Bestätigt die zweite Instanz das an das Grundbuchsgericht gerichtete Ersuchen des ersten Gerichtes um Vollzug eines mittels einstweiliger Verfügung bewilligten Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes, ist dagegen der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig. Die Ausnahmeregelung des § 402 Abs 1 EO ist in diesem Fall nicht anzuwenden.Bestätigt die zweite Instanz das an das Grundbuchsgericht gerichtete Ersuchen des ersten Gerichtes um Vollzug eines mittels einstweiliger Verfügung bewilligten Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes, ist dagegen der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig. Die Ausnahmeregelung des Paragraph 402, Absatz eins, EO ist in diesem Fall nicht anzuwenden.