Man kann den zweiten Satz so lesen, daß der gesamte erste Satz gilt und nur an die Stelle des Altersunterschiedes von achtzehn Jahren in den im zweiten Satz genannten Fällen der Altersunterschied von sechzehn Jahren tritt, oder man kann aus dem Fehlen eines ausdrücklich wiederholten Zusatzes über die geringfügige Unterschreitung schließen, daß der Altersunterschied von sechzehn Jahren in keinem Fall mehr unterschritten werden können.