Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0102986
Geschäftszahl
7Ob2151/96s; 1Ob119/03m; 1Ob225/03z
Entscheidungsdatum
18.11.2003
Rechtssatz
Die in § 215a ABGB geregelte Übertragung der Aufgaben eines Jugendwohlfahrtsträgers auf einen anderen geschieht entweder mit Zustimmung des zweiten Jugendwohlfahrtsträgers oder auch gegen dessen Willen durch Gerichtsbeschluß.Die in Paragraph 215 a, ABGB geregelte Übertragung der Aufgaben eines Jugendwohlfahrtsträgers auf einen anderen geschieht entweder mit Zustimmung des zweiten Jugendwohlfahrtsträgers oder auch gegen dessen Willen durch Gerichtsbeschluß.
Entscheidungstexte
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7 Ob 2151/96s
Entscheidungstext
OGH
26.06.1996
7 Ob 2151/96s
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1 Ob 119/03m
Entscheidungstext
OGH
27.05.2003
1 Ob 119/03m
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt nicht nur beim bloßen Wechsel des schlichten Aufenthalts des Minderjährigen, sondern auch bei einem Wechsel des ständigen Aufenthalts bzw des Wohnsitzes. Rechtsgrundlage hiefür ist jedoch nicht § 215a ABGB, sondern das allgemeine Aufsichtsrecht des Pflegschaftsgerichts gegenüber den mit der Obsorge betrauten Personen und Sachwaltern. (T1)
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1 Ob 225/03z
Entscheidungstext
OGH
18.11.2003
1 Ob 225/03z
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ermächtigung bloß zur Vornahme bestimmter Maßnahmen gesetzlicher Vertretung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102986
Dokumentnummer
JJR_19960626_OGH0002_0070OB02151_96S0000_001