalb ein Eingehen auf die vom Prozeßgericht angenommene und von der Berufung bekämpfte Vereinbarung der Streitteile über die zeitliche Begrenzung des Mietverhältnisses entbehrlich sei.
Nachdem das Prozeßgericht mit dem Beschluß vom 18. Jänner 1949 die von der Beklagten beantragte zwangsweise Räumung der Wohnung bewilligt hatte, brachten die Kläger eine Wiederaufnahmsklage ein, in der sie behaupteten, daß die Wiederaufbauarbeiten bereits beendet seien, ohne daß die Räumung ihrer Wohnung erforderlich gewesen sei, und der sie zur Widerlegung der Aussage des Zeugen K., die objektiv unrichtig gewesen sei, ein Schreiben der Magistratsabteilung 36 an die Bezirksvorstehung des 20. Bezirkes vom 21. Jänner 1949 anschlossen, in dem bestätigt wurde, daß die Aufbauarbeiten ohne gänzliche Räumung der betroffenen Wohnung durchgeführt werden konnten. Mit der Wiederaufnahmsklage wurde auch der Antrag verbunden, die bereits für den 12. März 1949 angeordnete zwangsweise Räumung gemäß § 42 Z. 2 EO. aufzuschieben.Nachdem das Prozeßgericht mit dem Beschluß vom 18. Jänner 1949 die von der Beklagten beantragte zwangsweise Räumung der Wohnung bewilligt hatte, brachten die Kläger eine Wiederaufnahmsklage ein, in der sie behaupteten, daß die Wiederaufbauarbeiten bereits beendet seien, ohne daß die Räumung ihrer Wohnung erforderlich gewesen sei, und der sie zur Widerlegung der Aussage des Zeugen K., die objektiv unrichtig gewesen sei, ein Schreiben der Magistratsabteilung 36 an die Bezirksvorstehung des 20. Bezirkes vom 21. Jänner 1949 anschlossen, in dem bestätigt wurde, daß die Aufbauarbeiten ohne gänzliche Räumung der betroffenen Wohnung durchgeführt werden konnten. Mit der Wiederaufnahmsklage wurde auch der Antrag verbunden, die bereits für den 12. März 1949 angeordnete zwangsweise Räumung gemäß Paragraph 42, Ziffer 2, EO. aufzuschieben.
Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage zurück (Punkt 1) und den Antrag auf Aufschiebung der Exekution ab (Punkt 2) und verfügte im Punkt 3, daß die Delogierung am 12. März 1949 zu vollziehen sei.
Das Rekursgericht hob den Beschluß im Punkt 1 auf und trug dem Erstgerichte die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens (nach Rechtskraft) auf; die Punkte 2 und 3 wurden dahin abgeändert, daß die Exekution bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreites über die Wiederaufnahmsklage, längstens jedoch bis zum 1. Jänner 1950,aufgeschoben werde.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse der Beklagten Folge und änderte den Beschluß des Rekursgerichtes dahin ab, daß der erstgerichtliche Beschluß in den Punkten 1 und 2 wiederhergestellt wurde.