Mit Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in ein anderes Bundesland tritt der Zuständigkeitswechsel zum Jugendwohlfahrtsträger dieses Bundeslandes nicht ex lege ein. Wurde die Obsorge des (ersten) Jugendwohlfahrtsträgers durch gerichtlichen Beschluss begründet, so gebietet es die Rechtssicherheit, dass auch die Übertragung auf einen anderen durch eine nach außen hin in Erscheinung tretende Gerichtsentscheidung erfolgt. Rechtsgrundlage hiefür ist jedoch nicht § 215a ABGB, sondern das allgemeine Aufsichtsrecht des Pflegschaftsgerichts gegenüber den mit der Obsorge betrauten Personen und Sachwaltern.Mit Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in ein anderes Bundesland tritt der Zuständigkeitswechsel zum Jugendwohlfahrtsträger dieses Bundeslandes nicht ex lege ein. Wurde die Obsorge des (ersten) Jugendwohlfahrtsträgers durch gerichtlichen Beschluss begründet, so gebietet es die Rechtssicherheit, dass auch die Übertragung auf einen anderen durch eine nach außen hin in Erscheinung tretende Gerichtsentscheidung erfolgt. Rechtsgrundlage hiefür ist jedoch nicht Paragraph 215 a, ABGB, sondern das allgemeine Aufsichtsrecht des Pflegschaftsgerichts gegenüber den mit der Obsorge betrauten Personen und Sachwaltern.