-
13 Os 10/03
Entscheidungstext
OGH
12.03.2003
13 Os 10/03
-
13 Os 156/02
Entscheidungstext
OGH
12.03.2003
13 Os 156/02
-
15 Os 101/03
Entscheidungstext
OGH
16.10.2003
15 Os 101/03
nur: Für die rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob die Suchtgiftmenge durch einen Einzelakt oder, wenn der konstatierte Wille des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, sukzessiv in Verkehr gesetzt wurde. (T1)
-
15 Os 134/03
Entscheidungstext
OGH
30.10.2003
15 Os 134/03
Auch
-
15 Os 154/03
Entscheidungstext
OGH
04.12.2003
15 Os 154/03
Auch; nur T1
-
14 Os 166/03
Entscheidungstext
OGH
27.01.2004
14 Os 166/03
nur: In Ansehung einer "Restmenge", womit der nach gedanklichem Abzug der in der Gesamtmenge enthaltenen "großen" Mengen (= Grenzmengen) verbleibende Überrest des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes gemeint ist, liegen - gleichermaßen im Fall eines Einzelaktes wie (trotz des beschriebenen Gesamtvorsatzes) im Fall sukzessiven Inverkehrsetzens - ein (oder mehrere) Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG oder ein im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG vor. Ob hinsichtlich der Restmenge statt § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG ein solches im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen anzunehmen ist, hängt fallbezogen davon ab, ob der Täter seinen Entschluss, erneut eine große Menge in Verkehr zu setzen, schon durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat. (T2)
-
13 Os 1/04
Entscheidungstext
OGH
18.02.2004
13 Os 1/04
nur: Angesichts materiellrechtlicher Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz macht es für die Anzahl begründeter (gleichartiger) Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG keinen Unterschied, ob die jeweils großen Mengen (= Grenzmengen im Sinne des § 28 Abs 6 SMG) tateinheitlich oder tatmehrheitlich in Verkehr gesetzt wurden.
Wurde den Urteilsfeststellungen zufolge vorsätzlich eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem Zweifachen oder Mehrfachen der Grenzmenge entspricht, sind dadurch mehrere Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG verwirklicht. Für diese rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob die Suchtgiftmenge durch einen Einzelakt oder, wenn der konstatierte Wille des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, sukzessiv in Verkehr gesetzt wurde. (T3)
-
14 Os 29/04
Entscheidungstext
OGH
14.04.2004
14 Os 29/04
Auch; nur: In Ansehung einer "Restmenge" liegen ein (oder mehrere) Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG oder ein im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG vor. Ob hinsichtlich der Restmenge statt § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG ein solches im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob der Täter seinen Entschluss, erneut eine große Menge in Verkehr zu setzen, schon durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat. (T4)
-
13 Os 37/04
Entscheidungstext
OGH
07.04.2004
13 Os 37/04
Vgl auch; nur: Wurde den Urteilsfeststellungen zufolge vorsätzlich eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem Zweifachen oder Mehrfachen der Grenzmenge entspricht, sind dadurch mehrere Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG verwirklicht. (T5)
-
14 Os 34/04
Entscheidungstext
OGH
05.05.2004
14 Os 34/04
Auch; nur T4; Beisatz: Als Ausführungshandlung im Sinne des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG kommt bei mehraktigem Inverkehrsetzen nur jene Tathandlung in Betracht, bei der der Täter in der Lage und Willens ist, (neuerlich) in Summe die Grenzmenge zu erreichen. (T6)
-
13 Os 40/04
Entscheidungstext
OGH
19.05.2004
13 Os 40/04
Vgl auch
-
13 Os 38/04
Entscheidungstext
OGH
19.05.2004
13 Os 38/04
Auch; nur T4
-
13 Os 60/04
Entscheidungstext
OGH
16.06.2004
13 Os 60/04
nur T2; nur T5; Beis ähnlich wie T6
-
14 Os 71/04
Entscheidungstext
OGH
13.07.2004
14 Os 71/04
Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T6
-
14 Os 85/04
Entscheidungstext
OGH
10.08.2004
14 Os 85/04
Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T6
-
13 Os 83/04
Entscheidungstext
OGH
25.08.2004
13 Os 83/04
nur T2
-
11 Os 55/04
Entscheidungstext
OGH
27.07.2004
11 Os 55/04
Auch
-
13 Os 123/04
Entscheidungstext
OGH
03.11.2004
13 Os 123/04
Auch; nur T4
-
13 Os 135/04
Entscheidungstext
OGH
01.12.2004
13 Os 135/04
Vgl auch
-
12 Os 88/04
Entscheidungstext
OGH
16.12.2004
12 Os 88/04
Auch
-
15 Os 160/04
Entscheidungstext
OGH
26.01.2005
15 Os 160/04
Auch; nur T2
-
14 Os 147/04
Entscheidungstext
OGH
16.02.2004
14 Os 147/04
nur T3
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13 Os 65/05s
