Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Versicherten, der nach erfolgreicher Absolvierung einer Lehre als Kfz-Elektriker und Ausübung dieser Tätigkeit zuletzt viele Jahre lang als Angestellter im Außendienst tätig war, ist von dieser Angestelltentätigkeit auszugehen; dies auch dann, wenn für diese Tätigkeit die Kenntnisse und Fähigkeiten des erlernten Arbeiterberufes von wesentlicher Bedeutung waren.