Entscheidungstext 1Ob172/48

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob172/48

Entscheidungsdatum

09.06.1948

Norm

KO §11
KO §110
KO §120

Anmerkung

Z21101

Kopf

SZ 21/101

Spruch

AbsonderungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffAussonderungsrechteNächster Suchbegriff sind im Bestreitungsfalle nicht auf den Rechtsweg zu verweisen. Das Konkursverfahren ist ohne Bedachtnahme auf sie fortzusetzen.

Nicht rechtskräftig festgestellte Vorheriger SuchbegriffAbsonderungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffAussonderungsrechteNächster Suchbegriff stehen einem Verkauf nach Paragraph 120,, Absatz 2, KO. nicht entgegen.

Entscheidung vom 9. Juni 1948, 1 Ob 172/48.

römisch eins. Instanz: Handelsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Oberste Gerichtshof stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Franz L. hat im Konkurs der Firma W. Gesellschaft P. & Co. eine Forderung von 283.831.13 S in der 3. Klasse der Konkursmasse angemeldet, wobei er für diese Forderungen ein an sämtlichen Maschinen und allen Patenten eingeräumtes Pfandrecht als Vorheriger SuchbegriffAbsonderungsrechtNächster Suchbegriff geltend machte, durch das er sich mit einem Betrag von 1000 S gedeckt fühle.

Überdies beantragte er unter einem die Vorheriger SuchbegriffAbsonderungNächster Suchbegriff der in der Konkursmasse befindlichen Formen.

Da bei der Prüfungstagsatzung am 25. Februar 1947 diese Forderung vom Masseverwalter bestritten wurde, bestimmte der Konkurskommissär mit Beschluß vom gleichen Tage dem Konkursgläubiger Franz L. zur Geltendmachung des bestrittenen Anspruches eine Frist von einem Monat zur Einbringung der Klage. Über die geltend gemachten Vorheriger SuchbegriffAussonderungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffAbsonderungsrechteNächster Suchbegriff wurde von dem Konkurskommissär am 18. Dezember 1947 verhandelt. Der Konkurskommissär lehnte es ab, dem Masseverwalter "eine Weisung zu erteilen, ob er die Vorheriger SuchbegriffAussonderungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffAbsonderungsrechteNächster Suchbegriff anerkennen soll; die angeblichen Rechte des Ing. F. L. müßten auf dem ordentlichen Rechtsweg festgestellt werden, wenn sie im Konkursverfahren irgendwie berücksichtigt werden sollen". Der Masseverwalter gab sohin die Erklärung ab, daß er sowohl die Forderung als auch die Pfand- und Vorheriger SuchbegriffAussonderungsrechteNächster Suchbegriff nicht anerkenne. Das Protokoll bemerkt sodann: "da aus dem hg. Protokoll (offenbar das Protokoll vom 25. Februar 1947) nicht hervorgehe, daß bezüglich der Forderung L. die Verweisung auf den Rechtsweg im Sinne des Paragraph 110, KO. erfolgt sei und der Masseverwalter gegen die Erteilung einer neuen Frist an Ing. L. keine Einwendung erhob, so wird ihm eine Klagefrist von einem Monat im Sinne des Paragraph 110,, Absatz 4, KO. erteilt".

Da Ing. L. innerhalb Monatsfrist keine Klage erhoben hat, beantragte der Masseverwalter, ihm die Genehmigung zu erteilen, die in der dem Antrag angeschlossenen Information angeführten Werkzeuge, Maschinen und Geräte an die Firma H. F. & Co. um den Betrag von 15.000 S, bzw. ohne Räumlichkeiten um 8000 S, in jedem Falle jedoch zuzüglich der Schätzungskosten von 330 S, zu verkaufen.