Entscheidungstext
OGH
31.08.2005
13 Os 65/05s
Auch
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15 Os 96/06s
Entscheidungstext
OGH
05.10.2006
15 Os 96/06s
Vgl auch; Beisatz: Wird § 28 Abs 3 erster Fall SMG angenommen, ist stets als entscheidende Tatsache festzustellen, dass es dem Angeklagten darauf ankam, wiederkehrend der Grenzmenge entsprechende Suchtgiftquanten (wenn auch schrittweise) in Verkehr zu setzen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Zugleich ist klarzustellen, dass er es bei den zu großen Mengen zusammengefassten Teilakten ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, ein (weiteres) der Grenzmenge entsprechendes Quantum den bestehenden Vorschriften zuwider in Verkehr zu setzen. (T7)
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12 Os 118/07f
Entscheidungstext
OGH
18.10.2007
12 Os 118/07f
Auch
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12 Os 48/08p
Entscheidungstext
OGH
15.05.2008
12 Os 48/08p
Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach SMG-Novelle 2007 (BGBl I 110/2007). (T8)
Beisatz: Der Unterschied zwischen § 28a Abs 1 SMG und der Vorgängerbestimmung des § 28 Abs 2 SMG aF liegt darin begründet, dass früher tatbildlich handelte, wer „ein Suchtgift in einer großen Menge (= § 28 Abs 6 SMG aF) in Verkehr setzte, während nunmehr das Tatbild erfüllt, wer „Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge" in Verkehr setzt. Die die Grenzmenge sachlich definierenden Bestimmungen des bisher in Kraft gewesenen § 28 Abs 6 SMG aF und des neu geschaffenen § 28b SMG sind - soweit hier von Interesse - inhaltlich ident. (T9)
Beisatz: Ein mit Additionsvorsatz erfolgtes mehrfaches In-Verkehr-Setzen kleinerer Suchtgiftquanten ab Überschreiten der Grenzmenge im Sinn des § 28b SMG erfüllt - nach wie vor - den Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG. (T10)
Beisatz: Sobald die Grenzmenge im Sinn des § 28b SMG durch den sukzessiven Handel mit Suchtgift überschritten wurde, ändert auch ein bloß versuchtes Überlassen einer weiteren (geringen) Menge nichts am bereits erfüllten Tatbestand des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG. Dieses Verbrechen wird dann eben teilweise in der Erscheinungsform des Versuchs (§ 15 StGB) erfüllt. (T11)
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12 Os 73/08i
Entscheidungstext
OGH
19.06.2008
12 Os 73/08i
Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11
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13 Os 82/09x
Entscheidungstext
OGH
27.08.2009
13 Os 82/09x
Auch
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12 Os 52/11f
Entscheidungstext
OGH
09.08.2011
12 Os 52/11f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T10
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14 Os 71/11i
Entscheidungstext
OGH
04.10.2011
14 Os 71/11i
Vgl auch; nur T3 nur: Angesichts materiellrechtlicher Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz macht es für die Anzahl begründeter (gleichartiger) Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG keinen Unterschied, ob die jeweils großen Mengen (= Grenzmengen im Sinne des § 28 Abs 6 SMG) tateinheitlich oder tatmehrheitlich in Verkehr gesetzt wurden. (T12)
Beisatz: Hier: § 28a Abs 1 SMG. (T13)
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13 Os 2/12m
Entscheidungstext
OGH
08.03.2012
13 Os 2/12m
Vgl auch
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13 Os 50/13x
Entscheidungstext
OGH
02.07.2013
13 Os 50/13x
Vgl auch
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14 Os 109/13f
Entscheidungstext
OGH
27.08.2013
14 Os 109/13f
Vgl auch
-
15 Os 174/13x
Entscheidungstext
OGH
19.02.2014
15 Os 174/13x
Auch
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13 Os 83/15b
Entscheidungstext
OGH
19.08.2015
13 Os 83/15b
Vgl
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11 Os 117/15p
Entscheidungstext
OGH
01.12.2015
11 Os 117/15p
Auch
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14 Os 51/16f
Entscheidungstext
OGH
14.09.2016
14 Os 51/16f
Vgl
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14 Os 11/17z
Entscheidungstext
OGH
23.05.2017
14 Os 11/17z
Auch; Beis wie T11
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12 Os 99/17a
Entscheidungstext
OGH
18.01.2018
12 Os 99/17a
Aber; Beis gegenteilig zu T12; Beisatz: Durch einmaliges Überlassen von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge jedoch bis zum Erreichen der in § 28a Abs 2 Z 3 gezogenen Grenze kann das Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG nur einmal verwirklicht werden (so schon 12 Os 21/17f; siehe nunmehr RS0131856). (T14)