Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0120597
Geschäftszahl
12Os129/05w; 15Os63/07i; 15Os155/11z; 15Os133/13t; 14Os129/15z; 11Os73/15t; 11Os128/16g (11Os129/16d); 14Ns8/18i
Entscheidungsdatum
10.04.2018
Rechtssatz
Täuschung durch unterlassene Aufklärung kann auch lediglich einen Teilaspekt eines einheitlich ein „aktives Tun" darstellenden Gesamtverhaltens bilden (WK-StGB - 2 § 146 Rz 22).Täuschung durch unterlassene Aufklärung kann auch lediglich einen Teilaspekt eines einheitlich ein „aktives Tun" darstellenden Gesamtverhaltens bilden (WK-StGB - 2 Paragraph 146, Rz 22).
Entscheidungstexte
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12 Os 129/05w
Entscheidungstext
OGH
23.02.2006
12 Os 129/05w
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15 Os 63/07i
Entscheidungstext
OGH
08.05.2008
15 Os 63/07i
Vgl
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15 Os 155/11z
Entscheidungstext
OGH
25.04.2012
15 Os 155/11z
Ähnlich; Beisatz: Das Verschweigen einzelner Tatsachen gehört oft zu einem Gesamtverhalten mit bestimmtem Erklärungswert, das einheitlich als aktives Tun zu beurteilen ist. (T1)
Beisatz: Eine im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Auflösung von Sparbüchern und Behebung vom Girokonto des Opfers erfolgte Verfügung über das Vermögen desselben durch Anlegen von Sparbüchern lautend auf den Namen des Täuschenden und deren Ansichnehmen unter gleichzeitigem Verschweigen von Tatsachen, deren Kenntnis durch den Getäuschten die Durchführung dieser Vermögensverschiebung faktisch verhindern würde, kann in diesem Sinn eine ‑ noch vor der Vermögensübertragung erfolgte ‑ Täuschung durch aktives Tun sein. (T2)
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15 Os 133/13t
Entscheidungstext
OGH
22.01.2014
15 Os 133/13t
Auch
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14 Os 129/15z
Entscheidungstext
OGH
12.04.2016
14 Os 129/15z
Auch; Beisatz: Täuschung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe durch das Verschweigen von Vermögen. (T3)
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11 Os 73/15t
Entscheidungstext
OGH
19.05.2016
11 Os 73/15t
Auch
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11 Os 128/16g
Entscheidungstext
OGH
14.02.2017
11 Os 128/16g
Auch; Beisatz: In einem solchen Fall kommt es auf die Voraussetzungen des § 2 StGB nicht an. (T4)
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14 Ns 8/18i
Entscheidungstext
OGH
10.04.2018
14 Ns 8/18i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120597
Im RIS seit
25.03.2006
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20060223_OGH0002_0120OS00129_05W0000_002