Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0048738
Geschäftszahl
5Ob1516/92; 10Ob212/97t; 2Ob279/08f
Entscheidungsdatum
22.01.2009
Rechtssatz
Bei einer geringfügigen Unterschreitung kann es sich niemals um einen Zeitraum von Jahren, sondern doch nur um ganz geringfügige Zeiträume handeln; eine Unterschreitung des Altersunterschiedes um drei Jahre ist nicht zulässig.
Entscheidungstexte
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5 Ob 1516/92
Entscheidungstext
OGH
10.03.1992
5 Ob 1516/92
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10 Ob 212/97t
Entscheidungstext
OGH
08.07.1997
10 Ob 212/97t
Auch
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2 Ob 279/08f
Entscheidungstext
OGH
22.01.2009
2 Ob 279/08f
Auch; Beisatz: Eine Unterschreitung der geforderten 18-jährigen Altersdifferenz um zwei Jahre und rund neuneinhalb Monate ist nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048738
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_0050OB01516_9200000_001