Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Gericht
OGH
Dokumenttyp
Rechtssatz
Rechtssatznummer
RS0121847
Geschäftszahl
15Os2/07v; 12Os88/07v; 11Os54/10s; 11Os131/10i; 15Os106/11v
Entscheidungsdatum
29.03.2007
Norm
StGB §105 Abs1
StGB §127
StGB §144 Abs1
StGB §241e Abs1
Rechtssatz
Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. Setzt daher der Täter ein Nötigungsmittel zur Bekanntgabe des Pin-Codes einer Bankomatkarte ein, um später mit dieser Karte, die er sich unter einem verschafft, Geld zu beheben, ist nicht § 144 Abs 1 StGB, sondern hinsichtlich der Bankomatkarte § 241e Abs 1 StGB, hinsichtlich des Pin-Codes § 105 Abs 1 StGB und bezüglich des (abgehobenen) Geldes § 127 StGB verwirklicht.
Entscheidungstexte
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15 Os 2/07v
Entscheidungstext
OGH
29.03.2007
15 Os 2/07v
Beisatz: Erpressung käme in diesem Zusammenhang dann in Betracht, wenn die Geldbehebung unter Verwendung der Bankomatkarte im unmittelbaren Anschluss an die Bekanntgabe des Pin-Codes erfolgt (SSt 59/59). (T1)
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12 Os 88/07v
Entscheidungstext
OGH
23.08.2007
12 Os 88/07v
Beisatz: Wenn ein Täter durch gefährliche Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) die Bekanntgabe des PIN-Codes einer Bankomatkarte (oder einer sonstigen von einem Bankinstitut ausgestellten Karte mit Geldbehebungsfunktion) erwirkt und im unmittelbaren Anschluss daran (im Sinn einer gerade durch das Verhalten des Genötigten bewerkstelligten Vermögensschädigung Geld behebt, kommt - im Falle der Erfolglosigkeit dieses Unterfangens allenfalls versuchte - Erpressung in Betracht. (T2)
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11 Os 54/10s
Entscheidungstext
OGH
17.08.2010
11 Os 54/10s
nur: Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. (T3); Beisatz: Hier: Kein über den durch den zuvor begangenen Betrug hinausreichender Vermögensschaden. (T4)
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11 Os 131/10i
Entscheidungstext
OGH
17.02.2011
11 Os 131/10i
Auch
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15 Os 106/11v
Entscheidungstext
OGH
20.12.2011
15 Os 106/11v
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121847
Im RIS seit
28.04.2007
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012
Dokumentnummer
JJR_20070329_OGH0002_0150OS00002_07V0000_001