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Rechtssatz für 6Ob179/12k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129017

Geschäftszahl

6Ob179/12k

Entscheidungsdatum

28.08.2013

Norm

WAG 2007 §46
  1. WAG 2007 § 46 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Rechtssatz

Das Modell des auch als Execution‑only‑Business neuer Prägung bezeichneten „reinen Ausführungsgeschäfts“ (im Sinn des Paragraph 46, WAG 2007) kommt nur bei Dienstleistungen in Betracht, die sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente nach Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2007 beziehen (Paragraph 46, Ziffer eins,). Bei Immobilienaktien handelt es sich nicht um ein derartiges komplexes Finanzinstrument.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 179/12k
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 179/12k
    Beisatz: Weitere Voraussetzung ist gemäß § 46 Z 3 WAG 2007 der Umstand, dass der Kunde eindeutig darüber informiert wurde, dass der Rechtsträger bei der Erbringung dieser Dienstleistung die Angemessenheit der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht gemäß § 45 WAG 2007 prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt. (T1)
    Beisatz: Hier: Die ausdrückliche (mündliche und schriftliche) Erklärung, dass bei einer Telefonorder der Mitarbeiter der Beklagten lediglich die Order aufnimmt und dass diese ohne weitere Beratung ausgeführt wird, müssen bei einem Anleger, der im Laufe der Jahre immer informierter und erfahrener wurde, ausreichen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129017

Im RIS seit

14.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013

Dokumentnummer

JJR_20130828_OGH0002_0060OB00179_12K0000_001

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