Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0076460
Geschäftszahl
4Ob13/92; 4Ob181/04b; 4Ob221/07i; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob190/12p; 4Ob37/22b; 4Ob112/23h
Entscheidungsdatum
19.12.2023
Rechtssatz
Bei der vergleichenden Beurteilung des benützten und des neugeschaffenen Werks ist zunächst festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benützten Werks bestimmt wird. Maßgebend ist ein Vergleich der geistig-ästhetischen Wirkung beider Werke, unterliegt doch nur der geistig-ästhetische Gehalt des Werkes mit seiner Eigenart dem Schutzbereich. Dabei kommt es auf die Gesamtwirkung, den Gesamteindruck, an; eine zergliedernde Beurteilung und Gegenüberstellung einzelner Elemente ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges scheidet aus. Die zum freien Formenschatz gehörenden Elemente bleiben dabei - als außerhalb der allein geschützten konkreten eigentümlichen Gestaltung liegend - außer Betracht.
Entscheidungstexte
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4 Ob 13/92
Entscheidungstext
OGH
07.04.1992
4 Ob 13/92
Veröff: SZ 65/49 = MR 1992,238 (Walter) = ÖBl 1992,75 = GRURInt 1993,176
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4 Ob 181/04b
Entscheidungstext
OGH
19.10.2004
4 Ob 181/04b
nur: Dabei kommt es auf die Gesamtwirkung, den Gesamteindruck, an; eine zergliedernde Beurteilung und Gegenüberstellung einzelner Elemente ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges scheidet aus. (T1)
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4 Ob 221/07i
Entscheidungstext
OGH
22.01.2008
4 Ob 221/07i
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4 Ob 170/07i
Entscheidungstext
OGH
11.03.2008
4 Ob 170/07i
Veröff: SZ 2008/31
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4 Ob 102/08s
Entscheidungstext
OGH
08.07.2008
4 Ob 102/08s
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4 Ob 190/12p
Entscheidungstext
OGH
12.02.2013
4 Ob 190/12p
nur T1; nur: Bei der vergleichenden Beurteilung des benützten und des neugeschaffenen Werks ist zunächst festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benützten Werks bestimmt wird. (T2)
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4 Ob 37/22b
Entscheidungstext
OGH
24.05.2022
4 Ob 37/22b
Vgl; nur: Die zum freien Formenschatz gehörenden Elemente bleiben dabei - als außerhalb der allein geschützten konkreten eigentümlichen Gestaltung liegend - außer Betracht. (T3)
nur T1
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4 Ob 112/23h
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
19.12.2023
4 Ob 112/23h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076460
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00013_9200000_006