Der Konkurskommissär hat diesen Antrag mit Beschluß vom 11. Februar 1948 bewilligt. Gegen diesen Beschluß hat Ing. F. L. Rekurs erhoben und neu vorgebracht, daß er am 8. März 1948 gegen die Konkursmasse Klage auf Herausgabe der in der Konkursmasse vorhandenen, zur Erzeugung von Steckdosenschaltern, Kombinationen, Taschenlampen und Elektromaterial dienlichen Formen, Stanzen und Schnitte eingebracht habe.

Das Rekursgericht hat dem Rekurs Folge gegeben und den Antrag des Masseverwalters abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, daß, solange über die Vorheriger SuchbegriffAussonderungsansprücheNächster Suchbegriff nicht entschieden ist, ein Verkauf der Sachen, deren Vorheriger SuchbegriffAussonderungNächster Suchbegriff begehrt wird, nicht zulässig sei. Auch sei, solange das Nichtbestehen des geltend gemachten Pfandrechtes nicht feststehe, der Verkauf auch aus dieser Erwägung nicht zulässig.

Der gegen diesen Beschluß vom Masseverwalter erhobene Rekurs, der Wiederherstellung des erstrichterlichen Beschlusses begehrt, ist begrundet.

Vorheriger SuchbegriffAbsonderungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffAussonderungsrechteNächster Suchbegriff werden durch die Konkurseröffnung nicht berührt (Paragraph 11, KO.), sie sind daher, wenn sie bestritten werden, nicht im Konkursverfahren, sondern im Prozeßwege geltend zu machen. Ihre Geltendmachung ist nicht befristet; es kann infolgedessen auch zur Geltendmachung von Vorheriger SuchbegriffAbsonderungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffAussonderungsrechtenNächster Suchbegriff keine Frist bestimmt werden, wie dies bezüglich bestrittener Forderungen im Paragraph 110, KO. vorgesehen ist. Eine etwa erfolgte Fristbestimmung ist absolut unwirksam. Die Tatsache, daß Ing. L. innerhalb der ihm gesetzten Frist die Klage nicht eingebracht hat, kann daher seine Rechtsstellung nicht verschlechtern.

Da aber anderseits durch die Unterlassung der Geltendmachung von Vorheriger SuchbegriffAbsonderungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffAussonderungsansprüchenNächster Suchbegriff das Konkursverfahren nicht aufgehalten werden darf, muß gerade aus dem Umstand, daß vom Gesetz ein Zwang auf die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht ausgeübt wird, gefolgert werden, daß im Bestreitungsfall auf diese Rechte im Konkursverfahren kein Bedacht zu nehmen ist, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind.

Die behaupteten, aber nicht bewiesenen Vorheriger SuchbegriffAbsonderungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffAussonderungsrechtNächster Suchbegriff des Ing. L. stehen daher der Bewilligung des Verkaufes der von L. in Anspruch genommenen Sachen nicht entgegen.

Es war deshalb dem Rekurs Folge zu geben und der erstrichterliche Beschluß wiederherzustellen.

Schlagworte

Vorheriger SuchbegriffAbsonderungsrechteNächster Suchbegriff im Konkursverfahren, keine Verweisung auf den, Rechtsweg, Vorheriger SuchbegriffAussonderungsrechteNächster Suchbegriff im Konkursverfahren, keine Verweisung auf den, Rechtsweg, Konkurs, Verwertung bei Vorliegen bestrittener Vorheriger SuchbegriffAbsonderungsNächster Suchbegriff- und, Vorheriger SuchbegriffAussonderungsrechteNächster Suchbegriff zulässig, Pfandrecht als Vorheriger SuchbegriffAbsonderungsrechtNächster Suchbegriff im Konkurs, Rechtsweg im Konkurse, bei Vorheriger SuchbegriffAbsonderungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffAussonderungsrechtenNächster Suchbegriff keine, Verweisung auf den R., Verweisung auf den Rechtsweg bei Vorheriger SuchbegriffAbsonderungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffAussonderungsrechten, unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:0010OB00172.48.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19480609_OGH0002_0010OB00172_4800000_000

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