Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 10Ob212/97t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107980

Geschäftszahl

10Ob212/97t

Entscheidungsdatum

08.07.1997

Rechtssatz

Die Entscheidung, wonach der Altersunterschied zwischen Wahlvater und (präsumptivem) Wahlkind von knapp zwölfeinhalb Jahren die in Paragraph 180, Absatz 2, ABGB normierte Mindestdifferenz von (hier) sechzehn Jahren nicht mehr geringfügig unterschreitet, ist von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig und begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

16 Jahren, 12 1/2 Jahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107980

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_0100OB00212_97T0000_001

Navigation im Suchergebnis