Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Gericht
OGH
Dokumenttyp
Rechtssatz
Rechtssatznummer
RS0070371
Geschäftszahl
4Ob575/94; 10Ob1527/96; 1Ob268/99i; 3Ob151/02f; 3Ob317/05x; 3Ob220/09p; 7Ob113/10h; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 6Ob189/13g; 3Ob236/15z; 1Ob33/16h; 5Ob135/17i; 2Ob152/18v
Entscheidungsdatum
17.01.1994
Norm
MRG §30 Abs2 Z3 G
Rechtssatz
Dem Mieter soll die Verantwortung für das Verhalten der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen (nur) dann nicht auferlegt werden, wenn er davon keine Kenntnis hatte und infolgedessen dagegen auch nicht einschreiten konnte. War der Mieter aber in der Lage einzuschreiten, kann er sich nicht auf sein Unvermögen oder etwa darauf berufen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden bzw ihm nach der Sachlage zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe.
Entscheidungstexte
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4 Ob 575/94
Entscheidungstext
OGH
17.01.1994
4 Ob 575/94
Veröff: SZ 68/7
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10 Ob 1527/96
Entscheidungstext
OGH
26.03.1996
10 Ob 1527/96
Vgl auch; nur: Dem Mieter soll die Verantwortung für das Verhalten der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen (nur) dann nicht auferlegt werden, wenn er davon keine Kenntnis hatte und infolgedessen dagegen auch nicht einschreiten konnte. (T1); Beisatz: Bei einem einmaligen Vorfall, bei dem der Mieter selber nicht zugegen war, ist die Möglichkeit einer Abhilfe der Natur der Sache nach grundsätzlich ausgeschlossen (so schon RS 67703 zu § 19 Abs 2 Z 3 MG). (T2)
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1 Ob 268/99i
Entscheidungstext
OGH
22.02.2000
1 Ob 268/99i
Beisatz: Das Gesetz gewährt den in ihrem Hausfrieden bedrohten Mietern Schutz und lässt die "Verewigung" eines untragbaren Zustands nicht zu, mag er nun durch das Verhalten eines Mieters selbst oder durch das seiner Familienangehörigen hervorgerufen sein. (T3)
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3 Ob 151/02f
Entscheidungstext
OGH
23.10.2002
3 Ob 151/02f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auflösung des Mietvertrages, weil der Bestandnehmer trotz unverzüglicher, ernsthafter und (mittlerweile) auch bis zur Schaffung eines Räumungstitels gediehenen Bemühungen tatsächlich die Abstellung des erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandobjekts durch den Unterbestandnehmer nicht erreicht hat. Auf ein Verschulden des Bestandnehmers kommt es eben nicht an. (T4); Beisatz: Auch der Umstand, dass die klagende Bestandnehmerin die Weitergabe des Mietobjekts an einen Unterbestandnehmer ausdrücklich erlaubt hat, führt nicht dazu, dass der Bestandgeber einen erheblich nachteiligen Gebrauch durch den Unterbestandnehmer hinnehmen müsste, solange sich der Bestandnehmer nur in zweckmäßiger Weise bemüht, diesen nachteiligen Gebrauch wiederum abzustellen. (T5)
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3 Ob 317/05x
Entscheidungstext
OGH
15.02.2006
3 Ob 317/05x
Auch; Beisatz: Zu den in die Wohnung aufgenommenen Personen, für deren Verhalten der Mieter einzustehen hat, gehören auch Gäste. (T6)
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3 Ob 220/09p
Entscheidungstext
OGH
25.11.2009
3 Ob 220/09p
Beisatz: Wollte man dem Mieter den Einwand zugestehen, dass er alle zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe, ihm aber subjektiv tatsächlich die Abhilfe nicht gelungen sei, wäre der Schutzzweck des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG unterlaufen: Dieser Schutzzweck liegt primär darin, die übrigen Hausbewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen. (T7)
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7 Ob 113/10h
Entscheidungstext
OGH
01.09.2010
7 Ob 113/10h
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2 Ob 164/11y
Entscheidungstext
OGH
08.03.2012
2 Ob 164/11y
Auch
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7 Ob 199/11g
Entscheidungstext
OGH
28.03.2012
7 Ob 199/11g
Vgl auch; nur ähnlich T1
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6 Ob 189/13g
Entscheidungstext
OGH
28.11.2013
6 Ob 189/13g
Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Trotz Betretungsverboten, einstweiliger Verfügungen, neuer Telefonnummer und Abmeldung von der Wohnung hat es die Beklagte nicht geschafft, ihren Bruder auf Dauer von der Wohnanlage fernzuhalten. (T8)
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3 Ob 236/15z
Entscheidungstext
OGH
16.12.2015
3 Ob 236/15z
Auch
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1 Ob 33/16h
Entscheidungstext
OGH
19.10.2016
1 Ob 33/16h
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Tankstellenpächter. (T9)
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5 Ob 135/17i
Entscheidungstext
OGH
26.09.2017
5 Ob 135/17i
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2 Ob 152/18v
Entscheidungstext
OGH
24.09.2018
2 Ob 152/18v
Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070371
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
JJR_19940117_OGH0002_0040OB00575_9400000_003