Die Zulässigkeit der Errichtung eines Wintergartens auch an den Kriterien des § 13 Abs 2 WEG zu messen, also nicht schlechthin zu verneinen (vgl auch 5 Ob 36/90).Die Zulässigkeit der Errichtung eines Wintergartens auch an den Kriterien des Paragraph 13, Absatz 2, WEG zu messen, also nicht schlechthin zu verneinen vergleiche auch 5 Ob 36/90).