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Rechtssatz für 1Ob119/03m 1Ob225/03z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117761

Geschäftszahl

1Ob119/03m; 1Ob225/03z

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Norm

ABGB §215a
  1. ABGB § 215a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  2. ABGB § 215a gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Mit Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in ein anderes Bundesland tritt der Zuständigkeitswechsel zum Jugendwohlfahrtsträger dieses Bundeslandes nicht ex lege ein. Wurde die Obsorge des (ersten) Jugendwohlfahrtsträgers durch gerichtlichen Beschluss begründet, so gebietet es die Rechtssicherheit, dass auch die Übertragung auf einen anderen durch eine nach außen hin in Erscheinung tretende Gerichtsentscheidung erfolgt. Rechtsgrundlage hiefür ist jedoch nicht Paragraph 215 a, ABGB, sondern das allgemeine Aufsichtsrecht des Pflegschaftsgerichts gegenüber den mit der Obsorge betrauten Personen und Sachwaltern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 119/03m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 119/03m
  • 1 Ob 225/03z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 225/03z
    Auch; Beisatz: Hier: Ermächtigung bloß zur Vornahme bestimmter Maßnahmen gesetzlicher Vertretung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117761

Dokumentnummer

JJR_20030527_OGH0002_0010OB00119_03M0000_001

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