Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Rechtssatznummer
RS0118103
Geschäftszahl
7Ob210/03p; 7Ob272/04g
Entscheidungsdatum
01.10.2003
Norm
ABGB §879 AIIe
BGB §140
VersVG §8 Abs2
Rechtssatz
Die zeitwidrige Kündigung ist grundsätzlich in eine ordnungsgemäße Kündigung umzudeuten, also rechtlich so zu behandeln ist, als ob sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen worden wäre, wenn dies dem mutmaßlichen, dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Kündigenden zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht ("Konversion").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118103
Dokumentnummer
JJR_20031001_OGH0002_0070OB00210_03P0000_001