Rechtssatz für 9Ob27/14g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129496

Geschäftszahl

9Ob27/14g

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Norm

EO §35 Af
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die in der Rechtsprechung herrschende „Kombinationstheorie“ führt zwingend dazu, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Exekutionsverfahren über den identen Anspruch anhängig ist, nur mehr die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruchs zulässig ist. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, im Falle einer Unterhaltsexekution davon abzuweichen, auch wenn die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs grundsätzlich im Außerstreitverfahren zu erfolgen hat. Durch das anhängige Exekutionsverfahren kommt es zu einer Änderung des Rechtswegs. Die Beurteilung der Einwendungen gegen den Anspruch obliegt nach Einleitung des Exekutionsverfahrens dem Bewilligungsgericht, auch wenn ohne das Exekutionsverfahren der Außerstreitrichter zuständig wäre. Solange das Exekutionsverfahren anhängig ist, steht dem Herabsetzungsantrag die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs entgegen.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 27/14g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 27/14g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129496

Im RIS seit

03.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014

Dokumentnummer

JJR_20140625_OGH0002_0090OB00027_14G0000_001

Navigation im Suchergebnis