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Rechtssatz für 8Ob638/91 7Ob2123/96y 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047531

Geschäftszahl

8Ob638/91; 7Ob2123/96y; 1Ob2383/96i; 3Ob290/98p; 3Ob277/98a; 1Ob180/98x; 2Ob72/99y; 1Ob143/02i; 7Ob187/05h; 5Ob116/09h; 2Ob67/09f; 3Ob144/10p; 8Ob50/10a; 9Ob53/10z; 4Ob242/16s; 9Ob26/18s

Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

ABGB §140 Be
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle oder sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub, hat. Bei den Kosten für die Anschaffung eines Kinderfahrrades handelt es sich um keinen Sonderbedarf; es entspricht den Lebensverhältnissen einer Familie mit Durchschnittseinkommen, dass ein Siebenjähriger über ein Fahrrad verfügt. Gleich anderen Aufwendungen für übliche Sportausrüstungen Minderjähriger, zB eine Tennisausrüstung oder Skiausrüstung sind solche Ausgaben, die nicht speziell in der Person dieses Kindes begründet sind, bei der Bemessung des gesetzlichen Normalunterhaltes bereits mitzuberücksichtigen und daher grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten. Für solche größere Anschaffungen ist aus dem laufenden Unterhalt entsprechend "anzusparen". Wenn die Anschaffung in zumutbarer Weise nicht in angemessener Frist aus diesem Unterhalt vorgenommen werden kann ist ein Antrag auf Erhöhung des laufenden Unterhalts zu stellen, dem stattzugeben ist, wenn er sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hält.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 638/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 638/91
  • 7 Ob 2123/96y
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 7 Ob 2123/96y
    Vgl auch; Beisatz: Kosten für Schulschikurse fallen für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder an. Diese Kosten sind kein Sonderbedarf und daher bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen. (T1)
  • 1 Ob 2383/96i
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2383/96i
    nur: Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle oder sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub, hat. (T2)
  • 3 Ob 290/98p
    Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 290/98p
    nur T2
  • 3 Ob 277/98a
    Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 277/98a
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 180/98x
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 180/98x
    nur: Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse hat. (T3)
  • 2 Ob 72/99y
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 72/99y
    nur T2
  • 1 Ob 143/02i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 143/02i
    Vgl auch; Beisatz: Die Überschreitung der Unterhaltsbeträge, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu gewähren sind, ist nur zur Bedeckung existenznotwendigen Sonderbedarfs oder gegenüber in irgendeiner Weise besonders förderungswürdigen Kindern zulässig. (T4)
  • 7 Ob 187/05h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 7 Ob 187/05h
  • 5 Ob 116/09h
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 116/09h
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Besteht kein Deckungsmangel, weil der geleistete Unterhalt, insoweit er über dem Regelunterhalt liegt, den Sonderbedarf abdeckt, nimmt der Unterhaltsberechtigte insofern bereits an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil. Ein „Aufsplitten" des gesamten Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des zweckgebundenen Sonderbedarfs ist nicht angebracht, dient doch die Gesamtleistung an Unterhalt der Abdeckung aller unterschiedlichen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten. Kann der Unterhaltsberechtigte bereits aus dem gesamten ihm geleisteten Unterhalt auch Sonderbedarf abdecken, nimmt er schon dadurch an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil (so schon 1 Ob 150/08b). (T5)
    Beisatz: Die Teilhabe des Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen wird bereits durch die „Prozentsatzkomponente", die ja bereits der Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung trägt, gewährleistet. (T6)
  • 2 Ob 67/09f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 67/09f
    Auch; Beisatz: Die Kosten für größere Anschaffungen, wie sie auch in Familien mit Durchschnittseinkommen üblich und nicht speziell in der Person des Kindes begründet sind (also keinen Sonderbedarf darstellen), sind bei der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts mitzuberücksichtigen und daher grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten. Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist aber jedenfalls, dass ein aktueller und konkreter Unterhaltsbedarf zu decken ist. (T7)
  • 3 Ob 144/10p
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 144/10p
    nur T2
  • 8 Ob 50/10a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 50/10a
    Beis wie T1
  • 9 Ob 53/10z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 53/10z
  • 4 Ob 242/16s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 242/16s
    Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob überhaupt ein Sonderbedarf vorliegt, sind die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern zunächst nicht zu berücksichtigen. (T8)
  • 9 Ob 26/18s
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 Ob 26/18s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047531

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19911128_OGH0002_0080OB00638_9100000_001

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