Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Gericht
OGH
Dokumenttyp
Rechtssatz
Rechtssatznummer
RS0118671
Geschäftszahl
5Ob199/03f; 5Ob204/10a
Entscheidungsdatum
21.10.2003
Norm
MRG §9 Abs1
MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz
Die Errichtung einer Satellitenempfangsanlage kann einem Mieter nicht allein mit dem Argument verwehrt werden, ihm stehe ohnehin die Möglichkeit des Anschlusses an ein im Haus bereits vorhandenes Telekabel offen. Soweit die bisherige Judikatur gegenteilige Ansätze zeigte, sind sie im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht weiter zu verfolgen. Das heißt jedoch nicht, dass jedem Verlangen eines Mieters nach einer eigenen Parabolantenne nachzugeben wäre. Die in § 9 Abs 1 Z 5 bis Z 7 MRG normierten Voraussetzungen für eine dem Mieter zu gestattende Veränderung des Mietgegenstandes können im Einzelfall durchaus den gemeinschaftsrechtlichen Kriterien entsprechen.
Entscheidungstexte
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5 Ob 199/03f
Entscheidungstext
OGH
21.10.2003
5 Ob 199/03f
Veröff: SZ 2003/129
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5 Ob 204/10a
Entscheidungstext
OGH
16.11.2010
5 Ob 204/10a
Beisatz: Die Rechtsprechung (5 Ob 199/03f) anerkennt das Grundrecht auf Informationsfreiheit ganz allgemein, sodass nicht nur „Zuwanderern“ oder Personen, die sich eine für den Beruf angeeignete besondere Bildung nach ihrer Pensionierung erhalten wollen, ein gegenüber dem Hauseigentümer durchsetzbares Recht auf Nutzung der Empfangsmöglichkeiten einer Parabolantenne zu gewähren ist. (T1); Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118671
Im RIS seit
20.11.2003
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0050OB00199_03F0000_006