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Rechtssatz für 9ObA291/89 8ObA309/95 8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051032

Geschäftszahl

9ObA291/89; 8ObA309/95; 8ObA170/00h; 8ObA88/04f; 9ObA112/06w; 9ObA118/12m

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Rechtssatz

Den Kollektivvertragsparteien steht es frei, Inhaltsnormen lediglich dispositive Wirkung zu verleihen. Der Wortlaut des Arbeitsverfassungsgesetzes, insbesondere Paragraph 3, Absatz eins,, wie auch sein systematischer Aufbau, schließt diese Möglichkeit nicht aus. Wenn es den Kollektivvertragsparteien freisteht, bestimmte Materien ungeregelt zu lassen und auf diese Weise der Betriebsvereinbarung und dem Arbeitsvertrag die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen völlig frei zu geben, ist nicht einzusehen, warum sie Inhaltsnormen nicht auch nachgiebig gestalten können.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 291/89
    Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 291/89
    Veröff: SZ 62/214 = RdW 1990,123 = ZAS 1991/10 S 63 (R Resch)
  • 8 ObA 309/95
    Entscheidungstext OGH 14.12.1995 8 ObA 309/95
    Auch
  • 8 ObA 170/00h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 170/00h
    nur: Den Kollektivvertragsparteien steht es frei, Inhaltsnormen lediglich dispositive Wirkung zu verleihen. (T1); Veröff: SZ 73/212
  • 8 ObA 88/04f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 ObA 88/04f
    nur T1; Beisatz: Im Regelfall hat es nach der gesetzlichen Konzeption bei der einseitig zwingenden Wirkung des KollV zu bleiben. Bei Bestehen eines sachlichen Grundes für eine dispositive Einzelregelung in einem KollV bestehen aber keine Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser dispositiven Regelung, soferne sie auch inhaltlich nicht nach allgemeinen Kriterien korrekturbedürftig erscheint. (T2); Veröff: SZ 2004/152
  • 9 ObA 112/06w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 112/06w
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dass es zulässig ist, dass eine Betriebsvereinbarung die Anwendung bestimmter konkreter Regelungen auch vom Vorhandensein - oder Fehlen - bestimmter vertraglicher Zusagen abhängig macht, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen. (T3)
  • 9 ObA 118/12m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 118/12m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051032

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19891220_OGH0002_009OBA00291_8900000_001

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